Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen einer Betriebsanlage im Zuge einer
Änderung allein rechtfertigt nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.11.001.2012Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018