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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E010 EG Art10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Look Ankündigungsgesellschaft mbH in Kaindorf, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Oktober 1998, Zl. KUVS-601/7/98, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Entfernung von Werbetafeln nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 18. März 1998 teilte die Beschwerdeführerin dem Baurechtsamt der Stadtgemeinde Villach mit, dass zwischen dem 19. März 1998 und dem 5. April 1998 "Wegführungstafeln zu den neu eröffneten bzw. nach Umbau neu eröffneten Filialen" zweier näher bezeichneter Unternehmen aufgestellt würden; eine Liste der in Verwendung stehenden "mobilen Plakatständer" samt präzisem Lageplan der Aufstellungsorte und der planlichen Darstellung werde übermittelt.
Mit Schreiben vom 23. März 1998 teilte der Magistrat Villach dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes mit:
"Betr.: Konsenslose Aufstellung von nicht ortsfesten Plakatständern
Sehr geehrter Mag. H.S.!
Mit Schreiben vom 19.3.1998 wurde der Behörde mitgeteilt, dass seitens der (Beschwerdeführerin) im Ortsbereich der Stadt Villach mobile Plakatständer (3,45 m x 3 m) zwischen dem 19.3.1998 und 5.4.1998 aufgestellt werden sollen. Bei einem Ortsaugenschein am 20.3.1998 konnte festgestellt werden, dass dieses Vorhaben auch bereits umgesetzt wurde.
Gemäß § 5 Abs. 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBl. Nr. 30/1990 i.d.g.F. in Verb. mit § 3 Abs. 2 der Villacher Ortsbildschutzverordnung, Beschluss des Villacher Gemeinderates vom 17.3.1989 i.d.F. des Gemeinderatsbeschlusses vom 4.8.1993 ist in allen Ortsbereichen der Stadt Villach das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern, deren Ausmaß 1,80 m Höhe und 1,10 m Breite übersteigt, verboten. Gemäß § 10 Abs. 1, 2 und 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz sind solcherart aufgestellte nicht ortsfeste Plakatständer von der Gemeinde sofort zu entfernen und der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, den Gegenstand zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen.
Im Sinne einer für Sie Kosten sparenden Vorgangsweise geben wir ihnen die Möglichkeit, die zwischenzeitig aufgestellten Plakatständer bis längstens 27.3.1998 zu entfernen, da widrigenfalls die amtswegige Entfernung ohne vorherige Kontaktaufnahme durchgeführt wird.
Weiters teilen wir ihnen mit, dass gleichzeitig für die Aufstellung der Plakatständer eine Strafanzeige erstattet wird.
Für den Bürgermeister:
(leserliche Unterschrift)
Mag. C.H
Sachbearbeiterin"
Mit ihrem an den Bürgermeister der Stadt Villach gerichteten Schreiben vom 26. März 1998 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des vorzitierten Schreibens vom 23. März 1998 mit dem Bemerken, dass die Beschwerdeführerin "über ganz Österreich verbreitet tätig ist" und bedauerlicherweise keinerlei Möglichkeit bestehe, "die mobilen Plakattafeln - Voraussetzung ist immer die Richtigkeit der bekannt gegebenen Rechtsansicht - am 27.3.1998 zu entfernen". Eine Entfernung könne in der 14. Kalenderwoche durchgeführt werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 30. März 1998 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz Kärntner Ortsbildpflegegesetz aufgefordert, die vom "Wirtschaftshof der Stadt Villach am 26. und am 27.3.1998" entfernten 15 Plakattafeln, welche mit den im Schreiben vom 18. März 1998 Erwähnten ident seien, zu übernehmen.
In ihrer am 7. Mai 1998 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (Entfernung der Plakatständer durch Organe der Stadtgemeinde Villach) in ihren Rechten verletzt. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Villach habe gegen das allgemeine Rechtsprinzip der Vertragstreue verstoßen; obwohl die Zusage abgegeben worden sei, bis 27. März 1998 mit der Entfernung der mobilen Plakatständer zuzuwarten, habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde Villach treuwidrig bereits am 26. März 1998 mit der Entfernung der Plakatständer begonnen. Die Villacher Ortsbildschutzverordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Mit dieser Verordnung werde auch unzulässigerweise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung im Sinne des Art. 6 StGG eingegriffen. Ein totales Verbot wie in dieser Verordnung vorgesehen, widerspreche der ratio legis. Auch die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 55 nF EG-V werde rechtswidrig beschränkt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Oktober 1998 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bei der beschwerdegegenständlichen Maßnahme des Bürgermeisters der Stadt Villach, welche gegen die Eigentümerin der Plakatständer gerichtet gewesen sei, handle es sich um eine Maßnahme, durch welche unmittelbar der behördlich angestrebte Zustand hergestellt worden sei. Da die verfahrensgegenständlichen, nicht ortsfesten Plakatständer eine Höhe von 2,20 m und eine Breite von 3,30 m aufwiesen, fielen sie unter die Bestimmung des § 3 Abs. 2 der Villacher Ortsbildschutzverordnung; die Behörde sei daher berechtigt gewesen, die genannten Plakatständer ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zu entfernen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Plakatständer bis zum 27. März 1998 selbst zu entfernen, die Organe der belangten Behörde jedoch am 26. März 1998 mit der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Plakatständer begonnen hätten, ändere nichts daran, dass diese Plakatständer rechtmäßig im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes sowie der Villacher Ortsbildschutzverordnung entfernt worden seien. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, der Beschwerdeführerin eine Frist für eine Entfernung der Plakatständer einzuräumen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem aus dem Prinzip "pacta sunt servanda" abgeleiteten allgemeinen Rechtsprinzip der Vertragstreue verletzt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass derartige Vereinbarungen nicht dazu geeignet seien, die diesbezüglich anders lautende Bestimmung des § 10 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz unwirksam werden zu lassen. Nahezu alle Freiheitsrechte enthielten einen Gesetzesvorbehalt; ein Eingriff in die Privatsphäre dürfe daher aufgrund von Gesetzen erfolgen. Ein Eingriff wäre nur dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage oder aufgrund einer verfassungswidrigen Norm erfolge, die Entscheidung sich zwar auf ein Gesetz berufe, der betreffende Fall aber diesem Gesetz nicht unterstellt werden könne, der Eingriff sich nur zum Schein auf ein Gesetz berufe oder auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung beruhe. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt. Von einer exzessiven und schrankenlosen Einräumung einer Ermächtigung der Behörde durch den Landesgesetzgeber könne nicht gesprochen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 2337/98-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und mit Beschluss vom 30. April 1999, B 2337/98-5, über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof führt die Beschwerdeführerin aus, der Bürgermeister der Stadt Villach habe eine unmissverständliche Zusage nicht eingehalten. Der Bruch der Vereinbarung sei gesetzwidrig. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" stelle auch eines der Rechtsprinzipien des europäischen Primärrechtes dar. Aufgrund der vorzeitigen Entfernung der Werbetafeln seien der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Stadt Villach auch Entfernungskosten in der Höhe von S 10.075,-- zur Zahlung vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sehe sich aufgrund der gesetzwidrigen Vorgangsweise des Bürgermeisters der Stadt Villach mit einer ungerechtfertigt überhöhten Kostenbelastung konfrontiert. Die Villacher OrtsbildschutzVO sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der bloße Anschlag der Verordnung an der Amtstafel sei nicht ausreichend. Der umfassende Ausschluss selbst kleiner Plakatständer durch die Villacher OrtsbildschutzVO widerspräche § 5 Abs. 3 Kärntner Ortsbildschutzgesetz, weil sich die Verordnungsermächtigung nur auf den "Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes" oder auf das "Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes" beziehe. Die angewendete Norm widerspräche der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 49ff. EG-V. Die Beschwerdeführerin betreibe ihr Unternehmen auch in benachbarten EU -Staaten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl. hiezu auch § 2 Abs. 1 lit. d des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes).
Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/05/0191, mit weiteren Nachweisen). Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0018). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird.
Die belangte Behörde ging ohne Rechtsirrtum davon aus, dass die festgestellte Entfernung der von der Beschwerdeführerin aufgestellten, nicht ortsfesten (mobilen) Plakatständer im Auftrag eines Organes der Stadt Villach in Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt im Sinne der dargestellten Rechtslage erfolgt ist.
Der Bürgermeister der Stadt Villach hat die von ihm erteilte Anordnung zur Durchführung dieser Zwangsmaßnahme auf § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990, gestützt.
Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:
"(1) Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 3 lit. d angebrachten Plakate oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat, Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert."
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 1 - ausgenommen letzter Satz - und des Abs. 2 sinngemäß für das abweichend von einer Anzeige oder vor ihrer Wirksamkeit erfolgte Lagern von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 lit. b, das Anbringen, Aufstellen von Verkaufsautomaten nach § 5 Abs. 1 lit. f, das Anbringen von Transparenten nach § 5 Abs. 1 lit. d sowie für nicht ortsfeste Plakatständer nach § 5 Abs. 3, wenn der Gemeinderat von der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 oder 3 Gebrauch gemacht hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 legt. cit. hat der Gemeinderat, wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern verboten ist.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 12. März 1989 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. August 1993 enthält in ihrem § 3 solche auf § 5 Abs. 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes gestützte Verbotsbestimmungen.
Die von der Beschwerdeführerin veranlasste Aufstellung der beschwerdegegenständlichen mobilen Plakatständer hat gegen diese Verbotsbestimmung verstoßen. Da das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern im Beschwerdefall somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz erfüllt hat, durfte die zuständige Behörde der Stadtgemeinde Villach grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 leg. cit. mit sofortiger Entfernung dieser Gegenstände vorgehen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem an den Bürgermeister der Stadt Villach gerichteten Schreiben vom 23. März 1998 ausdrücklich erklärt, die Plakatständer nicht innerhalb der gewährten Frist zu entfernen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob diesem Schreiben der Gemeinde normative Wirkung zukommt und ob diesbezüglich der Grundsatz von Treu und Glauben von Bedeutung wäre. Die Behörde war daher gemäß § 10 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz berechtigt, diese Plakatständer sofort zu entfernen. Ob die nunmehr von der Behörde geltend gemachten Entfernungskosten überhöht sind, kann nicht im Beschwerdeverfahren betreffend die auf die vorzitierte Gesetzesstelle gestützte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geprüft werden. Die Beschwerdebehauptung, die Villacher Ortsbildschutzverordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde durch die vom Bürgermeister der Stadt Villach veranlasste Vorlage der entsprechenden Nachweise der erfolgten, auf das Villacher Stadtrecht gestützten Kundmachung dieser Verordnung entkräftet. Eine solche Kundmachung ist ausreichend (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1990, Slg. 12382). Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung keine Bedenken.
Entgegen den Beschwerdeausführungen beinhaltet die Villacher Ortsbildschutzverordnung keinen umfassenden Ausschluss kleiner Plakatständer, vielmehr unterscheidet § 3 dieser Verordnung zwischen einem engeren, im § 2 näher beschriebenen Schutzbereich, in welchem das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern grundsätzlich verboten ist, und allen übrigen Ortsbereichen der Stadt Villach, in welchen das Aufstellen solcher Plakatständer erst bei einem Ausmaß von 1,80 m Höhe und 1,10 m Breite verboten ist. Durch die Verordnung wurde sohin genau umschrieben, in welchem Gebiet unter welchen Voraussetzungen die im § 5 Abs. 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz genannten Voraussetzungen ("Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes", "Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes") vorliegen. Werbetafeln der hier zu beurteilenden Art und Größe vermögen das Ortsbild jedenfalls zu beeinträchtigen. Eines Sachverständigengutachtens zur Klärung dieser Frage bedurfte es daher nicht.
Insoweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Art. 49ff des EG-Vertrages behauptet, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 des EG-Vertrages und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel, hier insbesonders die Dienstleistungsfreiheit, die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziele haben, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (siehe Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1984, Eberhard Haug-Adrion gegen Frankfurter Versicherungs-AG, Rechtssache 251/83, sowie das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 96/19/1596). Für eine solche Diskriminierung fehlt im Beschwerdefall jedweder Anhaltspunkt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. März 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050112.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011