Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
ASVG §410Spruch
W164 2002767-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 30.1.2012, GZ 924 - H2012-XI, insoweit darin über die Beitragsgrundlagen der XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes, XXXX für die Jahre 2000 und 2001 entschieden wurde (zweiter Absatz des Spruches), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte:
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluss vom 10.11.2011, 7 Rs 40/11y, in der dort anhängigen Sozialrechtssache der klagenden Partei XXXX, (dort) vertreten durch RA Mag. Hans Teuchtmann, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, wegen Höhe der Alterspension infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 24.1.2011, GZ 35 Cgs 41/10f-21 die Unterbrechung des Berufungsverfahrens gemäß § 74 Abs 1 ASGG beschlossen, bis die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen der klagenden Partei in den Jahren 1965 bis 2008 als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist.
Zum hier anhängigen Verfahren:
Mit Bescheid vom 30.1.2012, GZ 924 - H2012-XI hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), festgestellt, dass Frau XXXX von 13.11.2000 bis 31.8.2001 nach den Bestimmungen des B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung und nach den Bestimmungen des ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei (erster Absatz des Spruches). Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit diesem Bescheid weiters festgestellt, dass die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 € 3.189,25 (ATS 43.885,--), die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 € 531,52 (ATS 7.314,--), die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 € 12.466,66 (ATS 171.545,--) und die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 € 1.719,51 (ATS 23.661,--) betrage (zweiter Absatz des Spruches).
Zur Begründung der beitragsrechtlichen Entscheidung stützte sich die BVA auf die vom Dienstgeber (Bund) gemeldeten Beiträge.
Frau XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Zur Begründung brachte die BF soweit hier wesentlich vor, sie sei von 13.11.2000 bis 31.08.2001 an derXXXX (im Folgenden: beteiligte Dienststelle) beschäftigt gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides beschränke sich auf allgemeine Jahresbeitragsgrundlagen und Sonder-Jahresbeitragsgrundlagen für die Zeit ihrer Beschäftigung an der beteiligten Dienststelle. Dieses Zahlenmaterial sei nicht überprüfbar. Es würden die zugrunde liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen und die quartalsmäßigen Sonderzahlungen fehlen.
Die BF führte ihre Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 laut ihren gleichzeitig vorgelegten Gehaltsbelegen an und wendete ein, dass die angefochtene Entscheidung mit der Summe dieser Aufstellung nicht übereinstimme:
Nachtrag 2000 11 - 2000 12: ATS 29.412,80
Monatsbezug Jänner 2001: ATS 19.312,00
Nachtrag 2000 11-2001 01: ATS 23.088,00
Monatsbezug Februar 2001: ATS 27.928,00
Nachtrag 2001 01: ATS 684,00
Monatsbezug März 2001: ATS 27.928,00
Monatsbezug April 2001: ATS 27.928,00
Monatsbezug Mai 2001: ATS 27.928,00
Monatsbezug Juni 2001: ATS 13.964,00
Monatsbezug Juli 2001: ATS 14.229,00
Nachtrag 2001 07: ATS 29.553,70
Juli 2001 XXXXWiderruf: ATS - 9.915,60.
Mit einer weiteren Stellungnahme vom 8.8.2012 brachte die BF ergänzend vor, die belangte Behörde habe in einer Gegenstellungnahme (Anm: vom 07.05.2012)selbst eingeräumt, dass die von der BF vorgelegten Einkommensbelege nur "grundsätzlich" mit den Lohnkonten der Jahre 2000 und 2001 übereinstimmen würden, dass sie also nicht deckungsgleich seien. Die belangte Behörde habe einen Rückverrechnungsbetrag von ATS 28.780,90 (Anm: ca. € 2.091,60) behauptet. Dem gegenüber sei der BF nur ein Beleg über eine Rückverrechnung von ATS 9.915,60 (Anm: ca. € 720,60) an die Beteiligte Dienststelle bekannt. Dieser werde vorgelegt. Der angefochtene Bescheid stelle nicht die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen fest. Das Oberlandesgericht Graz habe jedoch als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, mit seinem Beschluss Zl. 7 Rs 40/11y vom 10.11.2011 das Berufungsverfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zur Bescheid-mäßigen Feststellung der Vorfrage der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage unterbrochen und in der Begründung dieses Beschlusses ausgeführt dass die strittige Vorfrage, nämlich die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in den Jahren 1965 bis 2008 im Verwaltungsverfahren zu klären sei. Aus dem angefochtenen Bescheid sei zu erkennen, dass sich die belangte Behörde weigere, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des genannten Gerichtsbeschlusses festzustellen. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beim Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen werde so blockiert.
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Einspruch mit einem als Teilbescheid bezeichneten Bescheid MA 40-SR 20296/13 vom 28.1.2013 mit dem Spruchwortlaut "Der Einspruch (...) betreffend Pflichtversicherung (...) wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt." ab. Mit einem weiteren als Teilbescheid bezeichneten Bescheid MA 40-SR 20297/13 vom 15.5.2013 setzte der Landeshauptmann von Wien das Verfahren betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001 aus.
Die BF erhob gegen den Bescheid MA 40-SR 20296/13 vom 28.1.2013 des Landeshauptmannes von Wien Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 4.11.2013 führte die BF aus, sie habe die verfahrensgegenständliche Pflichtversicherung nie bestritten. Der angefochtene Bescheid bestätige den erstinstanzlichen Bescheid aber vollständig, es liege kein Teilbescheid sondern eine - unrichtige - Entscheidung auch über die Beitragsgrundlagen vor. Einen zweiten Teilbescheid könne es gar nicht geben.
Gegen den Bescheid MA 40-SR 20297/13 vom 15.5.2013 erhob die BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat das diesbezügliche Verfahren mit seinem Beschluss 2013/08/0130 vom 2.9.2013 mit der Begründung eingestellt, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen und wieder vorgelegt wurde. Die Beschwerde sei daher als zurückgezogen zu betrachten.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gab der Berufung gegen den Bescheid MA 40-SR 20296/13 vom 28.1.2013 des Landeshauptmannes von Wien mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ. BMASK-520051/0006-II/A/3/2013, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Teilbescheid (MA 40-SR 20296/13 vom 28.1.2013) vollinhaltlich. In seiner Begründung führte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus, die BF habe den Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 B-KUVG erfüllt. Dies habe der erstinstanzliche Bescheid - neben der Feststellung von Beitragsgrundlagen - festgestellt. Mit dem angefochtenen Teilbescheid MA 40-SR 20296/13 vom 28.1.2013 habe der Landeshauptmann von Wien ausschließlich die Frage der Versicherungspflicht rechtmäßig bestätigt. Der dagegen erhobenen Berufung sei keine Folge zu geben.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, B 335/2014-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss, GZ. Ro 2014/08/0080, vom 29.04.2015 die Revision zurückgewiesen und folgendes ausgeführt:
"[...]
Die Revisionswerberin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:
1. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren als Vorfrage für die Berechnung der Pension gemäß dem (Unterbrechungs-)Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 2011, 7 Rs 40/11y;
2. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß § 242 ASVG für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis zum 31. August 2001;
3. in ihrem Recht auf Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien über einen Einspruch gemäß § 413 ASVG nur dann, wenn ein Einspruch auch tatsächlich erhoben worden ist.
In den beiden erstgenannten Rechten konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt werden, weil mit diesem nur über die Pflichtversicherung abgesprochen wurde; ausständige Entscheidungen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen wären allenfalls mit Säumnisrechtsbehelfen zu erwirken. Eine Deutung des Einspruchsbescheides und des diesen bestätigenden angefochtenen Bescheides dahingehend, dass damit der erstinstanzliche Bescheid auch im Umfang der Feststellung der Beitragsgrundlagen bestätigt werden sollte, scheidet schon im Hinblick auf den auch von der Revisionswerberin erwähnten rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Mai 2013, mit dem das Verfahren betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen ausgesetzt wurde (vgl. dazu das Verfahren zur hg. Zl. 2013/08/0130, das mit einer Einstellung endete), aus [...]"
Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Wien auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der Einspruch der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.1.2012, GZ 924 - H2012-XI, ist, insoweit er sich gegen die darin getroffene Entscheidung über die Beitragsgrundlagen der XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes, beteiligte Dienstetelle, für die Jahre 2000 und 2001 richtet (zweiter Absatz des Spruches), als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien MA 40-SR 20297/13 vom 15.5.2013 betreffend den Einspruch der nunmehrigen BF gegen den zweiten Absatz des Spruches des Bescheides der BVA vom 30.01.2012 verfügte Aussetzung des Verfahrens durch verfahrensleitenden Beschluss vom 03.03.2017 beendet und die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.03.2017, W164 2002767-2/11Z, aufgefordert, nachvollziehbar dazulegen, wie die im angefochtenen Bescheid aufgeführten allgemeinen Summen der Beitragsgrundlagen der Jahre 2000 und 2001 errechnet wurden, und aus welchen Beträgen (inclusive Nachzahlungen und Abzügen wegen Rückverrechnungen) sie sich zusammensetzen. Die belangte Behörde wurde weiters ersucht, die Quellen ihrer Berechnungen vollständig vorzulegen.
Mit Schreiben vom 31.07.2017 hat die belangte Behörde folgende Stellungnahme vorgelegt:
Das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis der BF habe am 13.11.2000 begonnen und sei in die Entlohnungsgruppe V2 einzureihen gewesen. Als Entlohnungsstufe sei vorerst Stufe 1 festgesetzt worden. Nach Erhebung des korrekten Vorrückungsstichtages sei die Entlohnungsstufe 14 festzustellen gewesen. Das monatliche Gehalt habe nach diesen Vorgaben im Jahr 2000 ATS 27.428,-- brutto und im Jahr 2001 brutto ATS 27.928,-- betragen. Ab dem 11.04.2001 sei die BF im Krankenstand gewesen. Aufgrund ihrer Vordienstzeiten sei das volle Entgelt bis 12.05.2001 fortzuzahlen gewesen. Von 13.05.2001 bis 23.06.2001 sei die Fortzahlung des halben Entgelts erfolgt. Danach sei die Entgeltfortzahlung eingestellt worden. Die BF habe den Dienst nicht mehr angetreten. Das Dienstverhältnis habe am 31.07.2001 geendet. Da der Urlaub zur Gänze nicht konsumiert worden war, habe eine Urlaubsentschädigung von brutto ATS 29.553,00 gebührt. Die Beitragsgrundlage für dieses Versicherungsverhältnis sei wie folgt festzustellen:
2000:
November: ATS 16.457,00 brutto
Dezember: ATS 27.428,00 brutto
Sonderzahlung: ATS 7.314,00 brutto
2001:
Jänner bis April: ATS 27.928,00 brutto
Mai: ATS 19.549,00 brutto
Juni: ATS 10.706,00 brutto
Urlaubsentschädigung: ATS 29.554,00 brutto
Sonderzahlung: ATS 23.660,00 brutto
Verlauf der Auszahlung: Aufgrund des Dienstantrittes per 13.11.2000 sei die erste Auszahlung im Dezember 2000 mit dem Betrag von brutto ATS 29.412,00 brutto (V2, Stufe 1) mit einer Sonderzahlung von ATS 4.902,00 brutto erfolgt. Auch die im Jänner 2001 sei eine Auszahlung von ATS 19.312,00 brutto noch unter Berücksichtigung der Entlohnungsstufe 1 erfolgt. Noch im Jänner 2001 sei die Entlohnungsstufe 14 festgestellt worden. Als Folge davon sei eine Nachtragszahlung im Betrag von ATS 23.088,00 brutto zuzüglich einer Nachtrags-Sonderzahlung für 2000 von ATS 2.412,00 brutto erfolgt. Von Februar 2001 bis Mai 2001 sei jeweils ein Gehalt von ATS 27.928,00 brutto ausgezahlt worden. Da ab 13.05.2001 die Entgeltfortzahlung zu halbieren gewsen sei, sei noch im Mai 2001 ein Übergenuss von brutto ATS 8.378,40 liquidiert worden. Im März 2001 sei eine Sonderzahlung von ATS 13.964,00 brutto zur Anweisung gelangt. Im Juni 2001 sei unter Berücksichtigung der halben Entgeltfortzahlung ein Bruttobetrag von ATS 13.964,00 mit einer Sonderzahlung von 10.240,30 brutto ausgezahlt worden. Im Juli 2001 seien vorerst ATS 14.229,50 brutto zuzüglich einer Sonderzahlung von 2.371,60 brutto angewiesen worden. Der Übergenuss aufgrund der Einstellung der Entgeltfortzahlung per 24.06.2001 sei noch im Juli 2001 mit dem Betrag von brutto ATS 17.487,80 (3.258,3,0 + 14.229,50) zuzüglich von ATS 2.914,70 brutto liquidiert worden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses per 31.07.2001 sei im September 2001 die Urlaubsentschädigung von ATS 29.553,70 brutto angewiesen worden. Die belangte Behörde verwies als Quelle auf die im Verwaltungsakt befindlichen Lohnkonten der beteiligten Dienststelle und legte diese erneut vor.
Die BF erhielt diese Stellungnahme samt den beigelegten Lohnkonten im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Am 21.08.2017 und 22.08.2017 hat die BF beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht genommen. Mit Stellungnahme vom 22.09.2017 wendete die BF Folgendes ein: Aus dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.11.2011 ergebe sich eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Feststellung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Die belangte Behörde sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Stattdessen habe die belangte Behörde rechtswidriger Weise im angefochtenen Bescheid vom 30.01.2012 allgemeine Jahresbeitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001 festgestellt. Die Summe der so ausgewiesenen Beitragsgrundlagen (welche dem Brutto-Entgelt entsprechen sollten) würde für die gesamte verfahrensgegenständliche Beschäftigungszeit ATS 246.405,00 ergeben. Dieser Betrag sei um ATS 29.441,00 weniger, als die Summe der sich aus den Gehaltsbelegen ergebenden Bruttoentgelte von zusammen ATS 275.846,00 bezogen auf die Gesamtzeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung. Das im Bescheid angeführte Zahlenmaterial gründe sich im Übrigen auf eine altersdiskriminierende Feststellung der Vordienstzeiten und des Vorrückungsstichtages. Allein aus den vorstehenden Gründen sei der angefochtene Bescheid im beantragten Umfang zu beheben. Die BF verwies auf VwGH 83/08/0066. Das OLG Graz habe in seinem Unterbrechungsbeschluss vom 10.11.2011 ausgesprochen, dass für die Berechnung der Alterspension der BF die "höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen" heranzuziehen seien. Die "strittige Vorfrage, nämlich die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" im hier maßgeblichen Zeitraum sei "im Verwaltungsverfahren zu klären". Das OLG Graz habe betont, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen den Gerichten verwehrt sei und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des OLG Graz falle.
Das in der Stellungnahme vom 31.07.2017 der belangten Behörde präsentierte Datenmaterial sei nicht nachvollziehbar. Aus den insgesamt 12 Gehaltsbelegen samt Kontoauszügen der BF ergebe sich für den gesamten verfahrensgegenständlichen Beschäftigungszeitraum ein aus Monatsbezug und Sonderzahlung bestehendes Brutto-Entgelt von ATS 275.846,00. Das ausbezahlte Netto-Gehalt betrage ATS 172.187,90. Die Differenz zwischen Brutto-Entgelt und Netto-Auszahlung betrage ATS 103.658,10. Das von der belangten Behörde präsentierte Datenmaterial würde weder gesamthaft noch im Detail mit den sich aus den Lohnkonten der Dienstgeberin beteiligten Dienststelle ergebenden Bruttoentgelten übereinstimmen. Die Summe der von der belangten Behörde festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen würde einen Gesamtbetrag von ATS 246.405,-- ergeben. Die Summe der in den Gehaltsbelegen der BF enthaltenen Beitragsgrundlagen (Bruttoentgelten) ergebe ATS 275.846,--. Es ergebe sich eine Differenz von ATS 29.441,00. Die Summe der nun von der belangten Behörde aufgeschlüsselten monatlichen Beitragsgrundlagen ergebe um ATS 25,-- weniger als die Summe der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Jahresbeitragsgrundlagen. Die Summe der mit Stellungnahme vom 31.07.2017 ausgewiesenen tatsächlich ausbezahlten Beträge ergebe um 24,40 ATS weniger als die Summe der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Jahresbeitragsgrundlagen. Die Summe der im Lohnkonto der beteiligten Dienststelle erfassten Brutto-Entgelte würde um ATS 660,-- mehr ergeben als die Summe der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Jahresbeitragsgrundlagen. Für den Monat Juli habe die belangte Behörde kein Bruttoentgelt ausgewiesen. Der Vergleich der Summe der in den Gehaltsbelegen der BF enthaltenen Beitragsgrundlagen (ATS 275.846,--) mit den laut Stellungnahme vom 31.07.2017 tatsächlich ausbezahlten Beträgen ergebe eine Differenz von ATS 29.546,80. Der Vergleich der Summe der in den Gehaltsbelegen der BF enthaltenen Beitragsgrundlagen) (ATS 275.846,--) mit den von der belangten Behörde vorgelegten Lohnkonten (ATS 247.65,10) ergebe eine Differenz von ATS 28.780,90.
Die belangte Behörde verweise in ihrer Stellungnahme vom 31.7.2017 auf Vordienstzeiten, auf einen Vorrückungsstichtag und auf Entlohnungsstufen, ohne nachvollziehbar dargestellt zu haben, auf der Grundlage welchen Datenmaterials die nicht offen gelegten Vordienstzeiten, der nicht offengelegte Vorrückungsstichtag und davon ausgehend die Entlohnungsstufen für die BF festgestellt wurden. Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar darstellen müssen, wie sie zu den Vordienstzeiten, zum Vorrückungsstichtag und den Entlohnungsstufen für die Ermittlung des der BF gebührenden Bruttoarbeitsverdienstes als zentrale Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF gekommen sei.
Allein von vorstehenden Verfahrensmängeln ausgehend sei eine endgültige Überprüfung des von der belangten Behörde vorgelegten Zahlenmaterials abschließend nicht möglich. Die belangte Behörde habe auch nicht nachvollziehbar dargestellt, wie die Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag ermittelt wurden. In der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) liege gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine rechtswidrige Differenzierung aufgrund des Alters dann vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die BF habe durch die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch die Dienstgeberin fortgesetzt bis zum Ausscheiden aus dem Dienst bei der beteiligten Dienststelle im Jahr 2001 kumulierte zu niedrige Entgelte erlitten. Die BF verwies auf ein Judikat des EuGH vom 18.06.2009 "in der Rechtssache H. gegen XXXX". Die belangte Behörde hätte sich mit dem im Beschäftigungszeitraum geltenden Diskriminierungsverbot auseinandersetzen und die BF entsprechend besser einstufen müssen.
Die BF beantragte eine Aufhebung des zweiten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 02.01.2018 die beteiligte Dienststelle um Stellungnahme dazu, ob die von der belangten Behörde gemachten Feststellungen betreffend Dauer des Dienstverhältnisses, betreffend festgestellte Entgeltfortzahlung und betreffend festgestellte Rückforderungen von Überbezug bestätigt werden.
In Beantwortung dieses Schreibens führte die beteiligte Dienststelle aus: Die BF sei im Zeitraum 13.11.2000 bis 01.08.2001 als Vertragsbedienstete des Bundes bei der beteiligten Dienststelle beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei mit Ablauf des 31.07.2001 gekündigt worden. Die von der belangten Behörde angenommene Entgeltfortzahlung treffe zu und basiere auf § 24 Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz VBG in der anzuwendenden Fassung. Der entstandene Nettoübergenuss im Mai 2001 in Höhe von ATS 4.547,-- aus der Entgeltfortzahlung (halbe Bezüge ab 13.05.2001) sei mit der Gehaltsanweisung Juni und Juli 2001 einbehalten worden. Das Gehalt Juli 2001 sei seitens der beteiligten Dienststelle vorerst angewiesen worden, jedoch mit einem Wiederruf bei der PSK noch vor der Gutschrift auf dem Konto der BF wieder an die beteiligte Dienststelle zurücküberwiesen worden, da die BF den Dienst wegen Krankheit bis zur Kündigung nicht mehr angetreten habe (keine Bezüge ab 24.06.2001). Der damit entstandene Netto-Übergenuss von ATS 15.601,50 sei durch den "Widerruf Gehalt Juli ATS 9.915,60" und mit der Urlaubsersatzleistung (Einbehaltung von ATS 5.685,90 netto) getilgt worden. Die beteiligte Dienststelle legte Protokolle des alten Besoldungssystems PAV vor, welche den Netto-Übergenuss im Einzelnen auswiesen und verwies im Übrigen auf die im Ergebnis gleichlautenden bereits aktenkundigen Lohnkonten.
Mit Stellungnahme vom 28.03.2018 machte die BF im Rahmen des zur letztgenannten Stellungnahme der beteiligten Dienststelle gewährten Parteiengehörs folgende Ausführungen: Sie sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vertragsbedienstete des Bundes bei der beteiligten Dienststelle gewesen. Rechtsgrundlage für die konkrete Berechnung des der BF gebührenden Entgelts (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderbeitragsgrundlage) sei das Vertragsbedienstetenrecht des Bundes. Die beteiligte Dienststelle habe diese maßgeblichen Rechtsgrundlagen unbeachtet gelassen bzw. unrichtig angewendet und der BF das gemäß §§ 71 und 24 VBG 1948 id anzuwendenden Fassung gesetzlich gebührende Entgelt auf einer im Jahr 2000 für die Administration sämtlicher Gleichbehandlungsfragen gem. §§39 und 40 UOG 1993 neu geschaffenen Planstelle v2/2 vorenthalten. Überdies seien die Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag altersdiskriminierend unrichtig errechnet worden. Die Vorenthaltung des gebührenden Entgelts bewirke zu niedrige Gesamtbeitragsgrundlagen und in der Folge eine zu niedrige Pension der BF. Die belangte Behörde hätte ein Ermittlungsverfahren zur diskriminierungsfreien Feststellung der Vordienstzeiten, zur diskriminierungsfreien Feststellung des Vorrückungsstichtages und zur diskriminierungsfreien Feststellung des gebührenden Entgelts jeweils auf der Grundlage des für Bundesbedienstete geltenden Vertragsbediensteten- und Unionsrechts durchführen müssen. Die belangte Behörde habe nicht offengelegt, auf welche Bestimmungen des VBG sich die im angefochtenen Bescheid festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen stützen. Der angefochtene Bescheid stimme insbesondere nicht mit §§ 71 und 24 VBG überein. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte keinen rechnerisch nachvollziehbaren Nachweis und keinen Hinweis auf die Bestimmungen des Vertragsbedienstetenrechs. Gegenstand des Verfahrens seien nicht Zahlungsflüsse wie Überweisungen, Rücküberweisungen, Einbehalte und Widerruf von Zahlungen etc. sondern die Feststellung des der BF gebührenden Entgelts auf der Grundlage des Vertragsbedienstetenrechts als Basis für alle weiteren Berechnungen. Gegenstand des Verfahrens sei weiters die unionsrechtlich diskriminierungsfreie Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des OLG Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.11.2011 iVm den zuvor auf Verwaltungsebene gleichfalls unionsrechtlich diskriminierungsfrei festzustellenden allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen. Im Besonderen hätte die belangte Behörde §§ 44 Abs 1 sowie 49 Abs 1 und 2 ASVG beachten müssen. Die belangte Behöre hätte gemäß den im AVG geregelten Vorschriften das Ermittlungsverfahren von Amts wegen ausdehenen müssen, insbesondere auf das Bundesvertragsbedienstetenrecht in der maßgeblichen Fassung zur
-Feststellung der Vordienstzeiten der BF beginnend mit 01.01.1993
-Feststellung des Vorrückungsstichtages der BF
-Feststellung der Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe etc. der BF
-Feststellung des monatlich gebührenden Arbeitsverdienstes der BF.
Die vorstehenden Feststellungen habe die belangte Behörde nicht getroffen. Das Ermittlungsverfahren sei überwiegend unvollständig und weitreichend ergänzungsbedürftig geblieben.
Die von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 31.07.2017 vorgenommene Berechnung der Beitragsgrundlagen beinhalte keine nachvollziehbare Berechnung der Beitragsgrundlagen. Insbesondere habe die belangte Behörde ausgeführt, dass innerhalb der Entlohnungsgruppe v2 vorerst die Stufe 1 als Entlohnungsstufe festgesetzt worden sei. Nach Erhebung des konkreten Vorrückungsstichtages sei die Entlohnungsstufe 14 festzustellen gewesen. Das monatliche Gehalt habe "nach diesen Vorgaben im Jahr 2000 ATS 27.428,-- und im Jahr 2001 ATS 27.928,-- betragen. Aufgrund der Vordienstzeiten sei "das volle Entgelt bis 12.05.2001 fortzuzahlen" gewesen. "Von 13.05.2001 bis 23.06.2001" sei eine Fortzahlung des halben Entgelts erfolgt. Danach sei "die Entgeltfortzahlung eingestellt worden". Da der Urlaub nicht zur Gänze konsumiert worden war, habe eine Urlaubsentschädigung in Höhe von ATS 29.553,00" gebührt. Damit habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargestellt, aufgrund welcher Gesetzesstelle "vorerst die Stufe 1" festzusetzen gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar seien die Berechnungen für "die Erhebung des konkreten Vorrückungsstichtages" und aufgrund welcher Gesetzesstellen und konkreten Berechnungen "die Entlohnungsstufe 14 festzustellen" gewesen sei, aufgrund welcher Gesetzesstellen das monatliche Gehalt im Jahr 2000 ATS 27.428,-- und im Jahr 2001 ATS 27.928,-- betragen habe. Die für die Entgeltberechnung und in der Folge für die Pensionsberechnung zentral maßgebliche Berechnung der Vordienstzeiten sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei nicht erkennbar, welche Gesetzesstellen der Berechnung der Vordienstzeiten zu Grunde gelegt wurden. Ebenso sei nicht offengelegt und daher nicht nachvollziehbar, auf welche Rechtsgrundlage sich die Höhe des monatlichen Entgelts für die BF stütze. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welche konkrete Rechtsgrundlage gestützt das volle Entgelt nur bis "12.05.2001" fortzuzahlen gewesen wäre, sodass die volle Entgeltfortzahlung nur 32 Kalendertage dauern sollte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage und welcher konkreten Berechnung die halbe Entgeltfortzahlung von 13.05.2001 bis 13.06.2001 dauern und die Einstellung der halben Entgeltfortzahlung mit 23.06.2001 wirksam gewesen sein sollte. Schließlich sei der im maßgeblichen Zeitraum gebührende Urlaub und Resturlaub nicht offengelegt und es würden keine nachvollziehbaren Angaben darüber vorliegen, aufgrund welcher konkreten Gesetzesstellen und Berechnungen die Höhe der Urlaubsentschädigung mit einem Betrag von ATS 29.553,00 gebührt hätte. Die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2017 festgestellten Beitragsgrundlagen seien mit dem zweiten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides nicht in Einklang zu bringen. Der Verlauf der Auszahlungen sei ohne Offenlegung der Auszahlungstage dargelegt worden und daher nicht nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde angeführten Bruttoauszahlungen könnten anhand der von ihr genannten Lohnkonten nicht nachvollzogen werden. Aus den von der BF vorgelegten Belegen über ihr Entgelt gehe hervor, dass die von der belangten Behörde behaupteten "Brutto(!)-Auszahlungen, Liquidierungen etc." in der von der BVA behaupteten Art und Weise auf das Gehaltskonto der BF - naturgemäß - niemals ausgezahlt wurden. Das diesbezüglich von der belangten Behörde wiedergegebene Zahlenmaterial sei weder mit den im zweiten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Beitragsgrundlagen, noch mit den Entgeltüberweisungen der beteiligten Dienststelle an die BF in Einklang zu bringen. Die Stellungnahme der beteiligten Dienststelle vom 05.02.2018 stelle
-Die Festsetzung der Entlohnungsstufe mit Stufe 1,
-Die Erhebung des konkreten Vorrückungsstichtages,
-Die Feststellung der Entlohnungsstufe 14,
-"Das monatliche Gehalt ... nach diesen Vorgaben im Jahr 2000",
-Die Vordienstzeiten,
-Die Höhe des monatlichen Entgelts,
-Die volle Entgeltfortzahlung,
-Die halbe Entgeltfortzahlung,
-Die Einstellung der halben Entgeltfortzahlung,
-"Die Anweisungsnachweise der beteiligten Dienststelle unleserlich sind",
-"etc."
einzeln und im Zusammenhalt einer Gesamtschau nicht nachvollziehbar dar und lege nicht offen, auf welche konkreten Gesetzesstellen und auf welche konkreten Berechnungen sich die belangte Behörde und auch die beteiligte Dienststelle gestützt hätten. Die nicht nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde seien auch mit den gesetzlichen Grundlagen für Vertragsbedienstete des Bundes und damit für die BF nicht in Einklang zu bringen.
Zu den von der beteiligten Dienststelle mit 05.02.2018 gemachten Ausführungen nahm die BF konkret wie folgt Stellung: Für das Dienstverhältnis der BF als Vertragsbedienstete des Bundes bei der beteiligten Dienststelle sei das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der anzuwendenden Fassung anzuwenden gewesen. Das Dienstverhältnis sei nicht mit 31.07 2001 beendet worden sondern habe bis 01.09.2001 gedauert (Verlängerung durch Urlaubsentschädigung). Der der genannten Verlängerung zu Grunde liegende Urlaubsanspruch der BF sei weder hinsichtlich seines Ausmaßes nach Tagen noch hinsichtlich der Höhe der Urlaubsentschädigung in ATS nachvollziehbar. Die Annahme der beteiligten Dienststelle, wonach die Annahme der BVA über die Annahme der Entgeltfortzahlung zutreffe, sei nicht nachvollziehbar. Die Berechnung der Vordienstzeiten sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, welche Gesetzesstellen der Berechnung der Vordienstzeiten zu Grunde gelegt wurden. Die belangte Behörde habe einerseits betont, dass Vordienstzeiten bestehen. Andererseits habe sie die Vordienstzeiten in der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der Vordienstzeiten hätte die belangte Behörde die volle Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Dienstverhältnisses feststellen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf gestützt die volle Entgeltfortzahlung nur bis 12.05.2001 also 32 Kalendertage hätte dauern sollen. Gleichfalls sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die halbe Entgeltfortzahlung von 13.05.2001 bis 23.06.2001 dauern sollte. Überdies sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage und Berechnung die Einstellung der halben Entgeltfortzahlung mit 23.06.2001 wirksam sein sollte. Die von der belangten Behörde angenommene Entgeltfortzahlung folge nicht der Vorschrift des § 37 AVG, wonach es Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt konkret festzustellen. § 24 Abs 1 VBG in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung regle Ansprüche bei Dienstverhinderung dahingehend, dass der Vertragsbedienstete den Anspruch auf das Monatsgehalt bis zur Dauer von 42 Tagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen behalte. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses der BF hätten die Vordienstzeiten einberechnet werden müssen. Demgemäß hätte im Fall der BF die Fortzahlung des Monatsgehalts bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses erfolgen müssen. Die Beitragsgrundlagen seien aus diesem Grund im zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu niedrig festgestellt worden. Die maßgebliche Einberechnung der Vordienstzeiten in die Entgeltfortzahlung sei konkret nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass der angefochtene Bescheid der BVA unter Missachtung des Unionsrechts mit einer altersdiskriminierenden Ermittlung der Vordienstzeiten und des Vorrückungsstichtages belastet sei. Die BF verwies diesbezüglich auf ihre Stellungnahme vom 22.09.2017. Die beteiligte Dienststelle sei nicht berechtigt gewesen, die in Frage stehenden "Rückforderungen" zu tätigen. Die von der belangten Behörde lediglich angenommenen "Rückforderungen würden nicht zutreffen. Die als Rückforderungen einbehaltenen Beträge seien keine Rückforderungen sondern nicht nachvollziehbare Einbehalte. Diese Einbehalte seien mit den Nettobeträgen (Nettoentgelten) welche die beteiligte Dienststelle auf das Gehaltskonto der BF überwiesen habe, nicht in Einklang zu bringen. Die beteiligte Dienststelle habe die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung dieser Beträge nicht offen gelegt. Die zu Grunde liegenden Berechnungen selbst seien nicht nachvollziehbar. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen und Berechnungen die belangte Behörde zur Annahme gekommen sei, dass ab 24.06.2001 keine Bezüge an die BF auszuzahlen gewesen wären. Bei richtiger Anwendung des §24 Abs 1 VBG hätten die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen bis zum Ende des Dienstverhältnisses ungekürzt in voller Höhe fortgezahlt werden müssen. Die von der belangten Behörde lediglich angenommenen "Rückforderungen" würden die Anforderungen des § 37 AVG nicht erfüllen, dem zufolge es Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt konkret festzustellen. Auf dem Gehaltskonto der BF, auf welches die beteiligte Dienststelle die Nettoentgelte an die BF überwiesen habe, seien Zahlungseingang (Monatsbezug Juli 2001) iHv ATS 9.915,60 mit 07.07.2001 verbucht. Mit 17.07.2001 sei ohne Wissen und ohne Zutun der BF eine Abbuchung von ihrem Gehaltskonto iHv 9.915,60 erfolgt. Weitere Rückbuchungen vom Gehaltskonto der BF gebe es nicht. Von der vorstehenden Abbuchung von ihrem Gehaltskonto habe die BF von der kontoführenden Bank erst durch eine nachträglich Zusendung eines von der BF nicht veranlassten, nicht ausgestellten und demnach nicht autorisierten "Überweisungsauftrages" Kenntnis erlangt. Der Inhalt dieses Überweisungsauftrages, wonach die BF Auftraggeberin sein solle, sei irreführend falsch. Ein Schreiben mit der Wortfolge "Widerruf gemäß XXXX OB 26130/2/1690/33721/XXXX/1" gebe es nicht. Die BF habe niemandem eingeräumt, das für Juli 2001 erhaltene Netto-Gehalt samt Sonderzahlungen zurückzuzahlen. Die BF habe von der beteiligten Dienststelle keine wie immer gearteten Rückforderungen, insbesondere nicht für angebliche Überbezüge im Mai 2001 bzw von 24.06.2001 bis 30.06.2001 und auch nicht für sonstige Zeiträume erhalten. Derartige Rückforderungen könne es auch deshalb nicht geben, da die beteiligte Dienststelle die Entgeltüberweisungen an die BF bereits zuvor rechtswidrig gekürzt habe. Der BF hätte auf Grundlage des Vertragsbedienstetenrechts für Bundesbedienstete das volle und ungekürzte Bruttoentgelt gebührt. Die beteiligte Dienststelle hätte das volle ungekürzte Nettoentgelt einschließlich der vollen ungekürzten Nettosonderzahlungen auf das Gehaltskonto der BF überweisen müssen. Dies habe die beteiligte Dienststelle rechtswidrig unterlassen. Die Stellungnahme der beteiligten Dienststelle enthalte keine Angaben über die zentrale Frage der Berechnung der Beitragsgrundlagen. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen könnten durch die Angaben der belangten Behörde und der beteiligten Dienststelle nicht gestützt werden. Die von der beteiligten Dienststelle übermittelten Protokolle des alten Besoldungssystems der beteiligten Dienststelle seien unleserlich und daher nicht verwertbar.
De angefochtene Bescheid verletze im Umfang seiner Anfechtung das Gesetz und die Rechte der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 13.11.2000 bis 01.08.2001 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund, Beteiligte Dienststelle. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug im Jahr 2000 ATS 27.428,-- und im Jahr 2001 27.928,-- plus aliquote Sonderzahlungen.
Am 11.04.2001 erkrankte die BF und trat ab diesem Datum ihre Beschäftigung nicht mehr an. Sie erhielt Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Bruttogehalts bis 12.05.2001. Von 13.05.2001 bis 23.06.2001 erhielt die BF Entgeltfortzahlung in Höhe des halben Bruttogehalts. Die nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung per 31.07.2001 gebührende Urlaubsersatzleistung verlängerte Ihre Versicherungspflicht bis zum 31.08.2001.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die darin aufliegenden Lohnkonten der beteiligten Dienststelle einerseits und die von der BF vorgelegten Auszahlungsbelege andererseits, weiters in die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren gemachten Stellungnahme vom 31.07.2017 samt den erneut vorgelegten Lohnkonten der beteiligten Dienststelle, in die von der beteiligten Dienststelle im Beschwerdeverfahren gemachte Stellungnahme vom 05.02.2018 und in die von der BF im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen vom 22.09.2017 und 28.03.2018, schließlich durch Einsicht in den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ. BMASK-520051/0006-II/A/3/2013 vom 11.12.2013 und in die Erkenntnisse des VwGH Zl 2013/08/0130 vom 2.9.2013 sowie Ro 2014/08/0080, vom 29.04.2015. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind allen Verfahrensparteien bekannt.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren im Kern eine rechnerische Überprüfung von schriftlichen Unterlagen vorzunehmen war, nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ro 2014/08/0080, vom 29.04.2015 klargestellt hat, liegt bezüglich des hier zu prüfenden Verfahrensgegenstandes noch keine rechtskräftige Sach-Entscheidung vor. Entschiedene Sache ist daher nicht gegeben.
Zum Beschwerdeeinwand, der angefochtene Bescheid stelle nicht die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen fest:
Zufolge § 242 ASVG sind die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 7 und 9 zu berechnen.
Dabei ist zunächst aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in jedem Beitragsjahr eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage zu ermitteln. Den dabei vorzunehmenden Rechenschritt gibt § 242 Abs 2 ASVG vor.
Die Tagesbeitragsgrundlage ist mit mehreren in § 242 Abs 3 bis Abs 6 ASVG vorgegebenen Rechenschritten in eine Jahresbeitragsgrundlage umzulegen, aus der nach Maßgabe des § 242 Abs 7 ASVG eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln ist.
Die Ermittlung einer monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage ist somit Teil der Berechnung der Bemessungsgrundlage. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage auf der Grundlage einer (unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten) Summe an Beitragsgrundlagen fällt nicht unter § 74 Abs 1 ASGG. Dies hat auch das OLG Graz in seinem in seinem Unterbrechungsbeschluss 7 Rs 40/11y vom 02.09.2013, unter Verweis auf VwGH 99/08/0096 und 10 Ob S 48/92 klar gestellt.
Die Unterbrechung des leistungsrechtlichen Verfahrens erfolgte, da die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach ASVG strittig war, also jene Größe, die für die Bemessung der Leistung wesentlich ist (§ 242 Abs 2 Z 1 ASVG). Aufgabe der belangten Behörde war es somit, über die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach ASVG zu entscheiden (-die BF war aufgrund der vorliegenden Beschäftigung gem § 7 Z 4 lit a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert-), um so eine Berechnung wie oben dargelegt zu ermöglichen.
Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln gehabt, geht daher in Leere. (vgl. dazu auch VwGH Ra2017/08/0042 vom 30.1.2018 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt).
Zum Beschwerdeeinwand, die ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen seien rechnerisch unrichtig:
Die belangte Behörde hat die von ihr im angefochtenen Bescheid vorgenommene rechnerische Ermittlung der verfahrensgegenständlichen Jahresbeitragsgrundlagen mit Stellungnahme vom 31.07.2017 im Detail nachvollziehbar dargelegt. Die beteiligte Dienststelle hat mit Schreiben vom 05.02.2018 bestätigt, dass die der Berechnung der Beitragsgrundlagen zugrunde gelegten Zahlungen und Einbehalte zutreffen. Die BF hat dem keine substantiierten Einwendungen entgegengehalten.
Soweit die BF einwendet, die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen monatlichen Beitragsgrundlagen würden eine um rund 25,-- ATS (rund 1,80 €) geringere Summe ergeben, als die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Jahresbeitragsgrundlagen, so deutet dies darauf hin, dass der belangten Behörde hier ein Rechenfehler um etwa 1,80 € zu Gunsten der BF unterlaufen sein dürfte. Die BF hat aber nicht dargelegt, inwiefern sie dadurch konkret beschwert wäre. Der diesbezügliche Einwand ist daher nicht weiter zu prüfen.
Soweit die BF auf die von ihr vorgelegten Gehaltsnachweise verweist, ist zunächst festzustellen, dass die in diesen Nachweisen aufscheinenden Bruttobeträge den Vorbringen der belangten Behörde vom 31.07.2017 entsprechen.
Zu den Beitragsgrundlagen der einzelnen Monate der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung:
November 2000 bis Dezember 2000: Wie aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnkonten in Übereinstimmung mit den von der BF vorgelegten Gehaltsnachweisen abzuleiten ist, hat die BF während der eben genannten Monate (unter Berücksichtigung der im Jänner 2001 erfolgten Nachzahlung) ein Bruttomonatsgehalt von ATS 27.428,00 erhalten. Die belangte Behörde hat für die genannten Monate zu Recht eine monatliche Beitragsgrundlage von ATS 27.428,00 festgestellt.
Jänner bis April 2001: Wie aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnkonten in Übereinstimmung mit den von der BF vorgelegten Gehaltsnachweisen abzuleiten ist, hat die BF während der eben genannten Monate (unter Berücksichtigung der im Jänner 2001 erfolgten Nachzahlung) ein Bruttomonatsgehalt von ATS 27.928,00 erhalten. Die belangte Behörde hat für die genannten Monate zu Recht eine monatliche Beitragsgrundlage von ATS 27.928,00 festgestellt.
Mai 2001: Wie aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnkonten und den von der BF vorgelegten Gehaltsbelegen übereinstimmend abzuleiten ist, wurde der BF für Mai 2001 zunächst das Bruttogehalt von ATS 27.928,00 angewiesen. Da der BF ab 13.5.2002 nur mehr die halbe Entgeltfortzahlung ausbezahlt wurde, ergab sich für Mai 2001 ein Übergenuss von brutto ATS 8.378,40, der rückgefordert wurde. Die Beitragsgrundlage für Mai 2001 wurde daher zu Recht mit ATS 19.549,00 festgestellt. Von der BF als Dienstnehmerin wurde nur der Netto-Anteil dieses Betrages, ATS 4.547,00, einbehalten. Ein Teil dieses Nettoübergenusses, nämlich ATS 1.460,00 wurde bei der Anweisung des Juni-Gehaltes 2001 abgezogen. Der Rest des genannten Nettoübergenusses (netto ATS 3.087,00) wurde zunächst bei der Anweisung des Juli-Gehaltes 2001 (brutto ATS 14.229,50 samt Sonderzahlung in Höhe von brutto ATS 2371,60) abgezogen und fand nach Einbehaltung des Bruttogehalts für Juli 2001 in dem von der Urlaubsentschädigung abgezogenen Betrag von ATS 5.685,90 Berücksichtigung.
Juni 2001: Wie aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnkonten in Übereinstimmung mit den von BF vorgelegten Gehaltsbelegen abzuleiten ist, wurde der BF für Juni 2001 zunächst das Bruttogehalt von ATS 13.964,00 plus Sonderzahlungen von ATS 10.240,30 angewiesen. Da der BF für die Zeit von 24.06.2001 bis 30.06.2001 kein Gehalt gebührt hätte, ergab sich aus der Gehaltszahlung für Juni 2001 erneut ein Überbezug von brutto ATS 3.258,30. Die belangte Behörde hat daher für Juni 2001 zu Recht eine Beitragsgrundlage von (brutto) ATS 10.706,00 festgestellt. Der sich aus diesem Bruttoübergenuss ergebende Nettobetrag fand in dem von der Urlaubsentschädigung abgezogenen Betrag von ATS 5.685,90 Berücksichtigung.
Juli 2001: Wie aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnkonten in Übereinstimmung mit den von der BF vorgelegten Gehaltsbelegen abzuleiten ist, wurde der BF für Juli 2001 zunächst das Bruttogehalt von ATS 14.229,50 plus Sonderzahlungen von ATS 2371,60 angewiesen. Da der BF für die Zeit von 01.07.2001 bis 31.07.2001 kein Gehalt gebührt hätte, war das Brutto-Gehalt für Juli 2001 komplett rückzufordern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht für Juli 2001 eine Beitragsgrundlage von ATS 00,00 festgestellt. Netto wurde von der BF der Betrag an € 9.915,60 einbehalten.
August 2001: Da rechtskräftig (Bescheid vom 11.12.2013, GZ. BMASK-520051/0006-II/A/3/2013; Erkenntnis Ro 2014/08/0080 vom 29.04.2015) festgestellt wurde, dass die BF aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung von 13.11.2000 bis 31.08.2001 der Kranken- und Unfallversicherungspflicht gem. § 17 Abs 1 Z 1 lit a B-KUVG und der Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung gem. § 7 Z 4 lit a ASVG unterlag, ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, dass sich die Pensionsversicherungspflicht der BF nach dem Ende der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung gemäß § 11 Abs 1 ASVG aufgrund ihres Anspruchs auf Urlaubsentschädigung bis zum 31.08.2001 verlängert hat. Die angewiesene Brutto-Urlaubsentschädigung war somit als Beitragsgrundlage für die Zeit ab Ende des Dienstverhältnisses bis 31.08.2001 heranzuziehen. Die von der BF bezogene Urlaubsentschädigung betrug brutto ATS 29.553,70. Für den Monat August 2001 war gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz ASVG eine Beitragsgrundlage von 29.553,70 festzustellen. Von diesem Betrag wurde neben den gesetzlichen Abzügen der noch aushaftende Netto-Übergenuss von ATS 5685,90 abgezogen.
Sonderzahlungen:
2000: Der BF wurden im Dezember 2000 ATS 4.902,10 und im Jänner 2001 ein Nachtrag an Sonderzahlungen von brutto ATS 2.412,00 angewiesen. Die belangte Behörde hat für 2000 zu Recht eine Sonderbeitragsgrundlage von ATS 7.314,00 festgestellt.
2001: Der BF wurden im März 2001 brutto ATS 13.964,00, im Juni 2001 brutto ATS 10.240,30 und im Juli brutto ATS 2.371,60 an Sonderzahlungen angewiesen. Da der BF wie oben dargelegt weniger Gehalt gebührt hat, als ihr angewiesen wurde, waren auch die ursprünglich angewiesenen Sonderzahlungen aliquot rückzufordern (brutto ATS 2914,--). Der sich aus diesem Bruttoübergenuss ergebende Nettobetrag fand in dem von der Urlaubsentschädigung abgezogenen Betrag von ATS 5.685,90 Berücksichtigung. Die Beitragsgrundlage von Sonderzahlungen für 2001 wurde daher zu Recht mit ATS 23.660,00 festgestellt.
Aus den gemachten Feststellungen ergibt sich insgesamt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Jahresbeitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen korrekt errechnet wurden.
Die Einwendungen der BF gründen sich im Kern darauf, dass sie jenen Nettobetrag von ATS 9.915,--, dessen bereits veranlasste Anweisung an sie im Juli 2001 rückgängig gemacht wurde, in Relation zu den in den Gehaltsbelegen aufscheinenden Bruttozahlungen gesetzt hat - dies ohne die gesetzlichen Abzüge und ohne die von ihr einbehaltenen Beträge an Nettoübergenuss (wie oben näher dargelegt) zu berücksichtigen. Die Einwände der BF erfolgten daher nicht zu Recht.
Den von der BF vorgelegten Beleg über einen Ersatz von Reisekosten über ATS 668,-- von Jänner 2001 (die BF bezieht diesen Beleg in die in ihrem Einspruch gemachte rechnerische Aufstellung mit dem Betrag von ATS 684,00 ein) hat die belangte Behörde zu Recht nicht in die festzustellende Summe der Beitragsgrundlagen einbezogen. Auch auf den diesbezüglichen Einwand der BF ist nicht weiter einzugehen.
Wie die beteiligte Dienststelle in ihrem Schreiben vom 05.02.2018 bestätigt, wurden die von der belangten Behörde laut Lohnkonto als Grundlage der ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen herangezogenen Lohnzahlungen tatsächlich in der festgestellten Höhe an die BF ausbezahlt. Die BF hat dieser Feststellung keine substantiierten Einwendungen entgegengehalten.
Zu den weiteren Einwendungen der BF :
Die festgestellten Beitragsgrundlagen gründen sich zu Recht auf die vom Dienstgeber Bund, beteiligte Dienststelle, in strittigen Zeitraum tatsächlich ausbezahlten monatlichen Entgelte und Sonderzahlungen. Nur im Umfang dieser tatsächlich an die BF gezahlten Entgelte hat der Dienstgeber Bund auch Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet. Soweit die BF - erstmals im Beschwerdeverfahren - einwendet, ihr hätten unter Berücksichtigung eines anders festzusetzenden Vorrückungsstichtages in der verfahrensgegenständlichen Zeit andere Beträge an Gehalt, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung sowie eine längere Entgeltfortzahlung aus Anlass ihres ab 11.04.2001 bestandenen Krankenstandes gebührt, so macht die BF damit einerseits arbeitsrechtliche Ansprüche geltend - dass entsprechende arbeitsgerichtliche Verfahren zum Zweck der Klärung solcher Ansprüche geführt worden wären, behauptet die BF aber nicht. Andererseits wendet die BF damit ein, dass den nach dem ASVG zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträgen zufolge § 49 ASVG ein ihr gebührender höherer als der festgestellte Anspruchslohn zu Grunde zu legen wäre. Diesem Einwand muss dem im vorliegenden Gesamtzusammenhang entgegengehalten werden, dass die BF - was sie auch selbst gar nicht behauptet - nicht innerhalb der in § 68 ASVG vorgesehenen Verjährungsfrist eine beitragsrechtliche Prüfung der nun verfahrensgegenständlichen Beschäftigung beantragt hat. Auch eine Beantragung gemäß § 68a ASVG bis zum Pensionsstichtag hat die BF weder behauptet, noch ist eine solche aktenkundig. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der BF, die Protokolle des alten Besoldungssystems der beteiligten Dienststelle wären unleserlich, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht mehr aufzugreifen. Auch soweit die BF an anderer Stelle ihrer Stellungnahme vom 28.3.2018 die Unleserlichkeit von Anweisungsnachweisen behauptet, ist dem nicht weiter nachzugehen, da die BF nachweislich am 21.08.2017 und 22.08.2017 in den Gesamtakt Einsicht genommen hat. Die für die hier zu treffende Entscheidung wesentlichen Lohnkonten der beteiligten Dienststelle sind dort zu diesem Zeitpunkt bereits in leserlicher Form zur Verfügung gestanden. Auch mit ihrer Stellungnahme vom 22.09.2017 hat die BF nicht die Unleserlichkeit der übersandten Lohnkonten, die ihr im Sinne des Parteiengehörs vom 08.08.2017 zugegangen waren, behauptet.
Den im vorliegenden Fall festzustellenden Beitragsgrundlagen waren jene Entgelte zugrunde zu legen, für die auch Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden. Den im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen wurden somit zu Recht die tatsächlich an die BF geleisteten Entgelt-Zahlungen des Bundes, Beteiligte Dienststelle, zu Grunde gelegt. Dem Einwand der BF, die Darlegung der so berechneten Beitragsgrundlagen sei nicht nachvollziehbar wird nach Einholung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.07.2017 und der beteiligten Dienststelle vom 05.02.2018 nicht gefolgt.
Die von der BF gemachten Vorbringen betreffend Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit sind mangels diesbezüglicher substantiierter Beschwerdeeinwendungen nicht aufzugreifen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berechnung, PensionsversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2002767.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018