TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W114 2193537-1

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2193537-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 07.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991919, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.04.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

1. Der Beschwerde vom 07.11.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991919, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern stattgegeben, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei bei der Alm mit der BNr. XXXX, von einer für das Antragsjahr 2013 festgestellten Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 26,30 ha auszugehen und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist.

2. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Das darüber hinausgehende Begehren von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 22.04.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,10 ha.

2. Der BF war im Antragsjahr 2013 auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Alm beantragte er eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 30,61 ha.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120797017, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Ausgehend von einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387508, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 14.07.2016 und am 21.07.2016 fand auf derXXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Nachbewirtschafter anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 24,29 ha festgestellt.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Nachbewirtschafter mit Schreiben vom 26.08.2016, AZ GB I/Abt.24390361010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Nachbewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert bzw. eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 25,09 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 25,84 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 22,13 ha und - 25,09 Zahlungsansprüche berücksichtigend - einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,96 ha ausgegangen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2017 Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass er im Antragsjahr 2013 als Pächter der XXXX deren Bewirtschafter gewesen wäre. Er habe im Vertrauen auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Antragsjahr 2012, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt worden wäre, im MFA 2013 auch dieses Flächenausmaß beantragt. Zudem würde der Nachbewirtschafter Teile der XXXX nicht mehr bewirtschaften und dieser Umstand wäre bei der Übertragung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses vom 14.07.2016 und am 21.07.2016 auf das Antragsjahr 2013 nicht berücksichtigt worden.

8. Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde folgend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Flächensanktion zurückgenommen und dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf verwiesen, dass der BF den Nachweis erbracht habe, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung bei der XXXX keine Schuld treffe.

9. Am 13.04.2018 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

10. Die AMA legte am 25.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

11. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens verwies die AMA auf eine am 20.02.2018 auf der XXXX durchgeführte Nachkontrolle, bei der für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,30 ha festgestellt worden wäre.

Der Bericht über diese Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 22.03.2018, AZ GBI/Abt.29969223010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX hat offensichtlich auch dieses Vor-Ort-Kontrollergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmend, auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

12. Die AMA wies in einer Stellungnahme an das BVwG vom 08.05.2018 zur AZ II/4/21/JA/LJ/St_35/2018 darauf hin, dass dieses Ergebnis bei einer neuerlichen Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2013 berücksichtigt werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf derXXXX am 22.05.2012 wurde eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt. Auf diese Alm wurden im Antragsjahr 2013 insgesamt 33,31 RGVE aufgetrieben. Der Beschwerdeführer selbst hat auf diese Alm nur 19,31 RGVE aufgetrieben.

1.2. Am 22.04.2013 stellte der Beschwerdeführer sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er - sich an der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.05.2012 orientierend - für die XXXX eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 30,61 ha.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120797017, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EURXXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Bei einer am 14.07.2016 und am 21.07.2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 24,29 ha festgestellt.

1.5. Bei einer am 20.02.2018 auf der XXXXdurchgeführte Nachkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,30 ha festgestellt.

1.6. Mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert bzw. eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2017 Beschwerde.

1.8. Mehr als vier Monate nachdem der BF seine Beschwerde erhoben hat, hat die AMA mit Bescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Nachkontrolle auf der XXXX hat letztlich für das Antragsjahr 2013 eine Feststellung der beihilfefähigen Fläche auf 26,30 ha ergeben. Dem Bewirtschafter der XXXX wurde auch dieser Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Nachkontrolle Stellung zu nehmen. Der Bewirtschafter hat sich jedoch - das Ergebnis dieser Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Im Beschwerdeverfahren ergab sich kein Hinweis, dass dieses Ergebnis nicht korrekt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A.I.:

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG handelt, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, abgeändert.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, langte am 07.11.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.03.2018) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 55 , 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid der AMA im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 %, jedoch weniger als 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher wurde unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

Da am 22.05.2012 jedoch bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXeine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt wurde und der BF im Vertrauen auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle im MFA dieser Alm für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha beantragt hat, ist gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen. Daher war im Spruch dieser Entscheidung darauf hinzuweisen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2013 von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass die beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX, wie sie bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14.07.2016 bzw. am 21.07.2016 festgestellt wurde, falsch sei, ist diesem Vorbringen insofern zuzustimmen, als eine Nachkontrolle auf der XXXXdurch die AMA ergeben hat, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2013 26,30 ha betragen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 26,30 ha auf der XXXX die EBP für das Antragsjahr 2013 zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr 2013 für die XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha beantragt; letztlich existierte auf dieser Alm im Antragsjahr 2013 jedoch nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,30 ha. Das bedeutet - verschuldensunabhängig - dass eine Differenz hinsichtlich beantragter und festgestellter Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,32 ha vorlag. 19,31 von 33,31 RGVE berücksichtigend bedeutet das, dass beim Beschwerdeführer eine nichtsanktionsverpflichtende anteilige Differenzfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 2,4985 ha [(30,61 - 26,30) x (1931 : 33,31) :

100] vorliegt, die dazu führt, dass auch die EBP des BF für das Antragsjahr 2013 in entsprechender Höhe zu reduzieren ist und somit diese nicht in jenem Umfang, wie im ursprünglichen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120797017, zu gewähren ist. Daher ist von der AMA die EBP für den BF für das Antragsjahr 2013 auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis neu zu berechnen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2193537.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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