TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W104 2184814-1

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2184814-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5271679010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass die am 15.6.2016 eingebrachte Feldstücksliste dem Antrag zu Grunde gelegt wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 30.3.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gleichzeitig stellte er auch als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit der BNr. 9628924 ( XXXX und XXXX ). Hiebei wurden allerdings keine Flächen auf diesen Almen spezifiziert.

2. Mit Antragskorrektur vom 15.6.2016 wurde im Wege der Landwirtschaftskammer die Feldstücksliste zu diesen Almen nachgereicht. Mit Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 18.7.2016 wurde der Sachverhalt dazu geschildert und angegeben, dass beim Betrieb des Beschwerdeführers die Flächen, die dieser von seinem Vorgänger als Obmann übernommen habe, irrtümlicherweise - ohne dass von System ein "Plausifehler" angezeigt worden sei - keine Flächen im GIS mittels "Feldstückübernahme" übernommen worden seien und daher mit dem Mehrfachantrag keine Feldstücksliste fristgerecht an die AMA übermittelt werden habe können; es werde höflich ersucht, die Fristversäumnis nachzusehen, da es sich um eine Alm handle, auf der 150 Tiere jährlich gealpt würden und die Bewirtschaftung nur mit finanzieller Unterstützung aus der 1. und 2. Säule möglich sei.

3. Mit Schreiben vom 7.11.2016 erklärte die AMA gegenüber dem Beschwerdeführer, das eine Nachsicht aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nicht möglich sei. Dass bereits übergebene Flächen nicht übernommen werden, komme regelmäßig vor, dafür könne es vielerlei Gründe geben, etwas dass Pachtverhandlungen noch nicht abgeschlossen seien; es sei auch möglich, dass Flächen nie übernommen werden.

4. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde bei der Prämienberechnung die Almfläche der genannten Almen - beim Beschwerdeführer im Ausmaß von 17,9483 ha - nicht berücksichtigt, weil die Alm-/Weidefläche nach dem 09.06.2016 ausgeweitet oder nachgereicht worden sei und daher für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen würden (Hinweis auf Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).

5. Mit rechtzeitiger Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

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6. Am 12.4.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei meinte der Vertreter der Behörde, dass es seinen Informationen nach Fälle gebe, in denen Mehrfachanträge bewusst ohne Feldstücksliste abgegeben werden, etwa zur Erlangung von Investitionsförderung. Er stelle auch klar, dass die Warnung durch elektr. Meldungen ("Plausifehler") ein Service der AMA darstelle, aus dem kein Rechtsanspruch erwachse. Das Gericht ersuchte die AMA, Belege für Fälle vorzulegen, in denen die Abgabe eines Mehrfachantrages für die Erlangung einer Beihilfe oder eines anderen Vorteils Sinn mache, auch ohne dass eine Feldstücksliste dazu abgegeben werde.

7. Mit Schreiben vom 19.4.2018 teilte der Vertreter der AMA mit, es habe im Antragsjahr 2017 insgesamt 473 MFA's gegeben, die ohne Feldstücksliste abgegeben wurden. Nach Durchsicht einiger dieser Fälle habe sich herausgestellt, dass es sich dabei hauptsächlich um Antragsteller handelt, die

-

am Heimgut nur Tiere halten und über keine Flächen verfügen, aber die Tiere auf Gemeinschaftsalmen auftreiben (die Almfläche wird Ihnen aliquot angerechnet),

-

auf Wunsch der BBK noch einen MFA abgeben, "damit die Flächen weitergegeben werden können und alles sauber dokumentiert ist" (das sind zumeist "auslaufende" Betriebe),

-

eine ÖPUL-Förderung beantragen, aber über keine Flächen verfügen (die Anträge werden negativ beurteilt, da für ÖPUL-Förderungen grundsätzlich eine landw. Mindestfläche von 2 ha erforderlich ist),

-

den MFA (insbesondere die Tierliste) für die VIS-Jahreserhebung für Schweine, Schafe und/oder Ziegen, die gemäß Tierkennzeichnungs-Verordnung 2009 durchzuführen ist, bzw. für die Meldung von Statistikdaten (Haltung aufgegeben) abgeben.

Die Auskunft eines Kollegen, wonach ohne Feldstückliste abgegebene MFA's auch Investitionsförderungen betreffen, habe sich nachträglich als nicht korrekt herausgestellt. Eine erneute Rückfrage habe ergeben, dass für Investitionsförderungen im Rahmen der 2. Säule die Abgabe eines MFA nicht erforderlich ist. Dementsprechend sei auch meine in der Verhandlung getätigte Aussage, dass für Investitionsförderungen in der 2. Säule MFA's ohne Feldstücke beantragt werden können, nicht korrekt. Er gehe davon aus, dass das Ersuchen des Gerichts um Übermittlung eines Merkblattes über Investitionsförderungen aufgrund dieser Klarstellung nunmehr hinfällig ist.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 30.3.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gleichzeitig stellte er auch als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit der BNr. 9628924 ( XXXX und XXXX ). Hiebei wurden allerdings keine Flächen auf diesen Almen spezifiziert.

Mit Antragskorrektur vom 15.6.2016 wurde im Wege der Landwirtschaftskammer die Feldstücksliste zu diesen Almen nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung):

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).

Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung i.V.m. Art. 12 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 bis zum 17. Mai 2016 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 9.6.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer die von ihm beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall.

2. Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann jedoch im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 abgesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall auch geboten. Die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt es, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Der Behörde ist es weder in der mündlichen Verhandlung noch aufgrund ausdrücklicher Aufforderung zur schriftlichen Äußerung danach gelungen, plausibel zu machen, dass es einen Fall gibt, in dem die Abgabe eines Mehrfachantrages-Flächen für eine Alm zur Erlangung eines Vorteiles rechtlich notwendig bzw. auch nur sinnvoll ist, wenn damit nicht das Ziel verfolgt wird, Beihilfen für die Bewirtschaftung der Almflächen zu lukrieren. Die Abgabe eines derartigen Antrages ohne Flächenspezifikation in Form einer Feldstücksliste musste sich der Behörde daher bereits bei seiner Abgabe als offensichtlich unvollständig darstellen

3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall geht es ausschließlich um Sachverhaltsfragen, die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Flächenübernahme, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,
Nachfrist, Nachholfrist, Nachreichung von Unterlagen,
Offensichtlichkeit, Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Unvollständigkeit, Verspätung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2184814.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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