TE Bvwg Beschluss 2018/5/16 W262 2184126-1

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W262 2184126-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin LÖFFLER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.11.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2017 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

Das Gutachten vom 25.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.

3. Mit Eingabe vom 18.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leiden zu gering eingestuft worden seien, sie große Schmerzen sowie ein eingeschränktes Steh- und Gehvermögen habe. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Zuordnung des Leiden 1 zur Positionsnummer 02.02.02, da aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen zumindest die Positionsnummer 02.02.03, wenn nicht 02.02.04 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. heranzuziehen gewesen wäre. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 24.01.2018 vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Das eingeholte Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin zu einer Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. kommt.

6. In der dazu erstatteten Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Beschwerde und beantragte erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.05.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des befassten sachverständigen Facharzt für Unfallchirurgie an.

8. Mit Schreiben vom 14.05.2018 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 14.05.2018 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 14.05.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag vor, da die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.3. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte aber auch deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14.05.2018 ausdrücklich ersuchte, die mündliche Verhandlung abzuberaumen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2184126.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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