TE Vfgh Beschluss 1997/11/27 G435/97, G436/97, G437/97, V145/97, V146/97, V147/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Allg
ASVG §345, §346

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträgen einer Landesberufungskommission mangels Antragsberechtigung der antragstellenden Kollegialbehörde

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Beschluß vom 18. September 1997, protokolliert zu G435/97, V145/97, stellt die Landesberufungskommission für das Burgenland aus Anlaß eines bei ihr anhängigen Verfahrens über eine Streitigkeit aus einem Einzelvertrag zwischen einem Arzt und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse mit näherer Begründung den Antrag auf "Aufhebung aller Gesetzes- und Verordnungsstellen, die sich auf die ASVG-Landesberufungskommissionen in der österreichischen Rechtsordnung beziehen, ... mit dem Ziel, die Einrichtung dieser ASVG-Landesberufungskommissionen zu beseitigen, zumal sie schon durch ihre verfassungswidrige Struktur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bedeuten."

1.2. Aus Anlaß von zwei anderen bei ihr anhängigen Rechtssachen stellt die Landesberufungskommission für das Burgenland mit Beschlüssen vom 18. September 1997 je einen weiteren, abgesehen von der Bezugnahme auf die jeweiligen Verfahrensparteien mit dem unter Punkt 1.1. genannten gleichlautenden, Antrag. Diese Anträge sind zu G436/97, V146/97 bzw. zu G437/97, V147/97, protokolliert.

2. Die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge sind unzulässig:

Gemäß Art139 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates. Nach Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Gerichtshof weiters über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates.

Die Antragsberechtigung nach den zitierten Verfassungsvorschriften kommt somit nur bestimmten Gerichten sowie den unabhängigen Verwaltungssenaten, nicht aber kollegialen Verwaltungsbehörden iSd Art133 Z4 B-VG zu (vgl. VfSlg. 13285/1992).

Um eine solche Kollegialbehörde handelt es sich aber bei der antragstellenden Landesberufungskommission für das Burgenland (vgl. auch 1098 BlgNR XVII. GP, 16). Sie ist daher nicht antragslegitimiert, dies ungeachtet dessen, daß ihr Vorsitzender ein Richter ist.

Die Anträge sind sohin zurückzuweisen, wobei sich der Gerichtshof vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Judikatur (vgl. insbesondere das u.a. die §§345 und 346 ASVG betreffende Erkenntnis VfSlg. 13946/1994) auch nicht dazu veranlaßt sieht, hinsichtlich der von ihm im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge anzuwendenden Vorschriften ein amtswegiges Prüfungsverfahren einzuleiten.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G435.1997

Dokumentnummer

JFT_10028873_97G00435_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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