Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2193148-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1172476708-171227779, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Russland, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist gemeinsam mit seiner Mutter am 03.06.2017 unter Verwendung eines spanischen Schengen-Visums auf dem Luftweg nach Österreich gereist.
Schließlich hat der BF am 31.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage iVm mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI, ergab, dass dem BF am 23.05.2017 in Moskau ein spanisches Visum der Kategorie C, gültig für die Dauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 02.06.2017 bis 01.06.2018, erteilt wurde.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.10.2017 gab der BF an, dass sein Zielland Österreich gewesen sei, da sich seine Eltern öfters hier aufgehalten hätten und auch der BF selbst im Rahmen seines Studiums in Budapest öfter in Wien gewesen sei; er kenne hier mehrere Studienkollegen. Der BF sei mit seiner Mutter gemeinsam nach Moskau gereist und von dort am 03.06.2017 nach Österreich geflogen. Ein Bekannter seines Vaters habe die Visa organisiert. Bis 28.10.2017 hätten sie bei Bekannten in Wien gewohnt und seien dann per Bahn nach Tirol gefahren, um dort einen Asylantrag zu stellen, zumal sich ein guter Bekannter seiner Mutter dort lebe. Der BF habe sich entschlossen, Russland zu verlassen, nachdem man ihn dort Ende April/Anfang Mai 2017 eine Woche lang festgehalten und gefoltert hätte. Er leide noch heute unter den Folgen der Folterungen. Sein Vater sei von den Behörden in Tschetschenien im Jahre 2010 entführt worden. Ob dieser noch am Leben sei, wisse der BF nicht. Der BF gab über Befragen nach seinem Gesundheitszustand an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einzunehmen. Der BF wolle nunmehr in Österreich bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.11.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg und das spanische Schengenvisum des BF ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.
Spanien stimmte diesem Ersuchen mit Schreiben vom 17.11.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 22.12.2017 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen die Mutter des BF betreffend in Vorlage gebracht (AS 89 bis 109).
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2018 brachte der BF, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung, im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide jedoch an einer schweren Depression, welche medikamentös behandelt werde. Aufgrund eines Tinnitus habe er "große Schlafprobleme". Am 22.01.2018 solle ein Tumor am Rücken operativ entfernt werden. Auch habe er eine Untersuchung aufgrund seiner "Herzprobleme" gehabt; die Ergebnisse würden aber noch nicht vorliegen. Ein stationärer Aufenthalt sei bis jetzt nicht erforderlich gewesen. Die genannten gesundheitlichen Probleme würden seit dem Jahr 2010 bestehen, als sein Vater verschleppt worden sei. Er sei bereits als Student in seiner Heimat wegen dieser Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden. Der BF gab weiters an, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe nirgends sonst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er verfüge nicht selbst über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes; er beziehe in Österreich Grundversorgung. Er sei in Österreich von niemandem abhängig. Der BF habe in Österreich Bekannte, jedoch keine Verwandten. Der BF sei nie in Spanien aufhältig gewesen. Er und seine Mutter hätten nach Österreich gelangen wollen; Österreich sei von Anfang an ihr Zielland gewesen. Sie hätten spanische Visa erhalten, da österreichische Visa nicht leicht zu bekommen seien. Über Vorhalt der Zuständigkeit Spaniens erklärte der BF, nicht nach Spanien gehen zu wollen. In Österreich fühle er sich sicher. Hier habe er auch Bekannte.
Im Akt erliegt ein Protokoll hinsichtlich eines Langzeit EKG den Beschwerdeführer betreffend vom 27.12.2017, aus welchem sich mangels "Eintragungen" für das erkennende Gericht keine Schlüsse hinsichtlich des Gesundheitszustandes ziehen lassen (AS 153). Das Gesagte gilt gleichermaßen für die vorgelegte "Patientenkarte" eines Klinikums, datiert mit 24.1.2017 (AS 155).
Am 15.01.2018 langte beim BFA eine schriftliche Ergänzung zu den Niederschriften ein (AS 159f). Darin wurde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers Bezug genommen. In Österreich hätte diese, im Gegensatz zu Spanien, das erforderliche soziale Umfeld zu einer Gesundung. In Spanien seien die notwendigen Medikamente teuer und schwer erhältlich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich dieser rasch integrieren würde und er aufgrund seiner ausgezeichneten medizinischen Ausbildung über exzellente Berufsaussichten in Österreich verfügen würde. Bereits dessen Vater eine Zusammenarbeit mit zwei (namentlich angeführten) Ärzten in Österreich begründet, welche vom Beschwerdeführer wiederbelebt werden könnte. Der Beschwerdeführer und dessen Mutter hätten enge Bindungen zu Österreich. Obwohl eine Zuständigkeit Spaniens bestünde, werde um einen Selbsteintritt Österreichs aus gesundheitlichen und humanitären Gründen ersucht.
Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.03.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Spanien dar. Demnach sind der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Spanien
14.780
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
590
65
60
-
470
2. Qu. 2015
750
70
225
-
455
3. Qu. 2015
820
35
180
-
605
4. Qu. 2015
1.015
45
335
-
635
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016
-
Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016
3. Dublin-Rückkehrer
Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
4. Non-Refoulement
Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016
5. Versorgung
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).
Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).
Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).
UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).
AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).
In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016
5.1. Medizinische Versorgung
AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).
Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
-
OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015
-
UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest; dieser sei volljährig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF an Krankheiten oder Beschwerden leiden würde, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen würde. Der Vergleichsbericht zur VIS Abfrage habe ergeben, dass der BF ein von 02.06.2017 bis 01.06.2018 gültiges C-Visum gültig für 90 Tage erhalten habe. Spanien habe dem Aufnahmeersuchen vom 09.11.2017 mit Schreiben vom 17.11.2017 gem. Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der BF sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Außer der Genannten habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Der BF sei selbsterhaltungsfähig. Das Verfahren der Mutter sei zeitgleich und in gleicher Weise entschieden worden und für diese ebenfalls eine Außerlandesbringung nach Spanien ausgesprochen worden. Eine Verletzung des Artikel 8 EMRK bei einer Überstellung nach Spanien könne nicht festgestellt werden. Der BF hätte in Spanien keine Verfolgung oder Misshandlung zu erwarten und könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass dieser in Spanien etwa nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Die vom BF vorgebrachten Erkrankungen seien sämtlich nicht durch ärztliche Schreiben bzw Befunde nachgewiesen worden. Auch in der Stellungnahme vom 15.01.2018 sei eine Erkrankung des BF nicht releviert worden. Eine besonders intensive Beziehung zu den in Österreich lebenden angeführten Bezugspersonen habe nicht erkannt werden können. Asylwerber könnten sich in Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von
Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich somit kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF und seine Mutter zwar spanische Visa erlangt hätten, jedoch niemals in Spanien gewesen wären und auch keinen Bezug zu Spanien hätten. Das Zielland sei aufgrund vielfältiger persönlicher Bindungen immer Österreich gewesen. Als der BF noch in Ungarn studiert habe, sei er oft nach Wien gereist; hier habe er Freunde. Sein Vater habe sich vor seiner Verschleppung in Österreich einer Herzoperation unterzogen und in der Folge hier eine Firma gegründet. Aufgrund dessen sei man in der Heimat davon ausgegangen, dass sie viel Geld hätten und seien sie deshalb auch verfolgt worden. Die spanischen Visa hätten sie beantragt, da diese leicht zu bekommen seien. In Österreich hätten der BF und auch seine Mutter viele sehr gute Freunde, welche die Genannten auch in jeder Hinsicht unterstützen würden. In Spanien hingegen hätten sie niemanden, der ihnen helfen könnte. Zudem beabsichtige der BF, seine Verlobte, welche als anerkannter Flüchtling in Wien lebe, zu heiraten. Der Großteil der in Spanien um Asyl ansuchenden Personen würde mangels Ressourcen auch nicht untergebracht und versorgt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und seine Mutter bei einer Abschiebung nach Spanien dort adäquat untergebracht und versorgt werden würden. Es drohe eine Art 3 EMRK-Verletzung. Seine Mutter sei schwer krank. Auch der BF selbst leide an einer schweren Depression sowie an Tinnitus, weshalb er große Schlafprobleme habe. Er benötige Antidepressiva. Auch leide der BF an Herzproblemen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand (auch in Hinblick auf eine allfällige Überstellung nach Spanien) zu treffen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei nicht zu erwarten. Es würden Art 3 und Art 8 EMRK-Verletzungen drohen und sei daher ein Selbsteintritt Österreichs geboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 03.06.2017 gemeinsam mit seiner Mutter mit dem Flugzeug nach Österreich. Am 31.10.2017 stellten die Genannten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Genannten waren zur Zeit der Einreise in das Bundesgebiet in Besitz spanischer Schengen-Visa der Kategorie C, gültig für die Dauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 02.06.2017 bis 01.06.2018.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.11.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen mit dem Hinweis auf das gültige Visum an Spanien. Mit Schreiben vom 17.11.2017 akzeptierte die spanische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der BF hat hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Erkrankungen (Depression, Tinnitus, Herzprobleme) bis dato keine Befunde/Arztschreiben in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet bzw unter Beweis gestellt, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu tangieren. In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.
Der BF hat in Spanien vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung. Die Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung ist in Spanien möglich. Bei Notwendigkeit begleitet ein Arzt die Überstellung. Vor der Überstellung wird eine nochmalige gesundheitliche Untersuchung des BF erfolgen.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. In Österreich befinden sich Bekannte und Freunde des BF; zu diesen besteht jedoch weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung. Auch eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich konnte nicht erkannt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Österreich eine Verlobte hat, welche anerkannter Flüchtling ist, und welche der BF beabsichtige zu heiraten.
In Bezug auf die mitgereiste Mutter des BF erging mit 15.05.2018 zu GZ W165 2193152-1/6E ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des dem BF erteilten Schengen-Visums ergeben sich aus einer Abfrage aus der VIS-Datenbank bzw aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beantwortung des Aufnahmegesuches nach Art 12 Abs 2 oder 3 Dublin III-VO durch die spanische Dublin-Behörde.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des BF durch Spanien leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich in Österreich die Verlobte des BF befinden würde, welche anerkannter Flüchtling sei und welche der BF beabsichtige zu ehelichen. Es ist diesbezüglich bei der bloßen Erklärung geblieben; es wurde weder der Name der angeblichen Verlobten angeführt, noch deren Adresse, etc. Deren Anerkennungsbescheid wurde ebenso wenig vorgelegt wie eine schriftliche Erklärung der Verlobten, den BF ehelichen zu wollen. Auch ein Termin für einen Eheschließung wurde nicht genannt. Unklar blieb auch, ob der BF seine nunmehrige Verlobte bereit im Herkunftsstaat gekannt oder diese erst in Österreich kennen gelernt hat und ob in Österreich etwa ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Die angegeben Begründung, Österreich sei das Zielland gewesen, da der BF in Ungarn studiert habe und in dieser Zeit immer wieder nach Wien gereist sei, wo er Freunde (gehabt) habe, vermag weder zu überzeugen noch an der Zuständigkeit Spaniens für dessen Asylverfahren etwas zu ändern.
Die Feststellung, wonach keine intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen, basiert auf der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoh