TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W131 2120815-1

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2120815-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) beantragte für das Jahr 2012 eine einheitliche Betriebsprämie (EBP), dies insb auch iZm der Nutzung von Almflächen.

2. Mit einem ersten Bescheid vom 28.12.2012 erhielt der Bf vorerst nur 6.461,43 Euro an EBP für 2012 zuerkannt.

3. Mit dem hier angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde die EBP des Bf geändert mit 6.576,34 festgesetzt und eine Nachzahlung iHv 114,91 Euro verfügt.

3. Herr XXXX überreichte bei der AMA als Bewirtschafter und Obmann eine Berufung gegen diesen Bescheid betreffend den Bf, in welcher dem Sinn nach eine Bescheidabänderung angestrebt wurde und zusätzlich begehrt wurde, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung aufgeschoben werden möge, obwohl im angefochtenen Bescheid gar keine Rückzahlung verfügt worden war.

In diesem Rechtsmittelschriftsatz wurde vom Bewirtschafter auch im Namen dreier weiterer Auftreiber deren jeweiliger EBP - Bescheid für 2012 bekämpft.

In diesem Rechtsmittelschriftsatz wurde rudimentär betont, dass die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden wäre und der Almobmann seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre. Eine ausführliche Begründung würde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.

4. Die AMA legte die Rechtsmittelschrift als Beschwerde auch des hier gegenständlichen Bf vor und brachte dabei inhaltlich insb auch wie folgt vor:

... Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde Herrn XXXX die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 6.461,43 gewährt. Von den vorhandenen 45,17 ZA wurden insgesamt 42,58 ZA ausbezahlt. Aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen, konnte keine der drei Almen, auf die Herr XXXX im Antragsjahr 2012 aufgetrieben hat, berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) ein Betrag von EUR 114,91 ausbezahlt. Diese Auszahlung ist auf die nun berücksichtigte Almfutterfläche zurückzuführen. Es konnten alle vorhandenen 45,17 ZA genutzt und ausbezahlt werden.

Auf Alm BNR XXXXwurde eine rückwirkende Korrektur durchgeführt. Die beantragte Fläche [...].

Auf zwei Almen wurde ein Flächenabgleich durchgeführt. [...]. Für die Alm BNR XXXX wurde am 03.02.2014 eine Task Force Bestätigung und am 27.06.2014 eine Erklärung gemäß §8i MOG eingebracht. Da jedoch sowieso keine zusätzlichen Sanktionen verhängt wurden, hat die Erklärung keine Auswirkung.

Auf Alm BNR XXXX wurden von der beantragten Futterfläche von 210,71 ha insgesamt 201,77 ha ermittelt, für Herrn XXXX als Auftreiber wurden von 27,28 ha nun 24,97 ha berücksichtigt. Beim Vergleich der beantragten Almfutterfläche der Jahre 2009- 2012 mit dem Referenzjahr 2013 [...].

Für die Alm BNR XXXX konnte keine anteilige Almfutterfläche angerechnet werden, da nicht alle beantragten GVE berücksichtigt werden konnten. ...

5. IZm der Frage der ausreichenden Bevollmächtigung des Herrn XXXX zur Beschwerdeverfassung auch für den Bf und iZm den Beschwerdegründen wurde vom BVwG folgendes Schreiben sowohl an den Bf als auch an Herrn XXXX übermittelt:

... Betreff: Beschwerdeverfahren gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, II/7-EBP/12-119905957, wie beiliegend

... Dem BVwG wurde im Februar 2016 eine als Bescheidbeschwerde zu behandelnde Berufung vom 10.10.2013 gegen den in Abschrift beiliegenden Abänderungsbescheid der AMA vorgelegt.

Diese Beschwerde wurde offenbar von einem HerrnXXXX unterschrieben.

1. Das BVwG fordert Sie nunmehr vor weiteren Verfahrensschritten in der Sache auf, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens an das BVwG zu der oben ersichtlichen Geschäftszahl mitzuteilen, ob Herr

XXXX von Ihnen bevollmächtigt war, ein Rechtsmittel gegen den beiliegenden Abänderungsbescheid zu verfassen.

2. Binnen gleicher Frist möge gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG mitgeteilt werden, was Ihre genauen Beschwerdegründe sind, da Herr XXXX im Jahr 2013 eine ausführliche Begründung zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt hat, eine solche bislang aber noch nicht vorgelegt wurde; und Sie sich nach dem Aktenstand gegen einen Abänderungsbescheid beschweren, mit dem Sie mehr an Prämie als im ersten Bescheid zuerkannt erhalten haben. ...

6. Beschwerdegründe wurden jedoch auch nach diesem Schreiben des BVwG weder vom Bf noch von Herrn XXXX nachgetragen. ...

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang hinaus wird festgestellt, dass der Bf mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mehr an EBP für 2012 zuerkannt erhalten hat als in einem vorangehenden, durch den hier angefochtenen Abänderungsbescheid abgelösten früheren Bescheid betreffend die EBP 2012.

Im angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen ausgesprochen, wie bei entsprechendem Sachverhalt in der VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich vorgesehen.

Im angefochtenen Bescheid wurden dem Bf 45,17 Zahlungsansprüche iSd VO (EG) 73/2003 zugestanden, blieb dies unbestritten, und wurden dem Bf auf Basis dieser zugestandenen Zahlungsansprüche und einer zugeordneten beihilfenfähigen Fläche iHv 45,17 ha (bei null ha Differenzfläche) die Zahlungsansprüche mit einem festgestellten durchschnittlichen Zahlungsanspruchswert iHv 149,47 Euro abzüglich eines Modulationsbetrags zugesprochen.

Im angefochtenen Bescheid wurde eine beantragte Almkompression - unbestritten - mit folgender Begründung abgelehnt:

Zu Antrag Lfd.Nr. JB 266 :

Die Almkompression wird nicht durchgeführt, da die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (27.92 ha) größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes (23.94 ha) ist (Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009).

Die Kompression wird nicht durchgeführt, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden ist (Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den der beschwerdeführenden Partei zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus dem sonstigen Verwaltungsakt.

2.2. Soweit sich die Beschwerde nahezu ohne nähere Begründung gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie wendet, so ist festzuhalten, dass die unsubstantiierten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall die behördlich grundgelegten Tatsachen in Zweifel zu ziehen. Es liegen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die behördlich grundgelegten Tatsachenergebnisse unzutreffend wären, weshalb davon ausgegangen wird, dass die behördlichen Tatsachenannahmen im angefochtenen Bescheid. zutreffend sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - als Beschwerde zu behandelnde Berufung zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 und Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Soweit die Rechtsmittelschrift gegenständlich vom Almobmann als Vertreter eingebracht wurde, erscheint die vertretungsmäßige Zurechnung zum Bf iSd § 10 AVG iVm § 17 VwGVG unproblematisch, zumal das Vertretungsverhältnis erstens auch von der AMA so gesehen wurde, zweitens im Rechtsmittelverfahren nicht substantiiert und insb trotz Vorhalts nicht bestritten wurde und zudem der Almobmann nach der Rsp des VwGH als Prozessbevollmächtigter angesehen wird, siehe idZ zB das BVwG im im Erkenntnis v 19.04.2018, W114 2192589-1/2E, wie folgt:

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.2. Maßgebliche inhaltliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet in den hier interessierenden Teilen:

"Artikel 15

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank;

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d) Beihilfeanträge;

e) ein integriertes Kontrollsystem;

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

[...]

Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

[...]

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 02.12.2009, S 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 kann die Behörde - zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen - von Amts wegen Abänderungsbescheide betreffend Direktzahlungen (§ 8 MOG 2007) erlassen, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Dies ist gegenständlich unstrittig.

Die Beschwerde richtet sich auch nicht gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Nichtdurchführung einer Almkompression.

Vielmehr richtet sich die Beschwerde gemäß ihrem Inhalt vielmehr gegen eine Kürzung und Verpflichtung zur Rückzahlung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde allerdings keine Rückforderung und auch keine Kürzung gemäß Art 58 der VO (EG) 112272009 ausgesprochen, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde das Ergebnis der behördlichen Feststellungen nicht substantiiert beanstandet. Von der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die behördlichen Bescheidfeststellungen unzutreffend wären.

Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Auf Basis der damit grundgelegten behördlichen Feststellungen, siehe dazu zB VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216;bzw VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, war das interpretativ iSv VwGH Zl Ra 2017/08/0031 erkennbare Abänderungsbegehren daher abzuweisen. Der Bf hat seine ihm zugerechneten Zahlungsansprüche ausbezahlt erhalten.

3.3.3. Das wohl dem Bereich des § 13 VwGVG zuzuordnende Begehren, eine Rückzahlung aufzuschieben, ging ins Leere, da weder eine Rückzahlungspflicht ausgesprochen worden war noch eine Sanktion verhängt worden war.

3.4. Verfahrensrechtliches

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, INVEKOS, Prämiengewährung, Vollmacht,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2120815.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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