Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W118 2184907-1/7E
W118 2184908-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252034010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, sowie vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5376330010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 beschlossen:
A)
Die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragsjahr 2015:
1. Mit Datum vom 30.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Datum vom 14.08.2015 fand auf dem Betrieb eines weiteren Antragstellers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde laut Kontrollbericht festgestellt, dass konkrete Flächen, die der BF in seinen Antrag aufgenommen hatte, tatsächlich von diesem anderen Antragsteller bewirtschaftet wurden.
3. Aufgrund dieser Beanstandungen wurden letztlich seitens der AMA mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252034010, eine Abweichungsfläche im Ausmaß von 2,0562 ha ermittelt, die hinsichtlich dieser Fläche bereits gewährten Prämien wieder rückgefordert und eine Flächensanktion im Ausmaß des 1,5-fachen der festgestellten Differenz verhängt. Nach Maßgabe der ermittelten Fläche wurden dem BF 25,2421 Zahlungsansprüche zugewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Datum vom 31.01.2017 elektronisch Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe die strittigen Flächen nicht verpachtet, sondern auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und auch der SVB entsprechend gemeldet. Hin und wieder beauftrage er einen Lohnunternehmer, der für ihn diese Steilflächen abmähe. Dies sei auch im Jahr 2015 der Fall gewesen. Natürlich habe der BF auch eine Rechnung erhalten, die er der Beschwerde beilege.
Der Beschwerde wurden ein Nachweis über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine Rechnung des BF über die Verrichtung von Arbeiten auf den betreffenden Flächen vom 10.12.2015 beigefügt.
5. Mit Datum vom 17.11.2017 fand eine Nachkontrolle der AMA zur angeführten Kontrolle statt. Die Nachkontrolle ergab keine Änderung. Im Rahmen der Nachkontrolle wurde auf einem Ergänzungsblatt im Wesentlichen festgehalten, dass im Rahmen der ersten Kontrolle der Antragsteller erklärt habe, die strittigen Flächen selbst zu bewirtschaften.
Antragsjahr 2016:
1. Mit Datum vom 26.04.2016 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252034010, wurde dem BF die Basisprämie für 25,2421 Zahlungsansprüche gewährt.
3. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 31.01.2017 begehrte der BF in der Sache die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Ausmaß der gesamten im Jahr 2015 beantragten Fläche und führte in diesem Zusammenhang aus wie zum Antragsjahr 2015.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Mit Datum vom 01.02.2018 legte die AMA die Verwaltungsakten vor.
2. Mit Ladungen vom 06.03.2018 wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser sollten sowohl der BF als auch der kontrollierte Antragsteller sowie dessen Sohn, der im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle teilweise als Auskunftsperson firmiert hatte, beigezogen werden.
3. Mit E-Mail vom 12.04.2018 teilte der kontrollierte Antragstellersteller im Wesentlichen mit, er und der BF hätten - wie schon mehrfach der Fall - ausgemacht, dass sie bei der Ernte zusammenhelfen würden, weil der BF für das Berggebiet nicht die richtigen landwirtschaftlichen Maschinen habe. Deshalb zeige sich auf den Luftaufnahmen der AMA ein einheitliches Erscheinungsbild, da der Erntezeitpunkt identisch sei. Der BF sei der Eigentümer der Flächen und der kontrollierte Antragsteller für den Arbeitsaufwand entschädigt worden. Seit kurzer Zeit sei der Sohn Pächter der Landwirtschaft. Solch kleine Abmachungen seien diesem zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, da man erst im Laufe der Zeit alle kleinen Vereinbarungen weitergeben könne.
4. Mit Schreiben vom 17.04.2018 zog der BF seine Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zurück, nachdem davor einem Bediensteten der zuständigen Landwirtschaftskammer telefonisch die dem BF zu Gebote stehenden Optionen bei sich abzeichnender Nicht-Teilnahme an der Verhandlung (Verhandlung ohne Beschwerdeführer/Zeugen, Beschwerdezurückziehung) erläutert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, der sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wird der Entscheidung als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die vorliegenden Beschwerden wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und waren die Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2184907.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018