TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W251 2148522-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W251 2148522-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 10.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Lenker für die Amerikaner bzw. ein amerikanisches Camp namens XXXX gearbeitet habe. Er sei von den Taliban telefonisch und schriftlich kontaktiert und bedroht worden. Man habe von ihm verlangt für die Taliban als Spion zu arbeiten. Es sei ihm von seinen Nachbarn vorgeworfen worden Christ zu sein, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Daher habe er Afghanistan verlassen.

3. Am 25.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Ende 2010 begonnen habe für die Firma XXXX zu arbeiten. Diese Firma habe für Amerikaner gearbeitet. Die ersten 4 Monate seien nicht so gefährlich gewesen, danach habe die Firma ständig den Standort gewechselt, und er sei oft in andere Städte gegangen. Ein Jahr später haben die Probleme mit den Taliban angefangen. Er habe alle 1,5 Monate seine Familie besuchen können. Er habe einmal von der Arbeit ein Buch und Zeitschriften nach Hause genommen, diese seien auf Farsi und auf Englisch gewesen. Ein Nachbar habe dies gesehen, sodass die Leute gewusst haben, dass er für die Amerikaner arbeiten würde. Er und seine Familie seien daraufhin beleidigt worden. Er sei mit seiner Familie daraufhin nach Kabul gezogen. Er habe auch 4 Anrufe und einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er sei aufgefordert worden den Taliban zu helfen, würde er sich weigern, würden er und seine Familie umgebracht werden. Daher habe er Afghanistan verlassen.

Der Beschwerdeführer legte beim Bundesamt einen afghanischen Führerschein, einen Drohbrief der Taliban, eine Tazkira und einen Ausweis sowie ein Unterstützungsschreiben vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, insbesondere eine Bedrohung durch die Taliban, nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei, da die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Das Bundesamt hätte zudem Ermittlungen über die Firma XXXX sowie allgemein über Personen die (vermeintlich) mit der Regierung zusammenarbeiten durchführen müssen. Er könne nicht nach Kabul zurück, da er dort bereits bedroht worden sei, zudem verfüge er in Mazar-e Sharif nicht über ein familiäres Netzwerk.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu den Fluchtgründen an, dass er von seinem Vorgesetzten eine Bibel ausgeborgt habe. Diese habe er nach Hause mitgenommen um sie zu lesen, dort habe ein Verwandter die Bibel gefunden und diese heimlich mitgenommen. Dieser Verwandte habe die Bibel dem Mullah und auch anderen Personen gezeigt. Es werde daher angenommen, dass er und seine Familie Christen seien und haben er bzw. seine Familie deswegen Probleme bekommen. Er sei jedoch immer noch gläubiger Moslem.

Den Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um zu den in der Verhandlung beigezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Stellungnahme vom 26.04.2018 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit für ausländische Sicherheitskräfte sowie auf Grund des ihm unterstellten Übertritts zum Christentum in Afghanistan asylrelevant verfolgt sei. Die Taliban seien zudem in der Lage auch in Städten Anschläge auszuführen. Es habe sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verschlechtert. 70% des Staatsgebietes werde von den Taliban kontrolliert. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht das Gutachten von Frederike Stahlmann als nicht ausreichend erachten soll. Zudem wurde die Durchführung von Erhebungen vor Ort beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 34; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2018 = OZ 11, S. 7).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX , geboren und hat dort zumindest bis 2002 gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf Töchtern gelebt (OZ 11, S. 7). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht (AS 1; OZ 11, S. 7). Der Beschwerdeführer besitzt eine afghanische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg (AS 89).

Es kann nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer hat zumindest seit Mai 2013 mit seiner Familie in der Stadt Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul.

Die Mutter, die Ehefrau und die fünf Töchter des Beschwerdeführers leben in der Stadt Kabul. Diese müssen nicht arbeiten gehen, da sie finanziell versorgt sind. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (AS 40; OZ 11, S. 9). Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Maidan Wardak (AS 40). Der Beschwerdeführer hat ein Haus und Felder in Maidan Wardak (OZ 11, S. 10).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juni 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1).

Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden (OZ 11, S. 11; Beilage ./B; Beilage ./E; Beilage ./F).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach (Beilage ./I; OZ 11, S. 11). Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich Straßenreinigungstätigkeiten für eine Gemeinde ausgeübt. Er hilft auch bei einem XXXX ehrenamtlich aus (OZ 11, S. 11; Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu zwei anderen Afghanen und auch zu Österreichern geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 11, S. 12; Beilage ./C und ./D).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Migration eine Anpassungsstörung entwickelt, durch die er an Kopfschmerzen und an Schlafproblemen leidet (Beilage ./A; Oz 11, S. 13).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die Firma XXXX oder für eine andere Firma, die von Amerikaner bzw. Ausländern geführt oder mit diesen assoziiert wird, gearbeitet hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von den Taliban in Afghanistan bedroht wurde, weder telefonisch noch schriftlich. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von den Taliban, von anderen bewaffneten Gruppierungen oder von anderen Personen aufgefordert worden sei sich diesen anzuschließen oder für diese zu arbeiten.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie von den Taliban, seinen Nachbarn oder von anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.

1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in Afghanistan jemals eine Bibel ausgeborgt hat oder eine solche mit nach Hause genommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie jemals unter Verdacht gestanden habe zum Christentum konvertiert zu sein, mit dem Christentum bzw. mit Christen zu sympathisieren oder vom islamischen Glauben abgefallen zu sein.

1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.

1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Kabul sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (LIB 30.01.2018, S. 6). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil. Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an. Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen. Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (LIB 30.01.2018, S. 10).

Anschläge in großen Städten, auch Kabul, finden hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen statt. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren (LIB 30.01.2018, S. 6-15).

Zwischen 1.1. und 31.12.2016 gab es 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies ist einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung, und gezielter und willkürlicher Tötungen (LIB 30.01.2018, S. 51). Afghanistan hat ca. 33,3 Millionen Einwohner (LIB 30.01.2018, S. 170).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (LIB 30.01.2018, S. 56-127).

Taliban:

Taliban versuchen weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (LIB 30.01.2018 S. 15).

Wardak/Maidan Wardak:

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz liegt bei 606.077 Einwohnern (LIB 30.01.2018, S. 125).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Sicherheitslage hat sich in der Provinz verändert - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig. Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv. Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft und auch militärische Operationen werden durchgeführt.

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

4.523.718 geschätzt (LIB 30.01.2018, S. 56).

Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständische Gruppen greifen Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren an. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 30.01.2018, S. 57). Die genannten Gefährdungsquellen beziehen sich nicht primär auf reine Wohngebiete, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Sichere Gebiete in Afghanistan sind in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als in den stark umkämpften Provinzen (LIB 30.01.2018, S. 28).

Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 30.01.2018, S. 136). Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar (LIB 30.01.2018, S. 200f).

In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung (LIB 30.01.2018, S. 209). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (Beilage ./VI, S. 31).

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person, sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt (LIB 30.01.2018, S. 208). Kleidung und Nahrung sind daher in Kabul grundsätzlich verfügbar.

Wirtschaft:

Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Armutsrate stagniert bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, in denen die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt rund 90%. Jährlich drängenden rund 400.000 jungen Menschen neu auf den Arbeitsmarkt, diese können jedoch nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (LIB 30.01.2018, S. 196f).

Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (Beilage ./VI, S. 29-30).

Rückkehrer:

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer im Allgemeinen armutsgefährdet. (LIB 30.01.2018, S. 204).

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen, jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (LIB 30.01.2018, S. 207).

IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. IOM gibt auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrern in Afghanistan anbieten (LIB 30.01.2018, S. 208).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer, auf Grund dieses Merkmals, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Religionsfreiheit

Etwa 9,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (LIB 30.01.2018, S. 161).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam (LIB 30.01.2018, S. 161).

Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 30.01.2018, S. 161 f).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (LIB 30.01.2018, S. 162).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (LIB 30.01.2018, S. 163).

Schiiten:

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (LIB 30.01.2018, S. 163 f).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (LIB 30.01.2018, S. 164).

Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen, dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB 30.01.2018, S. 164).

Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Hazara sind entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (LIB 30.01.2018, S. 164).

Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter sowie andere Regierungsposten. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein. Dennoch verlautbarten Schiiten, dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (LIB 30.01.2018, S. 164 f).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Schiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Ethnische Minderheiten:

Ca. 40% der afghanischen Bevölkerung sind Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken sowie die Belutschen (LIB 30.01.2018, S. 170).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 30.01.2018, S. 170).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 30.01.2018, S. 171).

Hazara:

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB 30.01.2018, S. 172).

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet, dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 30.01.2018, S. 172).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB 30.01.2018, S. 173).

Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamyian Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen und diese dann entweder wieder freilassen oder töten. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. Diese Aktionen richten sich jedoch nicht nur gegen die Hazara, sondern es sind auch Paschtunen, Usbeken und Tajken betroffen (Stellungnahme Dr. Rasuly vom 25.07.2017, betreffend die Lage von Hazara in Afghanistan).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hazara in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./IX (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 30.01.2018, Beilage ./II; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Taliban Drohbriefe vom 28.07.2018, Beilage ./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter vom 11.02.2014, Beilage ./IV; Gutachten Dr. Rasuly, Lage der Hazara in Afghanistan, vom 25.07.2017, Beilage ./V;

Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./VI;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017, Beilage ./VII; Auszug Homepage, XXXX , Beilage ./VIII; Auszug Homepage, XXXX , Beilage ./IX; ) und Beilage ./A bis ./F (ärztliches Attest vom 11.04.2018, Beilage./A; Unterstützungsschreiben vom 07.04.2018, Beilage ./B;

Unterstützungsschreiben vom 18.03.2018, Beilage ./C;

Unterstützungsschreiben vom 04.03.2018, Beilage ./D; ÖSD Zertifikat Deutsch A2, Beilage ./E; ÖSD Zertifikat Deutsch B1 - nicht bestanden, Beilage ./F) sowie durch Einsichtnahme in die am 09.01.2018 vorgelegte Urkunde (OZ 7: Kursbesuchsbestätigung, Deutsch A2, 2. Teil).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.2. Es kann nicht festgestellt werden welchen Beruf der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgeübt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Fahrer für die Firma XXXX gearbeitet hat (siehe Ausführungen zu Punkt II. 2.2.2.). Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Hilfsarbeiter gewesen sei, 2010 bis 2015 habe er bei der Firma XXXX gearbeitet (AS 7). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er davor ebenfalls zwei bis drei Jahre als Fahrer gearbeitet (OZ 11, S. 8). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung auch einmal an davor keine anderen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausgeübt zu haben, einmal gab er an, dass er davor bei seinem Vater in der Landwirtshaft gearbeitet habe (OZ 11, S. 10). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er von 1385 bis 1389 (2006 bis 2010) als Hilfsarbeiter in einer Firma gearbeitet habe, nach einem Jahr habe er einen wichtigen Posten erhalten (AS 38). Der vorgelegten Taszkira ist als Beruf Ladenbesitzer zu entnehmen (AS 103). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Tätigkeiten sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es konnte daher nicht festgestellt werden welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausgeübt hat.

2.1.3. Dem vorgelegten Führerschein und der Taszkira ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Wardak geboren wurde. Die Taszkira wurde am 17.07.1381 (= 09.10.2002) in Afghanistan in der Provinz Wardak ausgestellt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch in dieser Provinz mit seiner Familie wohnhaft war. Der Führerschein des Beschwerdeführers wurde jedoch in Kabul ausgestellt, mit Gültigkeit ab 04.05.2013. Da die Angaben des Beschwerdeführers jedoch hinsichtlich seiner Arbeit in Kabul nicht glaubhaft sind, ist es für das Gericht unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich den Führerschein in Kabul ausstellen lässt, wenn der Beschwerdeführer in einer anderen Provinz wohnen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2013 in der Stadt Kabul gelebt hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zumindest grundlegende Ortskenntnisse über Kabul verfügt, ergibt sich daraus, dass dieser in der Stadt Kabul gelebt hat. Die Familie des Beschwerdeführers lebt immer noch in der Stadt Kabul.

2.1.4. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er alles was er bis zu seiner Ausreise verdient habe, seiner Frau gegeben habe, seine Familie würde immer noch von diesem Geld leben (AS 45). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass seine Familie von Investitionen leben würde. So habe er in eine Autohändlerei investiert und er sei mit seinem besten Freund eine Partnerschaft eingegangen. Von den Einnahmen aus dieser Investition würde seine Familie leben (OZ 11, S. 9). Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul finanziell versorgt ist.

2.1.5. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S. 10ff) sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 36; OZ 11, S. 13), auf die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 11.04.2018 (Beilage ./A) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Eine Anpassungsstörung, Kopfschmerzen oder Ein- bzw. Durchschlafstörungen sind keine lebensbedrohlichen Erkrankungen.

2.1.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 09.04.2018, Beilage ./I).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Taliban, weil er für Amerikaner bzw. die Firma XXXX gearbeitet habe bzw. weil angenommen werde, dass er Christ sei, kommt seinem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zu, da erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten in seinen Angaben enthalten sind, die seine Angaben gänzlich unglaubhaft scheinen lassen.

2.2.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an für eine Firma namens XXXX gearbeitet zu haben (AS 7). Nach dem vorgelegten Ausweis habe der Beschwerdeführer für eine Firma namens XXXX gearbeitet (AS 109). Laut dem Taliban Drohbrief habe der Beschwerdeführer bei einer Firma namens XXXX gearbeitet (AS 99). Es ist hier auffällig, dass der Firmenname variiert. Beim vorgelegten Ausweis (AS 109) fällt zudem auf, dass am Ausweis weder eine vollständige Firmenbezeichnung (mit Rechtsformenzusatz) noch eine Adresse oder Telefonnummer enthalten sind. Auch wird der Firmenname am Ausweis zusammengeschrieben, während dieser laut den beigezogenen Beilagen (Beilage ./VIII, ./IX) auseinandergeschrieben wird. Dort lautet der vollständige Name der Firma " XXXX " bzw. " XXXX ". Es wäre jedoch davon auszugehen, dass bereits am Ausweis der vollständige Name der Firma enthalten ist. Es bestehen daher Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des "Firmen-Ausweises" den der Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass der Name der Firma, für die er gearbeitet habe, falsch aufgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert den Namen aufzuschreiben. Der Beschwerdeführer verwies jedoch darauf, dass er bereits eine Karte abgegeben habe. Der Beschwerdeführer wurde vom Gericht nochmals aufgefordert den Namen der Firma selber aufzuschreiben. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er die Buchstaben des Namens der Firma vergessen habe (OZ 11, S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Schreibweise des Firmennamens vergessen soll, wenn er für diese Firma von 2010 bis 2015 gearbeitet habe und die Arbeit dieser Firma der Grund für seine Ausreise gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch aufgefordert das Firmenlogo - welches am vermeintlichen "Firmenausweis" abgebildet ist - zu beschreiben. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er dies nicht könne, da er sich nicht mehr an das Logo der Firma erinnern könne (OZ 11, S. 20). Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der von 2010 bis 2015 bei dieser Firma gearbeitet und gewohnt haben soll, sich nicht mehr an das Firmenlogo erinnern können soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch aufgefordert das Camp von XXXX zu beschreiben. Die Beschreibung des Beschwerdeführers war jedoch vage und bezog sich ausschließlich auf Gebäude die in der Umgebung des Camps lagen. Dies macht nicht den Eindruck als wäre der Beschwerdeführer jemals im "Camp" der Firma XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer gab lediglich vage und ausweichend an: "Vis-avis vom Camp, schräg am Eck, befand sich die Firma XXXX . Hinter dem Camp befand sich eine Gasfirma namens " XXXX ", das war das Lager, dort wurde Gas aufbewahrt. Letztes Jahr bzw. im Jahr 2017 wurde ein Anschlag auf dieses Camp verübt." (OZ 11, S. 18) Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Details zum Aufbau oder zum Innenleben des "Camps" nennen können. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er als Fahrer für diese Firma gearbeitet habe. Er habe Lebensmittel transportiert, aber er habe zum Großteil auch Leute gefahren. Er habe Soldaten von einem Standort zu einem anderen Standort gebracht (AS 43). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er Gäste zusammen mit einem Dolmetscher gefahren habe. Er habe ausländische Besucher bzw. Gäste von diesem Camp zu Ministerien und zu Botschaften gebracht (OZ 11, S. 19). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angibt ausländische Personen und wichtige Gäste zu Botschaften bzw. Ministerien gefahren zu haben und der Beschwerdeführer beim Bundesamt angibt, dass er Gemüse und Soldaten transportiert habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit sind nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch aufgefordert die Gäste, die er gefahren hat, zu beschreiben. Der Beschwerdeführer gab nur ausweichend an, dass er die Gäste nicht beschreiben könne, da er sich mit diesen nicht unterhalten habe und er daher nicht über ihre Tätigkeiten Bescheid wisse (OZ 11, S. 19). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus 5 Jahren beruflicher Tätigkeit für diese Firma nicht einen einzigen Fahrgast beschreiben kann. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit sind nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er Ende 2010 für die Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe. Die ersten 4 Monate seien nicht so gefährlich gewesen, danach habe die Firma ständig den Standort gewechselt und man sei daher oft in andere Städte z.B. nach Ghazni oder Mazar-e Sharif gegangen (AS 41). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass der Standort der Firma immer in Kabul gewesen sei und die Firma den Standort nicht gewechselt habe. Der Beschwerdeführer sei selber die ganze Zeit im Camp gewesen, außer wenn er einmal im Monat seine Familie besucht habe. Er habe den Rest der Zeit und seine Freizeit am Firmenstandort verbracht (OZ 11, S. 19). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal von einem ständigen Standortwechsel spricht und der Beschwerdeführer anschließend angibt, dass die Firma immer am selben Standort in Kabul gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit sind nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er alle 1,5 Monate frei bekommen habe um seine Familie zu besuchen (AS 42). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal in 20 Tagen seine Familie habe besuchen können (OZ 11, S. 14). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einmal von 20 Tagen und einmal von eineinhalb Monaten spricht.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die Firma XXXX oder für eine andere Firma, die von Amerikaner bzw. Ausländern geführt oder mit diesen assoziiert wird, gearbeitet hat.

2.2.3. Auch die Angaben zu den Bedrohungen durch die Taliban waren nicht glaubhaft.

Da nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer jemals für eine amerikanische oder ausländische Firma gearbeitet hat (siehe Punkt II. 2.2.2.), ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er alle 1,5 Monate frei bekommen habe um seine Familie besuchen zu können. Er sei jedes Mal, wenn er zuhause gewesen sei von den Taliban bedroht worden (AS 42). Es wäre daher, ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 5 Jahren alle 1,5 Monate zu Hause gewesen sei, davon auszugehen, dass es eine Vielzahl von Bedrohungen gegeben haben muss. Konkret befragt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er insgesamt "nur" dreimal bzw. vier Mal angerufen wurde (AS 44; OZ 11, S. 18). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen sind daher nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er seine Arbeit am 27.01.1394 bzw. am 28.01.1394 beendet habe (AS 44; AS 45). Am Tag vorher, daher am 27.01.1394 (16.04.2015) habe seine Frau ihn angerufen und gesagt, dass der Hausbesitzer gesagt habe, dass er mit seiner Familie ausziehen soll (AS 45). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass er bis zum 27.01.1394 (= 16.04.2015) in Afghanistan gearbeitet habe und, dass er Afghanistan am 04.02.1394 (= 24.04.2015) verlassen habe. Es wäre daher davon auszugehen, dass zwischen dem letzten Arbeitstag und der Ausreise aus Afghanistan ca. 8 Tage liegen würden. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er von seiner Frau angerufen worden sei, da der Vermieter die Familie aus dem Haus habe schmeißen wollen. Er habe seinen Chef um Erlaubnis gefragt zu seiner Familie zu fahren und er sei auch am selben Tag zu seiner Familie gefahren. An diesem Tag habe er einen Brief der Taliban an der Windschutzscheibe gehabt und sei mit seiner Familie zu seinem Freund gezogen. Dann habe er eine Nacht bei seinem Freund verbracht und sei am nächsten Tag aus Afghanistan ausgereist (OZ 11, S. 15-17). Nach dieser Darstellung hätte der Beschwerdeführer an dem einen Tag noch gearbeitet und seinen Chef um Erlaubnis gefragt zu seiner Familie zu fahren und am nächsten Tag sei er bereits aus Afghanistan ausgereist. Nach diesen Angaben wäre daher davon auszugehen, dass zwischen dem letzten Arbeitstag und der Ausreise aus Afghanistan lediglich ein Tag liegen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er den Brief der Taliban am 27.01.1394 bzw. am 28.01.1394 erhalten habe (AS 45). Am Drohbrief ist jedoch das Datum 01.02.1394 enthalten (AS 99). Es wurde dem Beschwerdeführer daher bereits im Bescheid vorgehalten, dass er den Brief nach seinen Angaben vier Tage vor dem Ausstellungdatum bei seinem Auto gefunden haben müsste, weswegen seine Angaben nicht glaubhaft seien (AS 229). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, dass das Datum an dem ihn seine Frau in der Früh angerufen habe unrichtig sei, andere Datumsangaben hat der Beschwerdeführer jedoch nicht berichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Den beigezogenen Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass die Taliban das Schreiben von Drohbriefen nicht mehr verfolgen und die meisten Drohbriefe Fälschungen sind. Ein Taliban-Sprecher hat dazu angegeben, dass die Taliban keine Drohbriefe mehr versenden und dies nicht die Art der Taliban ist. Gefälschte Briefe werden auf dem Briefpapier des islamischen Emirats für USD 1.000 pro Stück verkauft. Ein Fälscher ging davon aus, dass aktuell nur 1% der Briefe ernsthafte Drohungen beinhalten würde (Beilage ./III, S. 1-2). Es kommt dem vorgelegten Drohbrief und den Angaben des Beschwerdeführers daher keine Beweiskraft zu.

Unplausibel ist zudem, dass die Taliban dem Beschwerdeführer einen Brief schicken sollten der in Paschtu geschrieben ist, wenn der Beschwerdeführer nur Dari lesen kann. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die Taliban jedoch alles über ihn gewusst (AS 42). Nach diesen Angaben wäre den Taliban wohl auch bekannt gewesen, welche Sprachen der Beschwerdeführer verstehen und lesen kann. Es ist unplausibel, dass die Taliban einer Person, von der sie wissen müssen, dass diese nicht Paschtu lesen kann, einen Brief in Paschtu schicken sollten. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Dem Drohbrief ist zudem zu entnehmen, dass bei einer Ablehnung der Zusammenarbeit, der Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Tod bestraft werden (AS 99). Die Familie des Beschwerdeführers lebt jedoch noch immer in Kabul, seine Frau würde die Einkäufe erledigen und könne sich auch ohne männliche Begleitung in Kabul frei bewegen (AS 45). Seine Familie sei auch noch nicht bedroht worden (AS 44). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit den Taliban haben sollte, nachdem der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen ist und somit eine Zusammenarbeit verweigert hat - würde es eine Bedrohung durch die Taliban tatsächlich geben.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von den Taliban oder anderen Personen in Afghanistan bedroht wurde, weder telefonisch noch schriftlich. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von den Taliban oder von anderen bewaffneten Gruppierungen aufgefordert worden sei sich diesen anzuschließen oder für diese zu arbeiten.

2.2.4. Der Beschwerdeführer gab zwar bei der Erstbefragung an, dass ihm von Nachbarn vorgeworfen worden sei, dass er Christ geworden sei (AS 11), beim Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung jedoch nicht, dass er unter Verdacht stehen würde Christ zu sein (AS 41ff). Der Beschwerdeführer wurde jedoch beim Bundesamt aufgefordert seine Fluchtgründe und Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß anzugeben. Es ist daher nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Vorwurf beim Bundesamt nicht erwähnen würde, hätte sich dieser tatsächlich zugetragen.

Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vertreter in der Verhandlung auch gefragt, ob er sich erklären kann, warum er beim Bundesamt weder erwähnt hat, dass er eine Bibel mitgenommen habe, noch, dass er verdächtigt werde Christ zu sein. Der Beschwerdeführer gab darauf an, dass er vom Dolmetscher beim Bundesamt aufgefordert worden sei sich kurz zu fassen und schneller auszusagen, er habe schon auch geschildert, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er Christ sei. Da Menschen in Afghanistan nur mit der Bibel und nicht mit anderen Büchern Probleme haben, sei daher klar, dass das Buch von dem er gesprochen habe die Bibel gewesen sein muss (OZ 11, S. 20). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der beim Bundesamt aufgefordert wurde seine Fluchtgründe detailliert und vollständig anzugeben vom Dolmetscher aufgefordert worden sei sich kurz zu fassen und schnell zu erzählen. Es war beim Bundesamt auch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend (AS 33; As 49) und ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass es beim Bundesamt zu einer Situation gekommen sei, in der auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner freien Erzählung auch gefragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer dies bestätigte. Anschließend erfolgte eine Rückübersetzung und wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eingeräumt zu seinen Fluchtgründen weitere Angaben zu machen (AS 43). Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt worden sei Christ zu sein.

Auch in der Beschwerde wird als Fluchtgrund ausschließlich eine "Gegnerschaft" zu den Taliban erwähnt, da er für die Firma XXXX gearbeitet habe und er sich geweigert habe mit den Taliban zusammen zu arbeiten (AS 287, AS 293). Eine religiöse Verfolgung, da ihm unterstellt worden sei zum Christentum konvertiert zu sein, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass in "seinem ganzen" Gebiet verbreitet worden sei, dass er Christ geworden sei. Es sei daher seine Familie belästigt, verspottet und beleidigt worden. Seiner Familie sei vorgehalten worden, dass diese Christen bzw. Ungläubige seien. Seine Kinder seien aus der Schule geworfen worden, da die Bevölkerung in Afghanistan extrem religiös sei (OZ 11, S. 14). Auch sei ihm in Kabul von seinem Vermieter vorgeworfen worden, dass bei ihm zu Hause eine Bibel entdeckt worden sei und diese Bibel in den Besitz von anderen Menschen im Wohnbezirk gekommen sei (OZ 11, S. 15). Auch die Taliban haben ihm gesagt, dass sie wissen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Christen geworden seien (OZ 11, S. 16). Man habe seine Familie in Kabul aus dem Haus geworfen und ihnen die Kopfbedeckung abgenommen, da diese "Abtrünnige" seien (OZ 11, S. 16).

Es liegt daher eine massive Steigerung des Vorbringens vor. Während der Beschwerdeführer zwar bei der Erstbefragung erwähnte, dass Nachbarn ihm vorgeworfen haben Christ zu sein, erwähnte er diesbezügliches weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde. In der der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer jedoch, dass eine Bibel bei ihm zu Hause gefunden worden sei und seine Familie daher belästigt und verspottet worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch auf Grund dieser Steigerung nicht glaubhaft.

Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er Zeitschriften und ein Buch in Englisch und in Dari nachhause gebracht habe (AS 42). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er eine Bibel nach Hause gebracht habe (OZ 11, S. 14). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einmal von einem Buch und Zeitschriften spricht und der Beschwerdeführer einmal von der Bibel spricht.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an: "Ich habe von meiner Arbeit ein Buch und Zeitschriften mit nach Hause genommen, das auf Englisch und auf Farsi geschrieben ist. Ein Nachbar hat das gesehen und darum haben die Leute gewusst, dass ich für die Amerikaner arbeite. Dann haben sie begonnen über meine Kinder und Frau schlecht zu reden. Sie haben die ganze Zeit gesagt, dass ich der Feind bin, nur weil ich für die Amerikaner arbeite." (As 42). Der Beschwerdeführer erwähnt mit keinem Wort, dass er eine Bibel bei sich hatte oder, dass schlecht über ihn geredet worden sei, weil er Christ geworden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Unterstellung einer Konversion sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zudem an, dass ein Verwandter zu seiner Familie nach Hause gekommen sei, das Buch entdeckt und mitgenommen habe. (OZ 11, S. 14). Auch zu diesem Vorfall machte der Beschwerdeführer beim Bundesamt in der freien Erzählung keine Angaben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.

Es ist zudem unplausibel, dass der Beschwerdeführer eine Bibel mit nach Hause nehmen soll und auf einen Kasten legen soll. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Es ist daher unplausibel, dass der Beschwerdeführer eine Bibel mit zu seiner Familie nach Hause bringen und dort auf einem Kasten liegen lassen sollte. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seine gesamte Freizeit am Gelände der Firma verbracht habe, wäre davon auszugehen gewesen, dass er dort ausreichend Zeit hat eine Bibel oder ein anderes Buch zu lesen. Zudem wäre davon auszugehen, dass er die kurze Zeit, in der er angeblich seine Familie habe besuchen können, auch mit seiner Familie verbringen möchte und nicht mit dem Lesen eines Buches. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.

Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich in Afghanistan jemals eine Bibel ausgeborgt hat oder eine solche mit nach Hause genommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie jemals unter Verdacht gestanden habe zum Christentum konvertiert zu sein oder mit diesem zu sympathisieren. Es ist auch nicht glaubhaft, dass es diesbezüglich zu Beschimpfungen oder Übergriffen gekommen sein soll. Es konnten solche Feststellungen daher nicht getroffen werden.

2.2.5. Es sind noch nachstehende Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers enthalten, die seine Aussagen gänzlich unglaubhaft scheinen lassen:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er drei Jahre lang in Quetta, in Pakistan, gewesen sei (AS 57). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er 4-5 Jahre in Pakistan gewesen sei (OZ 11, S. 9).

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er alles was er bis zu seiner Ausreise verdient habe, seiner Frau gegeben habe, seine Familie würde immer noch von diesem Geld leben (AS 45). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass seine Familie von Investitionen leben würde. So habe er in eine Autohändlerei investiert und er sei mit seinem besten Freund eine Partnerschaft eingegangen. Von den Einnahmen aus dieser Investition würde sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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