TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W104 2179386-1

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §16
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2179383-1/2E

W104 2179386-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX und AZ XXXX , betreffend Rinderprämien 2013 und 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank in den Kalenderjahren 2013 und 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder. Der Betrieb ist ein gemischter Betrieb, der aufgrund der zur Verfügung stehenden Mutterkuhquote zum Bezug der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen und durch die zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge aber auch zum Bezug der Milchkuhprämie berechtigt ist.

Mit Schreiben vom 30.12.2011 und 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Registerauszug aus der Rinderdatenbank übermittelt, der die Aufforderung beinhaltet, allfällige Korrekturen in der Datenbank zu veranlassen. Darin sind auch die beanstandeten Rinder angeführt, die sich in diesem Verfahren als gegenständlich erweisen. Es erfolgte jedoch keine Korrektur der Rasse von Fleischrasse auf Milchrasse auf Initiative des Landwirts.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 wurde die individuelle Höchstgrenze der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2012 mit 6,5 Stück festgesetzt.

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.01.2016 am Betrieb des Beschwerdeführers wurden die Tieren mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX moniert. So seien diese Milchrassekühe fälschlicherweise als Fleischrassekühe gemeldet. Bei den Stücken handelt es sich jeweils um Rinder, die am Betrieb des Beschwerdeführers geboren sind, weshalb die Angabe der Rasse im Zuge der Geburtsmeldung von ihm selbst erfolgte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016 betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien im Ausmaß von EUR 2.165,58 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund der tatsächlichen Anlieferung von 168.885 kg bei einem Stalldurchschnitt von 8.615 kg pro Kuh mindestens 20 rechnerische Milchkühe für die Belieferung erforderlich sind (168.885 kg dividiert durch 8.615 kg). Ebenso geht aus dem Bescheid hervor, dass zu den Stichtagen 2013 neben den Kalbinnen 23 Fleischrassekühe und 6 Milchrassekühe am Betrieb gehalten worden seien. Bei einem Stück sei die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt und für drei Stücke mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX könne keine Mutterkuhprämie gewährt werden, da es sich um Fleischrasserinder handle.

Mit ebenso angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016 betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien im Ausmaß von EUR 1.884,15 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund der tatsächlichen Anlieferung von 161.116 kg bei einem Stalldurchschnitt von 8.674 kg pro Kuh mindestens 19 rechnerische Milchkühe für die Belieferung erforderlich sind (161.116 kg dividiert durch 8.615kg). Ebenso geht aus dem Bescheid hervor, dass zu den Stichtagen 2014 neben den Kalbinnen 25 Fleischrassekühe und 5 Milchrassekühe am Betrieb gehalten worden seien. Bei drei Stücken sei die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt und für zwei Stücke mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX könne keine Mutterkuhprämie gewährt werden, da es sich um Fleischrasserinder handle.

Gegen diese Bescheide richten sich die - rechtzeitigen - Beschwerden vom 30.06.2016, in denen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund der automatischen Antragstellung keinen Einfluss auf die Auswahl der Tiere gehabt. Hätte er diesen gehabt, hätte er jene Tiere gewählt, die zweifelsfrei einer Fleischrasse angehören und somit die Mutterkuhquote ausgeschöpft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank in den Kalenderjahren 2013 und 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder. Der Betrieb ist ein gemischter Betrieb, der aufgrund der zur Verfügung stehenden Mutterkuhquote zum Bezug der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen berechtigt ist und durch die zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge aber auch zum Bezug der Milchkuhprämie.

In den Antragsjahren steht dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Milchquote von 6,5 zu.

Im Antragsjahr 2013 waren die Fleischrasse Stücke AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX als Milchrassestücke gemeldet.

Im Antragsjahr 2014 waren die Fleischrasse Stücke AT XXXX und AT XXXX als Milchrassestücke gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsicht in die Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zur Sache selbst:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 ist als "Mutterkuh" eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh zu verstehen, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Art. 16, 63 Abs. 3 und 65 der der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten:

"Artikel 16.

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;

c) die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;

d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;

e) gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;

f) gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügungstand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde sobald wie möglich mitgeteilt;

g) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Information nicht zu verlangen, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann und die darin enthaltene Information zur Identifizierung des Haltungsorts der Tiere ausreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;

b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaberbleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich."

"Artikel 63

Berechnungsgrundlage

[...]

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet."

"Artikel 65. Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %,so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabthätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatzmehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG)Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinderbeantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraumermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten nur tatsächlich in dem betreffenden Jahr geschlachtete Tiere als potenziell prämienfähige Tiere.

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissengemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG)Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann sich der Mitgliedstaat bei der Gewährung der Rinderprämien dafür entscheiden, dass die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden. Gemäß Art. 2 Z 24 dieser VO gilt jedes Tier als ermittelt, das alle in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. In Österreich wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch § 12 Direktzahlungs-Verordnung normiert, dass die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie und Milchkuhprämie gelten ("automatische Antragstellung").

Gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind auf Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:

Für das AJ 2013:

Der Beschwerdeführer hatte laut seinen Meldungen an die Rinderdatenbank im Antragsjahr neben den Kalbinnen 23 Fleischrassekühe und 6 Milchrassekühe am Betrieb.

Aufgrund der tatsächlichen Anlieferung von 168.885 kg und einem Stalldurchschnitt von 8.615 kg pro Kuh sind mindestens 20 rechnerische Milchkühe für die Belieferung erforderlich (168.885 kg dividiert durch 8.615 kg).

Für das AJ 2014:

Der Beschwerdeführer hatte laut seinen Meldungen an die Rinderdatenbank im Antragsjahr neben den Kalbinnen 25 Fleischrassekühe und 5 Milchrassekühe am Betrieb.

Aufgrund der tatsächlichen Anlieferung von 161.116 kg und einem Stalldurchschnitt von 8.674 kg pro Kuh sind mindestens 19 rechnerische Milchkühe für die Belieferung erforderlich (161.116 kg dividiert durch 8.674 kg).

Aufgrund der Berechnung ergeben sich in beiden Antragsjahren nicht genug Milchrassekühe für die Milchanlieferung, weshalb rechnerisch davon auszugehen ist, dass auch Fleischrassen für die Milchanlieferung herangezogen wurden, die daher nicht mehr als Mutterkühe in Frage kommen, für die aber die Milchkuhprämie gewährt werden kann.

Im Antragsjahr 2013 sind daher von den 23 Fleischrassekühen 14 Stück abzuziehen. Diese ergeben sich aus den 20 rechnerischen Milchkühen minus der 6 Milchrassekühe.

Im Antragsjahr 2014 sind von den 25 Fleischrassekühen 13 Stück abzuziehen. Diese ergeben sich aus den 19 rechnerischen Milchkühen minus der 6 Milchrassekühe.

Die Gewährung der Mutterkuhprämien ist jedoch eingeschränkt auf die zur Verfügung stehende Mutterkuhquote eines Betriebes. Im vorliegenden Fall für beide Antragsjahre auf 6,5 Stück.

Im vorliegenden Fall wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.01.2016 festgestellt, dass es sich im Antragsjahr 2013 bei drei der vom Beschwerdeführer beantragten Rinder nicht - wie an die Rinderdatenbank gemeldet - um Fleischrasserinder handelt, sondern um Milchrasserinder. Davon betroffen waren zwei Kühe und eine Kalbin. Im Antragsjahr 2014 waren es zwei Kühe.

Ein Tier gilt gemäß Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr.1122/2009 nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen ist, konnten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder gemäß Artikel 2 Z.24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden und dürfen daher nicht ausbezahlt werden.

Im Falle der Anwendung des Artikel 65 Abs. 3 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 gelten potentiell prämienfähige Tiere, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Gemäß § 65 Abs. 3 letzter Unterabsatz der zitierten Norm sind in Bezug auf die Mutterkuhprämie die im Zuge des Systems der Rinderkennzeichnung und Registrierung festgestellten Unregelmäßigkeiten proportional aufzuteilen auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Mutterkuhprämie benötigt werden und auf die Tiere, die für die Abgabe von Milcherzeugnissen benötigt werden.

Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:

Antragsjahr 2013:

In einem ersten Berechnungsschritt wird ermittelt, wie die 2 beanstandeten, nicht ermittelten Fleischrassekühe aufzuteilen sind und in weiterer Folge abgezogen werden müssen. Für diesen Berechnungsschritt werden die Fleischrasserinder, die als Mutterkühe gewährt werden könnten (=6,5 Stück) in Verhältnis gesetzt zu den Fleischrassekühen, die für die Milchanlieferung in Frage kommen (=23 Fleischrassen minus 7 (gerundete 6,5) =16 Stück). Weiters wird eine Relation hergestellt, damit der Abzug der beiden nicht beihilfefähigen Fleischrasserinder verhältnismäßig gleich in die Anzahl der Fleischrassen einfließt, die als Mutterkühe beihilfefähig wären und die Anzahl an Fleischrasserinder, die die Milchkuhprämie erhalten.

16+6,5=22,5 -> das heißt, 1 beanstandetes Tier wird verhältnismäßig aufgeteilt auf 0,29 pro Fleischrasse und 0,71 für die Fleischrassen die für rechnerische Milchkühe abgezogen werden (0,29+0,71 ergibt in Summe wieder 1 Tier). Rechenschritt: 1 dividiert durch 22,5 x 6,5 beziehungsweise 1 dividiert durch 22,5 x 16. Da es zwei beanstandete Tiere gegeben hat muss man es doppelt rechnen.

Mutterkühe: 6,5 minus 2x0,29 (=0,58) =5,92

Milchkühe (1.Stichtag): 21 minus 2x0,71=19,58

Bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die Beanstandung von AT XXXX der beantragten Kalbin zuzuordnen, weshalb der Abzug von einem Stück zur Gänze bei den Kalbinnen erfolgt.

Antragsjahr 2014:

Auch hier ist in einem ersten Berechnungsschritt zu ermitteln, wie die 2 beanstandeten, nicht ermittelten Fleischrassekühe aufzuteilen sind und in weiterer Folge abgezogen werden müssen. Für diesen Berechnungsschritt werden die Fleischrassen, die als Mutterkühe gewährt werden könnten (=6,5 Stück) in Verhältnis gesetzt zu den Fleischrassen, die für die Milchanlieferung in Frage kommen. Auch im Jahr 2014 23 Fleischrassen zu berücksichtigen sind. Es wurde bei zwei Kühen die 6-monatige Haltefrist nicht erfüllt (Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Beschwerde gezogen). Da kein Ersatztier zur Verfügung stand, gilt der Antrag in Bezug auf

diese beiden Rinder als zurückgenommen (=23 Fleischrassen minus 7

(gerundete 6,5) =16 Stück). Weiters wird eine Relation hergestellt,

damit der Abzug der beiden nicht beihilfefähigen Fleischrasserinder verhältnismäßig gleich in die Anzahl der Fleischrassen einfließt, die als Mutterkühe beihilfefähig wären und die Anzahl an Fleischrasserinder, die die Milchkuhprämie erhalten.

16+6,5=22,5 -> das heißt, 1 beanstandetes Tier wird verhältnismäßig aufgeteilt auf 0,29 pro Fleischrassen und 0,71 für die Fleischrassen die für rechnerische Milchkühe abgezogen werden (0,29+0,71 ergibt in Summe wieder 1 Tier). Rechenschritt: 1 dividiert durch 22,5 x 6,5 beziehungsweise 1 dividiert durch 22,5 x 16. Da es zwei beanstandete

Tiere gegeben hat muss man es doppelt rechnen:

Mutterkühe: 6,5 minus 2 x 0,29 (=0,58) =5,92

Milchkühe (1.Stichtag): 20 minus 2 x 0,71=18,58

Im Vergleich zum Jahr 2013 hat es bei den Kalbinnen im Jahr 2014 keine Beanstandungen gegeben, weshalb die zwei beantragten Kalbinnen, bei denen die Grundvoraussetzung der Haltefrist erfüllt waren, ausbezahlt wurden.

Als letzter Schritt sind die Sanktionsbestimmungen des Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für alle anderen Rinder, die die Prämienvoraussetzungen an sich erfüllen, anzuwenden. Die Berechnung erfolgt dabei im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gelten (3 Stück) im Verhältnis zu allen übrigen beantragten Tieren (Antragsjahr 2013 5,92 Mutterkühe, 2 Kalbinnen, 19,58 im Rahmen der Milchkuhprämie beantragte Rinder = 27,5 Stück). Die Berechnung für das Antragsjahr 2014 erfolgt dabei ebenso im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gelten (2 Stück) im Verhältnis zu allen übrigen beantragten Tieren (5,92 Mutterkühe, 4 Kalbinnen, 20,58 im Rahmen der Milchkuhprämie beantragte Rinder=30,5 Stück).

Insgesamt sind die Berechnungen der AMA somit nachvollziehbar und richtig.

Entgegen dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sind gemäß Artikel 65 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Unregelmäßigkeiten zuerst auf die Anzahl von Tieren anzurechnen, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen (Mutterkuhquoten) benötigt werden. Im Rahmen der Milchkuhprämie wurde gemäß § 16 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung eine Obergrenze von maximal 30 prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber festgelegt. In analoger Anwendung von Artikel 65 Abs. 3 dritter Unterabsatz Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wären daher Unregelmäßigkeiten bei Rindern, die über die Mutterkuhquoten bzw. über die 30-Stückgrenze für die Milchkuhprämie hinausgehen, als "Überquotentiere" nicht zu sanktionieren. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine "Überquotentiere", da jedes beantragte Tier ausbezahlt worden wäre, entweder als Mutterkuh oder als Milchkuh.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

3.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch hat der EuGH in seinem oben zit. Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt. Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung, Ersatztier,
Haltefrist, INVEKOS, Kalb, Kontrolle, Meldefehler, Mutterkuhprämie,
Mutterkuhquote, Nachvollziehbarkeit, prämienfähige Mutterkuh,
prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2179386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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