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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M Q in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Jänner 2018, Zl. VGW-102/012/15513/2017-7, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem SPG und dem WLSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber hat gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts eine (so ausdrücklich bezeichnete) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof samt Antrag auf Verfahrenshilfe betreffend die Eingabegebühr erhoben.
2 Mit Beschluss VwGH 21.2.2018, Ra 2018/01/0081-3, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
3 Der Revisionswerber ist auch der am 8.3.2018 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den genannten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben (vgl. Ra 2018/01/0081- 4), nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 26. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010081.L00Im RIS seit
28.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018