TE Vwgh Beschluss 2018/4/26 Ra 2018/01/0081

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M Q in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Jänner 2018, Zl. VGW-102/012/15513/2017-7, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem SPG und dem WLSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Der Revisionswerber hat gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts eine (so ausdrücklich bezeichnete) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof samt Antrag auf Verfahrenshilfe betreffend die Eingabegebühr erhoben.

2 Mit Beschluss VwGH 21.2.2018, Ra 2018/01/0081-3, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

3 Der Revisionswerber ist auch der am 8.3.2018 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den genannten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben (vgl. Ra 2018/01/0081- 4), nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 26. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010081.L00

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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