Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A*****, 2. As*****, 3. B***** Aktiengesellschaft (FN *****), *****, alle vertreten durch Mag. Dr. Josef Kurz, öffentlicher Notar in Kufstein, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters R*****, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. November 2017, AZ 52 R 17/17g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die von den Vorinstanzen bewilligte Einverleibung der Löschung eines zugunsten des Einschreiters eingetragenen Fruchtgenussrechts. Eintragungsgrundlage dafür ist ein vom Erstantragsteller und von der Zweitantragstellerin (als Käufer), dem Liegenschaftseigentümer (als Verkäufer) und dem Einschreiter (als weiteren Beteiligten) abgeschlossener Kaufvertrag.
2. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen gemäß § 94 Abs 1 GBG einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung (ua) nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG). Daher ist es Aufgabe des Grundbuchsgerichts zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist (RIS-Justiz RS0060878, RS0060573).
3. Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (5 Ob 156/17b; 5 Ob 25/16m; 5 Ob 74/14i ua). Dies ist hier nicht der Fall. Der Einschreiter wiederholt in seinem Revisionsrekurs lediglich seine schon im Rekurs angeführten Argumente, warum aus dem Kaufvertrag der für dessen Löschung erforderliche Verzicht auf das Fruchtgenussrecht nicht, zumindest nicht zweifelsfrei hervorgehe und ein gegebenenfalls anzunehmender Verzicht offenbar an die Bedingung der ersatzweisen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts geknüpft sei. Diesen Argumenten hat das Rekursgericht entgegnet, der Kaufvertrag sei unter Berücksichtigung auch der Löschungs- und Aufsandungserklärung (vgl RIS-Justiz RS0010950) deutlich genug („die Vertragsparteien kommen nunmehr überein …“, „grundbuchstechnisch wird dabei so vorgegangen, dass zunächst das unter C-LNr. 2 eingetragene Fruchtgenussrecht gelöscht und ...“) und enthalte damit – iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zweifelsfrei – sowohl die Erklärung als auch die Annahme des Verzichts auf das Fruchtgenussrecht (zumindest auf dessen dingliche Sicherung). Er sehe auch die Löschung „grundbuchstechnisch“ losgelöst von der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts vor. Darin liegt keine nach den Umständen des Einzelfalls unvertretbare Rechtsansicht, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
4. Für die Erklärung eines Verzichts ist – entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers – auch dann keine besondere Form erforderlich, wenn er unentgeltlich erfolgt (RIS-Justiz RS0034030). Das gilt insbesondere auch für den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht (2 Ob 35/17m = RIS-Justiz RS0034030 [T3]).
5. Grundbuchsurkunden müssen nach § 27 Abs 1 erster Halbsatz GBG frei von sichtbaren Mängeln sein, die ihre Glaubwürdigkeit schwächen. Ob Mängel der äußeren Beschaffenheit der Urkunde, wie geringfügige Beschädigungen, Einfügungen oder Korrekturen, deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls; diese könnte daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Beurteilung des Rekursgerichts, die geringfügige Textdifferenz zwischen der ursprünglich mit dem Antrag vorgelegten Vertragsurkunde und dem im Verbesserungsverfahren nachgereichten Original bilde kein Eintragungshindernis iSd § 27 Abs 1 GBG, weil beide Varianten inhaltlich dieselbe Bedeutung hätten und der Unterschied daher irrelevant sei, ist jedenfalls vertretbar (vgl 5 Ob 182/98w).
6. Der Revisionsrekurs war daher mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 126 Abs 3 GBG).
Textnummer
E121419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00019.18G.0313.000Im RIS seit
26.05.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018