Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Mag. H***** B*****, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. September 2011, GZ 11 Nc 21/11i-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Ausgehend von der Ablehnung der Mitglieder eines Senats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Rückersatzpflicht von Sachverständigenkosten in einem Familienrechtsverfahren lehnte der Ablehnungswerber sodann in einer Ablehnungskaskade die Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und letztlich die Mitglieder sämtlicher Senate am Oberlandesgericht Wien, die mit der Ablehnungssache betraut waren, ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde der Ablehnungsantrag gegen Mitglieder eines anderen Senats dieses Gerichts zurückgewiesen, weil die Eingabe inhaltsleer sei und keine konkreten Befangenheitsumstände darlege.
Rechtliche Beurteilung
Auch der dagegen gerichtete (gemäß § 24 Abs 2 JN zulässige) Rekurs enthält – wie die früheren Eingaben (die Richter seien „Schwuchteln und Kinderschänder“) – nur kaum leserliche und unzusammenhängende Anschuldigungen ähnlicher Art. Das Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof erst nach der (durch das zuständige Bezirksgericht erfolgten und mehrere Jahre in Anspruch nehmenden) Abklärung der (letztlich verneinten) Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Ablehnungswerber vorgelegt.
Die sachliche Erledigung einer Ablehnungserklärung gemäß § 22 Abs 1 JN setzt voraus, dass sämtliche die Ablehnung begründenden Umstände in dem Schriftsatz, in dem die Ablehnung erklärt wird, genau angegeben sind (RIS-Justiz RS0045962). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen ausgesprochene Vorwürfe und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind unbeachtlich und können die Entscheidung durch die dazu berufenen Richter nicht hindern (RIS-Justiz RS0046011).
Von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht Wien bei seiner Entscheidung nicht abgewichen, wenn es die Eingabe als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückgewiesen hat (vgl 10 Ob 4/17m; 4 Ob 118/13a).
Da dem dagegen erhobenen Rekurs in Ermangelung von nachvollziehbaren Rekursgründen jedenfalls kein Erfolg beschieden sein kann, war ein Verbesserungsverfahren wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts entbehrlich (vgl RIS-Justiz RS0005946 [T18]).
Textnummer
E121465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00049.18M.0322.000Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018