TE OGH 2018/3/28 6Ob52/18t

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei K***** M*****, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, wegen Wandlung und Leistung (Streitwert 134.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 2018, GZ 2 R 172/17m-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Beklagten bekannt, dass es sich bei dem von ihm der Klägerin verkauften Fahrzeug um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelt, auf dem eine gebrauchte Karosserie eines Porsches 997 Carrera 4S aufgebaut wurde und der deshalb für die Herstellergarantie der Firma Porsche gesperrt wurde. Diesen Umstand teilte der Beklagte der klagenden Partei nicht mit. Hätte die klagende Partei von diesem Umstand Kenntnis gehabt, hätte sie von einem Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen. Aus den im Internet veröffentlichten Lichtbildern des Fahrzeugs war nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein „aufgebautes Unfallfahrzeug“ handelte. Verdachtsmomente hätten für einen Fachmann nur bestanden, wenn er bei der Untersuchung die Motorhaube geöffnet und die dort befindliche Kunststoff-Abdeckung oberhalb des Batteriekastens abgebaut hätte. Ohne diese Maßnahme war lediglich erkennbar, dass das Fahrzeug einen Karosserieschaden hatte, nicht aber, dass eine Umkarosserierung stattgefunden hatte.

2. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass keine offensichtlich unrichtige Angabe, die die Irrtumsanfechtung ausschließen würde (vgl RIS-Justiz RS0016205; 5 Ob 207/14y; 2 Ob 127/16i), vorlag, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Dass die Veranlassung eines Irrtums auch in der Unterlassung gebotener Aufklärung liegen kann, entspricht völlig herrschender Auffassung (vgl nur Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 21 mwN). Auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, dass über eine derart weitreichende Reparatur, die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs zum Ausschluss der Herstellergarantie führt, nach der Übung des redlichen Verkehrs Auskunft zu erteilen gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden.

Textnummer

E121471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00052.18T.0328.000

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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