RS OGH 2018/4/10 14Os3/18z, 12Os50/18x, 12Os139/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Norm

StGB §70 Abs1 Z1
StGB §148

Rechtssatz

Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (so schon 13 Os 36/17v).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 3/18z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 3/18z
    Beisatz: Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann darunter fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. (T1)
    Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T2)
    Beisatz: Hier verneint bei (Versicherungs?)Betrug unter Bezugnahme auf ein operativ tätiges Unternehmen und Verwendung von Scheinrechnungen, die der Täter als Geschäftsführer dieses Unternehmens erstellt hat. (T3)
  • 12 Os 50/18x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 50/18x
    Beis wie T1; Beisatz: § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfordert nur den Einsatz besonderer Mittel, das heißt deren bloße Verwendung bei der Tat. Ob sie eigens für die Tatbegehung angeschafft wurden, ist nicht relevant. (T4)
  • 12 Os 139/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 139/19m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132006

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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