Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des August Weidenholzer in Schärding, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 1999, Zl. BauR-012428/4-1999-Pe/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Rainbach i.I., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides sowie weiterer vom Beschwerdeführer beigelegter Unterlagen, darunter vier Polaroid-Fotos, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Anlässlich einer am 15. Februar 1999 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung wurde durch die Baubehörde festgestellt, dass auf den im Eigentum des J. und der A. SCH. stehenden und als "Grünland" gewidmeten Grundstücken Nr. 1382/1 und 1383, KG Wienerring, ein "Troadkasten" errichtet wurde. Dabei handelt es sich um einen Holzriegelbau, der eine quadratische bebaute Fläche von 6,5 m mal 6,5 m aufweist, durch ein Satteldach mit Ziegeldeckung abgedeckt ist, wobei die Traufenhöhe zwischen 2,35 m und 4 m beträgt. Der unter dem Satteldach liegende Dachraum ist über eine Außenstiege begehbar. Aus den der Beschwerde beigefügten Fotos geht hervor, dass um den umbauten Raum ein überdachter dreiseitiger Umgang angelegt ist, an dessen Außenseiten mehrere Holzstützen angebracht sind, die das auskragende Dach tragen. Unter dem ebenerdigen Raum ist noch eine Kellerräumlichkeit vorhanden, die an der Stelle, an der das Gelände abfällt, betretbar ist. Einem der Beschwerde beigelegten Gutachten einer Konsulentin für Volkstum und Heimatpflege ist zu entnehmen, dass der Getreidekasten selbst ca. 300 Jahre alt ist, in dem erhaltungswürdige Einrichtungen wie z.B. ein Türschloss in Form eines alten Holzkastens und ein außergewöhnlicher Sperrriegel vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1999 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 49 Oö BauO 1994 auf, das gegenständliche Bauwerk längstens bis 30. April 1999 zu beseitigen. Das Bauwerk unterliege der Baubewilligungspflicht, da es aber für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes nicht im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 nötig sei, könne eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der auf Pachtgrund errichtete Troadkasten der Imkerei sowie der Bewirtschaftung von Fischteichen und somit der Grünlandnutzung diene. Für den Betrieb der Imkerei sei der Bau unbedingt notwendig, da der Beschwerdeführer sechs Kilometer entfernt wohne und auf Grund der schlechten Zufahrtsverhältnisse ein täglicher Transport von Futter udgl. nicht zumutbar sei. Die mitbeteiligte Gemeinde hat hierauf ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt; in der fischereifachlichen Stellungnahme vom 27. Mai 1999 wurde näher dargelegt, inwiefern es sich bei der Bewirtschaftung der Fischteiche um die bloße Ausübung eines Hobbys im Rahmen der Freizeitgestaltung handle. Auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid lasse "lediglich eine extensive Fischhaltung" zu. Der Sachverständige gelangte im Ergebnis dann zur Auffassung, dass der Bewirtschaftungsaufwand im Fall der gegenständlichen Fischteichanlage auf Grund der hier gegebenen, äußerst schwachen Produktivität als sehr gering einzustufen sei und daraus resultierend auch die Errichtung einer Gerätehütte im Teichanlagenbereich aus fischereifachlicher Sicht nicht für nötig beurteilt werde. Zudem würde der Bau in keiner Relation zum erzielbaren fischereilichen Ertrag stehen.
Der beigezogene amtliche Imkereisachverständige kam in seinem Gutachten vom 27. Mai 1999 zu folgendem Schluss:
"1. Die Bienenhaltung wird vom Antragsteller derzeit in einem Umfang betrieben, der weit unter dem Durchschnitt der ohnehin sehr kleinstrukturierten und freizeitorientierten Bienenhaltung in Oberösterreich liegt und die Errichtung einer Bienenhütte wirtschaftlich nicht rechtfertigt.
2. Zudem werden vom Antragsteller völlig veraltete Bienenstöcke verwendet, mit denen eine zeitgemäße Bienenhaltung kaum möglich erscheint.
3. Das errichtete Gebäude, ein ehemaliger Getreidespeicher, ist auch im Fall einer späteren Aufstockung auf eine durchschnittliche Bienenhaltung von rund 10 Völkern noch wesentlich überdimensioniert, da der maximale Platzbedarf je gehaltenem Bienenvolk in einer Bienenhütte mit etwa 2 m2 anzugeben ist.
Das Gebäude entspricht auch nicht dem Erscheinungsbild einer Bienenhütte und die Anordnung der Räume in übereinander liegenden Geschossen ist arbeitswirtschaftlich ungünstig.
4. Durch diese Überdimensionierung besteht die Gefahr, dass das Gebäude auch für andere Zwecke als die Bienenhaltung, insbesondere für Freizeitaktivitäten, genutzt wird. Gewisse Hinweise auf derartige Freizeitaktivitäten wurden bei der Besichtigung vorgefunden (Kleingarten, Teiche, Feuerstelle)."
In seiner zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegebenen Stellungnahme vom 16. Juni 1999 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im gegebenen Zusammenhang die Fischerei nur von untergeordneter Bedeutung sei und die Bienenzucht im Vordergrund stehe. Zum imkereifachlichen Gutachten führte er aus, das sich mittlerweile die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker erhöht habe, die Anordnung der Stöcke geändert worden und der Standort an sich als hervorragend zu bezeichnen sei. Bei einer Besichtigung hätte der Gutachter die Größe des Gebäudes als adäquat zur Anzahl der gehaltenen Bienenstöcke bezeichnet. Unter einem wurde ein mit 15. Mai 1999 datiertes Privatgutachten eines Sachverständigen für Zucht und Handel mit Bienen, Wachs und Honig vorgelegt.
In einem ergänzenden Gutachten vom 16. Juli 1999 qualifizierte der Amtssachverständige für Bienenzucht u.a. die Haltung von sechs Bienenvölkern als reines Hobby, das die Errichtung eines so umfangreichen Gebäudes in keiner Weise rechtfertige. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang der Bienenhaltung und der Größe des Gebäudes. Neben der Größe entspreche der ehemalige Getreidespeicher auch von seinem äußeren Erscheinungsbild her insbesondere durch die enorme Gebäudehöhe überhaupt nicht jenem einer Bienenhütte. Selbst wenn die Bienenstöcke auf die vom Antragsteller angegebene Zahl von zehn aufgestockt würden, sei das Gebäude noch immer wesentlich überdimensioniert.
Zu dem Ergänzungsgutachten bezog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 1999 Stellung. Er habe nie bestritten, die Bienenzucht hobbymäßig zu betreiben. Von einer voll erwerbsmäßigen Imkerei könne erst ab mehreren hundert Völkern gesprochen werden. Er stehe mit seiner Imkerei erst am Anfang, weshalb darauf hinzuweisen sei, dass der Bestand noch deutlich aufgestockt werde. Die Größe des Gebäudes würde täuschen, da der tatsächlich nutzbare Raum lediglich 16 m2 groß sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligte Gemeinde vom 1. September 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters im Wesentlichen unter Hinweis auf die dargestellten Gutachten mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die aufgetragene Entfernung mit zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt wurde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er die Imkerei aus Interesse an der Bienenzucht und zur Einnahmenerzielung aus dem Verkauf von Bienenprodukten betreibe. Er betrachte sich durchaus als Nebenerwerbslandwirt, wenn auch die Nebeneinnahmen bescheiden ausfallen würden. Nach einer entsprechenden Aufstockung der Bienenvölker sei aber eine beachtliche Ertragssteigerung zu erwarten. Die mitbeteiligte Gemeinde hat im Vorstellungsverfahren bekannt gegeben, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk an dieser Stelle nach einer Auskunft des Grundeigentümers J. SCH. im Frühsommer 1998 errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer wiederum teilte schriftlich mit, dass der vom Beseitigungsauftrag betroffene Bau in seinem Eigentum stehe.
Mit Bescheid vom 10. November 1999 hat die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde.
Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, der im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche, von ihm 1998 dort errichtete Troadkasten sei als Gebäudeneubau zu qualifizieren, der sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung als auch nach der geltenden Rechtslage eine Baubewilligung erfordere. Zur Frage, ob nicht gemäß § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 ein Alternativauftrag anstatt eines unbedingten Beseitigungsauftrages hätte ergehen müssen, sei zu überprüfen, ob dieses Gebäude gemäß § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 nötig sei, um es bestimmungsgemäß zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Bauwerk an die Betriebsfläche und die Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insoweit angepasst sein, als es dazu nicht in einem Missverhältnis stehen dürfe und letztlich für die Bewirtschaftung zweckmäßig sei. Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei streng anhand eines wenigstens auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Betriebskonzeptes zu prüfen. Dessen ungeachtet sei zwar auch davon auszugehen, dass, abgesehen von weiteren Voraussetzungen, die Imkerei an sich einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen könne. Ein landwirtschaftlicher Betrieb der Imkerei setze jedoch eine gewisse Mindestgröße des Betriebes, eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und eine gewisse Betriebsorganisation voraus, um eben eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit im Agrarbereich zu ermöglichen. Nach der Judikatur könne allerdings das Halten mehrerer Bienenstöcke in einem Bienenstamm im Beschwerdefall noch nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden. Auch der dem Verfahren auf Gemeindeebene beigezogene Imkereisachverständige sei letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Haltung von sechs Bienenvölkern über ein bloßes Hobby nicht hinausgehe, sodass die Errichtung einer Bienenhütte in der in Rede stehenden Art bzw. mit den vorgefundenen Dimensionen (betriebs-)wirtschaftlich in keiner Weise zu rechtfertigen sei. Der dazu vom Beschwerdeführer geäußerten Kritik, der Sachverständige hätte auf die von ihm beabsichtigte zukünftige Ausweitung der Bienenzucht nicht Bedacht genommen, sei im gegebenen Zusammenhang zu entgegnen, dass die Beurteilung der bestimmungsgemäßen Nutzung nicht auf Grund von Mutmaßungen über eine spätere Betriebserweiterung abzustellen sei. Der auf den Aussagen eines Amtssachverständigen basierenden Gutachtenslage sei der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, das von ihm gebrachte Privatgutachten vom 15. Mai 1999 gehe im Wesentlichen nur auf die Tauglichkeit des gewählten Standortes, nicht aber auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit des hier zu beurteilenden Umfanges einer Bienenzucht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Gebäudes; es handle sich seiner Ansicht nach nur um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 2a Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle 1998. Gleichzeitig führt der Beschwerdeführer aber aus, dass der Raum im Erdgeschoß, der eine Größe von ca. 16 m2 aufweist, als Arbeitsraum für die Bienenbetreuung verwendet wird und die Bienenstöcke im gleich großen Obergeschoß untergebracht sind. Mit der behaupteten Unterbringung der Bienen im Obergeschoß wurde aber dargelegt, dass dieses Gebäude zur Tierhaltung bestimmt ist, womit es aber kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne der zitierten Norm mehr darstellt.
Gemäß § 30 Abs. 5 des O.ö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.
Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0008, und vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0009, 0010), hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/10/0133, vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0232, vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0075, ferner vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG, vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0020, sowie vom 20. April 1995, Zl. 92/08/0036, zu § 25 Abs. 3 Steiermärkisches ROG u.a).
Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.
Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne vorstehender Ausführungen zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk i.S. des § 30 Abs. 5 ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist.
Schon in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der geplante Bau für die Bewirtschaftung zweckmäßig sein müsse. Dieses Erkenntnis ist zum Oö ROG 1972 ergangen, das in seinem § 18 Abs. 5 normierte, dass im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Das nunmehr anzuwendende Oö. ROG 1994 fordert hingegen sogar "die Notwendigkeit" dieser Bauten und Anlagen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Da das Erfordernis, "nötig" zu sein, einen strengeren Maßstab verlangt als jenes des "Dienens", hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die richtige Auffassung vertreten, dass der geplante Bau für die Bewirtschaftung jedenfalls auch zweckmäßig sein muss (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 97/05/0033, betreffend die Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG).
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass mangels Vorliegens eines Betriebskonzeptes nicht von einer landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden könne (auf Gemeindeebene war der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden, ein Betriebskonzept vorzulegen). Auch in der Beschwerde wird dargelegt, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass es klar abzulehnen sei, Bienenprodukte, insbesondere Honig, in einer Bienenhütte zu lagern, und dass die Anordnung der Räume in übereinander liegenden Räumen arbeitswirtschaftlich ungünstig sei. Der Hinweis in der Beschwerde, der Ausgang ins Dachgeschoß über die offene Holztreppe an der Rückseite des Gebäudes bedeute keine besondere Erschwernis, vermag aber nicht darzutun, dass eine derartige Gestaltung der baulichen Anlage zweckmäßig wäre. Wofür der an drei Seiten gebildete Rundgang von etwas mehr als 1 m Breite und die Unterkellerung des Bauwerkes für die Bienenzucht "nötig" sein sollte, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Da schon auf Grund des Ermittlungsverfahrens auf Gemeindeebene davon auszugehen war, dass der 300 Jahre alte "Troadkasten" mit seinen ganz besonderen Schlössern kein für die Bienenzucht nötiges und zweckmäßiges Bauwerk darstellt, war der Beschwerdeführer auch nicht mehr aufzufordern, ein Betriebskonzept vorzulegen. Weil auf Grund der Ausgestaltung des Troadkastens festzustellen war, dass für ihn keine Bewilligung erteilt werden könnte, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht auch kein Alternativauftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 anstatt eines unbedingten Beseitigungsauftrages erteilt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050291.X00Im RIS seit
20.11.2000