TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/27 B2546/96

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Ellmau vom 06.10.94 mit E v 27.11.97, V105/97.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Mit Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde Ellmau vom 6. Oktober 1994 wurde der Flächenwidmungsplan dieser Gemeinde durch Umwidmung von Teilflächen der Grundparzellen 1363, 1349 und 1350 KG Ellmau von Freiland in "Sonderfläche für bäuerliche Kompostierung gemäß §43 TROG 1994" geändert. Die Tiroler Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 24. November 1994, ZVe1-546-509/28-2, dieser Änderung des Flächenwidmungsplans gemäß §67 Abs7 (iVm §108 Abs4) TROG 1994 die aufsichtsbehördliche Genehmigung.

1.2.1. Der Bürgermeister der Gemeinde Ellmau erteilte mit Bescheid vom 10. Juli 1995, Z131-9/504/1995, gemäß §31 Abs9 und 10 Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. 33/1989 (idF 10, 72 u. 81/1994), die Baubewilligung zur Errichtung einer Anlage für bäuerliche Kompostierung auf der Grundparzelle 1349 in EZ 90007 KG Ellmau. Die Einwendungen des Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers wegen "befürchteter Belästigung und Gesundheitsgefährdung auf Grund der zu erwartenden Immissionen" wurden gemäß §30 Abs2 TBO zurückgewiesen.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Ellmau vom 16. Jänner 1996, Z 004-1/131-9/2451/2517/2452/2479/1996, als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1996, ZVe1-550-2433/1-1, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderats erhobene Vorstellung im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Bauvorhaben entspreche dem Flächenwidmungsplan.

1.3. Gegen den Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, am 7. August 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung als verletzt erachtet.

2. Die Tiroler Landesregierung beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10. Juni 1997, den Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde Ellmau vom 6. Oktober 1994, Z 031-4/144/W1994, womit der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ellmau durch Umwidmung von Teilflächen der Grundparzellen 1363, 1349 und 1350 KG Ellmau von Freiland in "Sonderfläche für bäuerliche Kompostierung gemäß §43 TROG 1994" geändert wurde, gemäß Art139 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 27. November 1997, V105/97, hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde Ellmau vom 6. Oktober 1994, Z 031-4/144/W1994, womit der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ellmau durch Umwidmung von Teilflächen der Grundparzellen 1363, 1349 und 1350 KG Ellmau von Freiland in "Sonderfläche für bäuerliche Kompostierung gemäß §43 TROG 1994" geändert wurde, als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat somit eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2546.1996

Dokumentnummer

JFT_10028873_96B02546_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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