TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/23 VGW-101/014/24/2017

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Veröffentlicht am 23.02.2018
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Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

IngG §2 Z2
IngG §2 Z4
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn J. A. vom 12.12.2016 gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom 3.11.2016, Zahl 91.508/088572-I/4/16, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.8.2017, fortgesetzt am 24.1.2018, zu Recht e r k a n n t :

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 3.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Verleihung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ vom 10.2.2016 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 2 und 4 Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120, abgewiesen.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.8.2017, fortgesetzt am 24.1.2018, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der BF legte am 27.6.1997 erfolgreich am Gymnasium L. (BRD) die Abiturprüfung ab, absolvierte am 28.9.2001 in T. (BRD) die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Zimmerer, legte am 11.2.2002 die Fortbildungsprüfung zur CAD-Fachkraft Bau ab, absolvierte an der Fachhochschule R. (BRD), an der der BF bis 12.4.2007 den Studiengang Holzbau und Ausbau besuchte, die Vorprüfung (29.7.2005) zum Studiengang Holzbau und Ausbau und bestand im Rahmen der Diplomprüfung die Prüfungsfächer: Holzchemie und Holzschutz, Werkstoffkunde II, (Holz und Holzwerkstoffe) sowie das allgemein wissenschaftliche Wahlpflichtfach: Demographischer Wandel - Ursachen, Ausmaß und Folgen sowie die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer: Bauteilerhaltung-Sanierung und Einwirkung auf Tragwerke nach DIN 1055-100.

Seit 19.3.2007 ist der BF bei der Firma F. GmbH in der Abteilung Funktionsglas/Brandschutzglas in An. beschäftigt.

Die belangte Behörde wies den Antrag des BF vom 2.2.2016 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ mit Bescheid vom 12.12.2016 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 2 und 4 IngG 2006, ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist gemäß dem hier zur Anwendung gelangenden § 2 Z 2 und 4 IngG 2006 idF BGBl. I Nr. 120, zu verleihen, wenn eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt wurde, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst, bzw. wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, erworben wurden und eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachgewiesen wird.

Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des Gymnasiums L. weist die erforderlichen „allgemeinen Kenntnisse“ des BF nach.

Das der BF keine „gleichwertigen fachlichen Kenntnisse“, wie sie an höheren technischen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, erworben hat, ergibt sich durch den von der SV MR Mag. N. durchgeführten Vergleich der Lehrinhalte der vom BF absolvierten Ausbildungen (Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Zimmerer, Fortbildungsprüfung zur CAD-Fachkraft Bau, Vorprüfung im Studiengang Holzbau und Ausbau (Fachhochschule R.) sowie zitierte Teilprüfungen zur Diplomprüfung mit dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik mit dem Ausbildungsschwerpunkt Holzbau an der HTBLA Hallein im Schuljahr 2004/05. Danach fehlen in der Ausbildung des BF fachtheoretische Kenntnisse in den Pflichtgegenständen Baukonstruktion, Baubetrieb, Vermessungswesen, Konstruktionsübungen, konstruktive Holzbau, Stahl-, Stahlbeton-und Holzbau sowie technische Ausbau (siehe dazu ausführliche Darstellung, zuletzt in der Stellungnahme der SV vom 15.12.2017 sowie anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

HINWEIS

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Ingenieur; Standesbezeichnung; Titelverleihung; Lehrplan, ausländischer; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.24.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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