Entscheidungsdatum
14.05.2018Index
20/09 Internationales PrivatrechtNorm
PStG §42Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.11.2017, Zl **** GB, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17.1.2017 stellte der seit 22.8.2016 aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 20.7.2016, 37 Fam ****, im Zentralen Personenstandsregister als Vater des minderjährigen BB, geboren am XX.XX.XXXX in Z, eingetragene AA unter anderem folgenden Antrag:
„3. Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde und des Registers (Eintrag als Vater ab der Geburt; Name des Kindes gemäß Vm Namensrecht unter Einholung der Zustimmung der Mutter (BA, AB, evtl. Einigung bzgl. Des zweiten Vornamens.)“
Vom Standesamt Z wurde AA mit Schreiben vom 6.7.2017 ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, als er eine Konkretisierung der gewünschten Berichtigung des Vor- und Familiennamens vornehmen möge.
Mit Eingabe vom 17.7.2017 stellte AA klar, dass der Name seines Sohnes auf „BA“ berichtigt werden solle. Der Vorname gelte als vereinbart, der Nachname bestimme sich traditionell nach Vm Recht durch den väterlichen Familiennamen.
Mit Schreiben vom 23.8.2017 wurde AA seitens des Stadtmagistrates, Abteilung Standesamt und Staatsbürgerschaft, mitgeteilt, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, da kein Fall der Berichtigung vorliege und wurde ihm die Möglichkeit geboten, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
AA erstattete am 29.9.2017 eine diesbezügliche Stellungnahme und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Beurkundung seitens der Kindesmutter vollkommen willkürlich und eigenwillig erfolgt sei. Das Standesamt Z habe ihm das Anerkenntnis seiner Vaterschaft verwehrt und sei ihm damit die Möglichkeit der umgehenden gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten und des Kindeswohls beim BG Z genommen worden. Es sei bei der Gemeinde in Y zu einer Falschbeurkundung gekommen, was auch dem Standesamt Z bekannt sei. Eine Zuständigkeit zur Klärung sehe er bei den österreichischen Behörden. Die Namensführung sei nicht im Sinne des Artikels 262 des Vn Zivilgesetzbuches. Er beantrage daher weiterhin die Namensberichtigung zu „BA“.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 29.11.2017, Zl. **** GB, in welchem sie den Antrag des AA vom 17.1.2017 auf Berichtigung des Familien- und Vornamens in der Geburtsurkunde und im „Register“ (gemeint wohl: Zentrales Personenstandsregister) gemäß § 42 PStG 2013 als unbegründet abgewiesen hat.
Dagegen erhob AA fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
Es läge eine Verletzung der Artikel 7 und 8 UN-Konvention der Rechte des Kindes und der Artikel 6, 8 und 14 der EMRK sowie des „ordre public“ vor. Weiters läge ein Verstoß gegen das Erkenntnis des VfGH (114/11/19653) vor, mit welchem der Satz „Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut.“ in § 166 ABGB als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.
Das Kind sei durch die biologische Mutter bei der Stadt Z am 27.5.2015 angemeldet und beurkundet worden. Da dies ohne sein Wissen erfolgt sei, behaupte er zu diesem Zeitpunkt eine „Kindesentführung“ durch die biologische Kindesmutter und deren Eltern. Das Kind sei in der Gemeinde Y beurkundet worden und sei es mit Urkunden vom 4.6.2015 und 5.6.2015 als „von der Geburt an ansässig“ in das Register der ansässigen Bevölkerung der Gemeinde Y eingetragen. Deshalb käme dem Kind in missbräuchlicher Ausübung der mütterlichen Gewalt „von Geburt an“ bis in die aktuelle Gegenwart hinein eine unklare personale Identität zu. Der Beschwerdeführer fordere daher im Sinne der Rechtssicherheit und –klarheit für das Kind im Zuge seines Antrags vom 17.1.2017 auf Berichtigung der Geburtsbeurkundung auch eine Berichtigung des Vor- und Familiennamens des Kindes.
Bis zum heutigen Tag sei nicht klar, wie die Beurkundungen „von Geburt an“ in der Gemeinde Y „technisch“ möglich waren, sei doch die Mutter und das Kind zu dieser Zeit in Innsbruck in der elterlichen Wohnung gewesen.
Auf der Anzeige der Geburt der Universitätsklinik für Frauenheilkunde sei er nicht als Vater eingetragen. Vor dem Standesamt Z habe die Mutter eine unrichtige Erklärung zum Namen des Sohnes abgegeben. Die Anerkennung der Mutterschaft sei effektiv nicht wirksam geworden, da es nicht gemäß Vm Recht abgegeben worden sei. Auch der Familienname des mj. „B“ sei nicht gemäß Vm Recht beurkundet worden.
Er sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z Vater kraft Gesetzes nach Vm Zivilgesetzbuch. Obwohl vor der Geburt Einigkeit bezüglich des Namens des Sohnes geherrscht habe, habe die Mutter nach der Geburt vollkommen willkürliche und unrichtige Angaben beim Standesamt Z gemacht. Es liege ein dringlicher Fall der Berichtigung vor, da das Kind „von Geburt an“ durch die Kindesmutter unrichtig beurkundet worden sei. Diese könne kein Rechtsverhältnis der biologischen Kindesmutter zum Kind begründen.
Die im Abstammungsverfahren beschlussmäßige Feststellung der Vaterschaft nach Vm Recht begründe ein ordentliches Rechtsverhältnis zum Kind und begründe gerichtlich kraft Gesetzes die elterliche Verantwortung zum Kind. Ihm würden aber Auskünfte verweigert und die Konsularbehörden würden manipuliert werden. Da die Beurkundung beim Standesamt Z fehlerhaft und unrichtig gewesen sei, habe die Mutter das Kind nicht ordentlich zeitlich zuerst anerkannt. Es müsse aus rechtlicher Sicht keine Gleichzeitigkeit der Anerkenntnisse erzeugt werden, da die Kindesmutter schlichtweg Falschbeurkundungen getätigt habe.
Zusammenfassend begehre er zügige Rechtssicherheit für ihn und seinen Sohn und darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Im Rahmen mehrerer Eingaben an das Landesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen weiters aus, dass laut Schreiben der Vn Volksanwältin RA CC an das Amt der Tiroler Landesregierung selbst bei nachträglicher Änderung des Namens das Landesgericht des Geburtsortes des Kindes zuständig wäre, falls ein Elternteil die Änderung des Namens wünsche. Seitens des Standesamtes und der Kinder- und Jugendhilfe Z würden die Rechte des Kindes missachtet und habe der Beschwerdeführer wie sein Sohn durch „Fehler“ bei Beurkundungen, Unzuständigkeitserklärungen und Untätigkeiten von Behörden mittlerweile großen Schaden genommen.
Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer mehrere Schreiben vorgelegt, darunter der Schriftverkehr mit der Abteilung Staatsbürgerschaft, Amt der Tiroler Landesregierung, Schriftverkehr zwischen DD, Landesvolksanwaltschaft Tirol, und CC (V Landesvolksanwältin in X, W) sowie ein Schriftverkehr mit der Gemeinde Y a.d.W., X.
II. Sachverhalt:
Am XX.XX.XXXX wurde um 00.54 Uhr in der Universitätsklinik für Frauenheilkunde in Innsbruck von Frau EE, geb. XX.XX.XXXX, V Staatsangehörige, ein männliches Kind geboren.
Mit Formular seitens der Universitätsklinik Innsbruck, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 15.5.2015, wurde die Anzeige der Geburt des Sohnes der EE übermittelt. Darin wurde lediglich die Mutter, EE, angeführt, ein Vater des Kindes jedoch nicht.
Am 27.5.2015 erschien die Kindesmutter beim Standesamt Z, um die Geburt ihres Sohnes zu beurkunden. Dabei wurden die Vornamen „B-C“ eingetragen. Im Zuge dessen wurde von der Mutter vor dem Standesamt Innsbruck eine Anerkennung der Mutterschaft gemäß Vm Recht abgegeben, der Familienname des Sohnes mit dem der Mutter, „B“, beurkundet und in weiterer Folge eine auf diesen Namen lautende Geburtsurkunde ausgestellt.
Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 20.7.2016, 37 Fam ****, wurde der Beschwerdeführer am 22.8.2016 als Vater des minderjährigen B-C B im Zentralen Personenstandsregister eingetragen.
Auch die Geburtsurkunde des B-C B wurde aufgrund dieses Beschlusses ergänzt und AA als Vater eingetragen.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. **** GB, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2018/42/0234, und war darüber hinaus nicht weiter strittig.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren waren folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens idgF maßgeblich:
§ 2
(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
2. besondere Personenstandsdaten sowie
3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
1. Namen;
2. Tag und Ort der Geburt;
3. Geschlecht;
4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
6. Tag und Ort des Todes;
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
8. Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(…)
Anzeige der Geburt
§ 9
(1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;
4. der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.
(…)
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11.
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
2. die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(…)
Änderung und Ergänzung
§ 41.
(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder -auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zuzuleiten.
Berichtigung
§ 42.
(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Darüber hinaus finden die folgenden Bestimmungen des österreichischen IPR-Gesetzes idgF Anwendung:
Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9.
(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
Name
§ 13.
(1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.
Die folgenden Bestimmungen des Vn „codice civile“ idgF sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich:
Art 254
Die Anerkennung des außerhalb der Ehe geborenen Kindes erfolgt in seiner Geburtsurkunde oder nach der Geburt oder der Empfängnis durch hierauf gerichtete Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder aber in einer öffentlichen Urkunde oder in einem Testament, gleichgültig in welcher Form es errichtet ist.
Art 262
Das Kind erhält den Familiennamen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Ist die Anerkennung von beiden Eltern gleichzeitig erklärt worden, so erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Wird die Abstammung vom Vater nach Anerkennung durch die Mutter festgestellt oder anerkannt, so kann das Kind den Familiennamen des Vaters annehmen, indem es ihn dem Familiennamen der Mutter hinzufügt, voranstellt, oder ihn an dessen Stelle setzt. Wird die Abstammung im Verhältnis zu dem Elternteil nach der Zuschreibung des Nachnamens durch den Zivilstandsbeamten festgestellt oder anerkannt, gelten die beiden ersten Absätze dieses Artikels; das Kind kann den ihm zugeschriebenen Nachnamen beibehalten, wenn dieser Nachname autonomes Zeichen seiner persönlichen Identität geworden ist, indem es ihn dem Namen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat, oder bei gleichzeitiger Anerkennung durch beide Elternteile dem Ehenamen anfügt, voranstellt oder an dessen Stelle setzt. Ist das Kind minderjährig, so entscheidet der Richter über die Annahme des Nachnamens des Elternteils, nachdem er zuvor das minderjährige Kind, welches das 12. Lebensjahr vollendet hat oder einsichtsfähig ist, angehört hat.
Art 269
Die Vaterschaft und Mutterschaft können in den Fällen gerichtlich festgestellt werden, in denen eine Anerkennung zulässig ist. Der Beweis der Vaterschaft und Mutterschaft kann mit allen Mitteln geführt werden. Die Mutterschaft wird durch den Beweis der Identität desjenigen, der seine Abstammung behauptet hat und desjenigen, der von der Frau geboren wurde, um deren Mutterschaft es sich handelt, dargetan. Die bloße Erklärung der Mutter und das bloße Vorhandensein von Beziehungen zwischen der Mutter und dem angeblichen Vater zur Zeit der Empfängnis sind noch kein Beweis der Vaterschaft.
V. Erwägungen:
Gegenständlich liegt ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Berichtigung des Namens seines Sohnes sowohl in der Geburtsurkunde als auch im „Register“ (gemeint wohl das Zentrale Personenstandsregister) gemäß § 42 PStG vor.
§ 42 PStG lässt eine Berichtigung einer Eintragung dann zu, wenn diese bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Gemäß österreichischem Internationalen Privatrecht, richtet sich das Personalstatut einer Person, nach welchem die Führung des Namens zu bestimmen ist, nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Da das Kind von der Vn Staatsangehörigen EE in Z in nicht aufrechter Ehe geboren worden ist, erhielt es durch Abstammung, ex lege, die V Staatsbürgerschaft.
Zum Zeitpunkt der Beurkundung durch die Mutter EE beim Standesamt Z am 27.5.2015 war das Kind demnach Vr Staatsangehöriger und hatte die österreichische Behörde in Ausführung des Internationalen Privatrechtes Vs Recht anzuwenden.
Die Führung eines Namens ist im Vn Recht im Zivilgesetzbuch, „codice civile, Regio Decreto 16 marzo 1942, n. 262“, geregelt. Artikel 262 des codice civile bestimmt im ersten Satz, dass jedes Kind den Namen des Elternteils erhält, der es als erster anerkannt hat.
Die Grundlage der Beurkundung einer Geburt ist die „Anzeige der Geburt“, welche vom jeweiligen Krankenhaus ausgefüllt und elektronisch an das Standesamt übermittelt wird (§ 9 PStG). In der gegenständlichen Anzeige der Geburt ist lediglich die Mutter, EE, namentlich angeführt, der Name des Vaters scheint nicht auf.
Zwar sind in §§ 11 iVm § 2 PStG allgemeine und besondere Personenstandsdaten, die Eintragung eines Neugeborenen enthalten muss, genannt, der Standesbeamte hat sich jedoch an die Anzeige der Geburt und die Angaben des anwesenden Elternteiles zu halten. Er war vorliegend keinesfalls verpflichtet, die Mutter dahingehend anzuleiten, einen Vater namentlich zu nennen. Eine reine Namhaftmachung wäre dabei auch noch nicht ausreichend, muss bei der im Vn Recht vorgesehenen Anerkennung doch ein gewisser Formalismus befolgt werden.
Außerhalb der Ehe geborene Kinder müssen nach Art 250 codice civile anerkannt werden, wobei dabei eine der in Art 254 codice civile dafür vorgesehenen Formen eingehalten werden muss. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer und EE zur Zeit der Geburt ihres Sohnes nicht verheiratet waren. Dadurch, dass die Mutter, EE, alleine und vor allem vor dem Vater am 27.5.2015 beim Standesamt Z die Geburt ihres Sohnes beurkunden ließ, hat sie ihn im Sinne des Artikels 262 codice civile „zuerst anerkannt“.
Im Sinne des Art 262 1. Satz des Vn codice civile erhielt der Neugeborene durch diese Anerkennung der Mutter EE deren Familiennamen und war die Beurkundung durch den Standesbeamten des Standesamtes Z zu diesem Zeitpunkt jedenfalls richtig.
Der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 20.7.2016, 37 Fam ****, festgestellte Vater des B-C B begehrt nunmehr die Berichtigung der Geburtsurkunde und des Registers dahingehend, dass der Familienname auf A geändert werde. Dem Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers als Vater wurde aufgrund des zitierten Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck bereits Folge geleistet, weshalb Gegenstand dieses Verfahrens nur mehr die Berichtigung des Namens seines Sohnes sein kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl VwGH 2005/12/0068).
§ 41 Abs 1 PStG sieht vor, dass die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern hat, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Der Name wurde zum damaligen Zeitpunkt richtig beurkundet, weshalb sich die Frage stellen könnte, ob der Name trotzdem zu ändern ist, da dessen Eintragung mittlerweile möglicherweise unrichtig geworden ist.
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass im konkreten Fall zweifelsfrei ein Antrag nach § 42 PStG vorliegt. Dies ergibt sich bereits aus dem Antragsschreiben vom 17.01.2017 und findet final seine Bestätigung in der Beschwerde vom 28.12.2017, in welcher der Beschwerdeführer auf Seite 9 von einer bereits zum Zeitpunkt der Geburt unrichtigen Eintragung des Namens spricht und ausdrücklich auf § 42 PStG als „maßgebliche Rechtslage“ Bezug nimmt. Selbst wenn man dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers einen Inhalt nach § 41 PStG unterstellen würde, wäre für den Beschwerdeführer im Übrigen nichts gewonnen, zumal den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde trotz Feststellung der Vaterschaft des AA kein gemeinsamer Antrag der Eltern und kein Beschluss eines Gerichtes iSd Art 269 codice civile zu entnehmen ist. Ein Hinzufügen oder Ersetzen des Familiennamens geschieht nämlich nach Vm Recht nicht automatisch, sondern muss ein gemeinsamer Antrag bzw eine einvernehmliche Erklärung der Eltern beim Gericht des Geburtsortes des Kindes gestellt bzw abgegeben werden. Ebenso kann gemäß Art 269 codice civile von einem Elternteil allein ein Gerichtsverfahren angestrebt werden.
Wenn der Beschwerdeführer Verletzungen der UN-Konvention der Rechte des Kindes , der EMRK und des „ordre public“ geltend macht, so ist dazu Folgendes auszuführen: Der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag beschränkt sich rein auf die Berichtigung des dem Kind bei der Beurkundung zugesprochenen Namens. Themen wie die Obsorge oder der Aufenthalt des Kindes können im gegenständlichen Verfahren nicht aufgegriffen werden. Insofern sind die österreichischen Behörden aber - wie mehrfach ausgeführt - angehalten, bei der Namensgebung Vs Recht anzuwenden und wurde dieses korrekt angewandt. Das Kind wurde unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen und hat einen Namen und die V Staatsangehörigkeit erworben.
Das gegenständliche Verfahren bezieht sich ausschließlich auf eine etwaige Berichtigung bzw Änderung des Namens des Kindes und kann eine Verletzung der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsgrundlagen in der Nicht-Berichtigung der Eintragung nicht gesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob eine unrichtige Eintragung zum Zeitpunkt der Eintragung der Geburt bei der Personenstandsbehörde vorlag, konnte auf Basis der getroffenen Feststellungen und der eindeutigen und unzweifelhaften Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bzw des Vn „codice civile“ beantwortet werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
Schlagworte
Korrekte Namensbeurkundung nach italienischem RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.42.0234.11Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018