Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2182293-1/11E
W256 2182290-1/11E
W256 2182282-1/11E
W256 2182286-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , auch XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , auch XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , auch XXXX , und 4. XXXX , geboren am XXXX , auch XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2017 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , und 4. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben, und 1. XXXX und 2. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 sowie 3. XXXX und 4. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2182286.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018