Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W244 2141280-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zl. 1066127307-150418580:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid im Wege seines bevollmächtigten Vertreters, des XXXX , fristgerecht Beschwerde.
4. Am 12.01.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des Landes Steiermark vom 10.01.2018, wonach der Beschwerdeführer per 19.12.2017 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet sei.
5. Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte der XXXX die Auflösung der Vollmacht des Beschwerdeführers mit.
6. Aus der am 11.05.2018 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister ging hervor, dass der Beschwerdeführer seit 17.01.2018 nicht mehr gemeldet ist.
7. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.05.2018 ging keine neue Wohnadresse des Beschwerdeführers hervor. Demnach ist der Beschwerdeführer bis 18.12.2017 in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft wohnhaft gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Er setzte weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, wo er sich derzeit aufhält und wie seine aktuelle Adresse lautet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 11.05.2018, aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.05.2018, aus den Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des Beschwerdeführers und aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1.1. Nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, indem er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, § 15 oder § 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 leg.cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
3.1.2. Im vorliegenden Fall besteht weder eine aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister, noch ist ein neuer Wohnsitz des Beschwerdeführers aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich; der Beschwerdeführer brachte dem Bundesverwaltungsgericht seinen aktuellen Aufenthaltsort und eine etwaige neue Anschrift auch nicht zur Kenntnis.
Der gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht daher wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht bekannt und zudem durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar (§ 24 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), erforderlich.
Da sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W244.2141280.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018