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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei DI Z M in W, vertreten durch Mag. Ronald Geppl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 76/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. September 2017, Zl. VGW-211/061/3375/2016/VOR-6, betreffend Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen das Bemühen des Revisionswerbers um die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erwirkung der nachträglichen Baubewilligung geltend gemacht wird, so geht dies schon deshalb ins Leere, weil es im Bauauftragsverfahren darauf, ob die erforderliche Bewilligung überhaupt erteilt werden könnte, nicht ankommt (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/05/0204).
5 Ein Bauauftrag kann im Übrigen rechtens auch an nur einen Miteigentümer gerichtet werden (vgl. VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290). Ob die Vollstreckung rechtlich (dazu, dass für die Vollstreckung ein Titel gegenüber allen Miteigentümern gegeben sein muss, vgl. ebenfalls VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290) und tatsächlich möglich ist, ist im hier gegebenen Bauauftragsverfahren nicht gegenständlich, sondern erst in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren. Dass der Spruch des Auftrages zu wenig konkret gefasst wäre, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt (vgl. dazu im Übrigen auch VwGH 8.4.2014, 2012/05/0112, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050295.L00Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018