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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über einen Feststellungsantrag der S KG, vertreten durch Norbert Sedlar in 1200 Wien, Brigittenauer Lände 48/1/10, betreffend Feststellung in einer Angelegenheit des Wasserrechts, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller wandte sich im vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 12. April 2018 eingelangten Schriftsatz mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs (gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichtes Schladming) an das Landesgericht Leoben; unter einem stellte er auch einen "Feststellungsantrag" an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Dieser Feststellungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof beinhaltet einen Hinweis auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, in bestimmten Fällen die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung festzustellen, und die Nennung eines Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2003, der sich ua mit dem Inhalt einer Vereinbarung zur Nutzung einer Quelle befasste. Der Antragsteller zitiert in weiterer Folge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, wonach über Umfang und Inhalt von durch Vereinbarung eingeräumten Rechten die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 das Gericht entscheide.
3 Der vorliegende Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erweist sich als unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden. Die §§ 64 ff VwGG treffen besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen über solche Feststellungsanträge.
5 Bereits aus Art. 133 Abs. 2 B-VG geht hervor, dass es sich bei diesen Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit um Anträge eines ordentlichen Gerichts an den Verwaltungsgerichtshof handeln muss. Eine Antragstellung von Einzelpersonen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist hingegen nicht vorgesehen.
6 Bereits aus diesem Grund war der vorliegende Feststellungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 70 VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FE2018070001.H00Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018