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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des M S in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 31. Jänner 2018, Zl. LVwG-1-152/2017-R4, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Revisionswerber dreier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 4.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 22 Stunden) verhängt, weil er als Betreiber eines näher bezeichneten Lokals mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision - unter auszugsweiser Wiedergabe des hg. Erkenntnisses vom 1. Februar 2018, Ra 2017/17/0854 - geltend, das Verwaltungsgericht habe diese Entscheidung und die dort zitierte Judikatur nicht berücksichtigt. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG drei voneinander verschiedene Straftatbestände normiert seien, die "gesondert zu untersuchen wären und in einer Hierarchie der Strafbarkeit und abgestufter Strafwürdigkeit stünden". Im vorliegenden Fall sei es unterlassen worden, "die drei Straftatbestände ... exakt zu differenzieren".
6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil dem Revisionswerber im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde, der vom Verwaltungsgericht insoweit bestätigt wurde, ausdrücklich vorgeworfen wurde, verbotene Ausspielungen durch die betriebsbereite Zurverfügungstellung von Glücksspielgeräten unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen wurde demnach im Revisionsfall die vom Revisionswerber als fehlend gerügte "Differenzierung" vorgenommen. Zudem unterlässt es der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung auch darzulegen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0009, mwN).
7 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung im Weiteren geltend macht, auch bei der Strafbemessung sei "nicht auf den konkreten Fall abgestellt, sondern nur allgemein ausgeführt" worden, wird auch mit diesem Vorbringen - schon mangels jeglicher Konkretisierung - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0094, mwN).
8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090046.L00Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018