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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Dienstrechts betreffend die Dienstbeschreibung eines Richters aufgrund der Möglichkeit des Antragstellers zur Darlegung seiner Bedenken in dem der Gesamtbeurteilung vorangegangenen gerichtlichen VerfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist seit 1. April 1990 Richter des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Aufgrund eines Neubeschreibungsantrages des Präsidenten des LG für ZRS Graz hat der Personalsenat dieses Gerichtes mit Beschluß vom 14.3.1997 die seit 26.7.1993 auf "ausgezeichnet" lautende Dienstbeschreibung des Antragstellers für das Jahr 1996 auf "sehr gut" herabgesetzt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Graz (Innensenat) mit Beschluß vom 26. Mai 1997, Zl. Jv 1.053-4d/97, keine Folge. Mit diesem Beschluß wurde auch der Antrag, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§53 und 54 des Richterdienstgesetzes (RDG) einzuleiten, zurückgewiesen.
2. Im vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag wird nun vom Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Personalsenat des OLG Graz die Aufhebung des §54 RDG zur Gänze, in eventu die Aufhebung des §54 Abs1 und 3 RDG, als verfassungswidrig begehrt. Zur Antragslegitimation wird folgendes ausgeführt:
"Der Antragsteller verkennt nicht, daß im vorliegenden Fall die angefochtene Vorschrift - §54 RDG - durch eine gerichtliche Entscheidung - als solches ist der Beschluß des Personalsenates des OLG Graz - Innensenat - vom 26. Mai 1997 zu qualifizieren - für ihn wirksam geworden ist. In dem dieser gerichtlichen Entscheidung vorangegangenem Verfahren bot sich zwar dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung sprechende Bedenken darzulegen, und auf die Stellung eines Gesetzprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof durch das Gericht hinzuwirken, doch wurde das diesbezügliche Begehren vom Gericht im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß die Ausführungen des Antragstellers in keiner Weise geeignet sind, Bedenken des erkennenden Personalsenates hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§53 und 54 RDG hervorzurufen. Gleichzeitig führt aber der erkennende Personalsenat selbst aus, 'daß hinsichtlich der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine näheren Vorschriften bestehen', 'das Richterdienstgesetz nicht näher festlegt, was bei der Gesamtbeurteilung als Durchschnittswert anzusehen ist' und es zutreffen mag, 'daß verschiedene Personalsenate bei dieser Wertung nicht völlig idente Maßstäbe anlegen', doch macht dies alles die Regelungen der §§53 und 54 RDG nicht gleichheits- und damit verfassungswidrig. Vielmehr sind die Beurteilungskriterien, 'Soweit sie gesetzlich definierbar sind', für alle zu Beschreibenden gleich.
Selbst ausgehend von den Ausführungen des Personalsenates des OLG Graz - Innensenat - hätte dieser nach objektiven Gesichtspunkten ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten müssen. Da dies nicht erfolgt ist, greift das Gesetz tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar ein, wodurch die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden, sodaß ihm die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG zukommt."
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Vorschrift (§54 RDG) durch eine gerichtliche Entscheidung (siehe I.1.; Beschluß des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz) für den Antragsteller wirksam geworden. Das dieser gerichtlichen Entscheidung vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung sprechenden Bedenken darzulegen und auf die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof durch das Gericht hinzuwirken (vgl. auch VfSlg. 13215/1992).
Aus dem Umstand, daß im gegenständlichen Fall die vorgebrachten Bedenken des Antragstellers vom Gericht nicht geteilt wurden, kann nicht abgeleitet werden, daß nun die Legitimation zur Stellung eines (Individual-) Antrages nach Art140 Abs1 B-VG gegeben ist. Daher ist der Antrag wegen Fehlen der Legitimation zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z. 2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, RichterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G360.1997Dokumentnummer
JFT_10028873_97G00360_00