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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/17/0257 Ra 2017/17/0259 Ra 2017/17/0258Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der U G s.r.o. in B, 2. der G KG in Wien,
3. des M D in B und 4. des W G in Wien, alle vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. November 2016, VGW-002/032/1146/2016, VGW-002/V/032/1147/2016, VGW-002/032/4907/2016, VGW-002/032/7524/2016, VGW- 002/V/032/7525/2016, VGW-002/032/7522/2016 und VGW- 002/V/032/7523/2016, betreffend Beschlagnahme, Einziehung und Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Eigenschaft des gegenständlichen Spielapparates als Glücksspielgerät auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung sei außerdem im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung eines Sachverständigen zur genannten Frage mit einem Verfahrensmangel behaftet.
5 Die Revision legt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, Ra 2016/17/0266). Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
6 Weiters setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436).
7 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen Antrag zur Beiziehung eines Sachverständigen abgelehnt, wird - vor dem Hintergrund des durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellten Sachverhaltes - die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht in diesem Sinne dargetan. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist daher nicht ersichtlich.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170256.L00Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018