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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Thalhammer, über die Beschwerde 1.) des HZ,
2.) der BZ, 3.) des MJ, 4.) der HJ, 5.) des FZ, 6.) der CZ, 7.) des MS, 8.) der ES, 9.) des JB, 10.) der JB und 11.) des Dr. KL, alle in P, alle vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwalt in Wien X, Quellenstraße 137/2/5/34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Juni 1997, Zl. WA1-36.456/2-97, betreffend Verfahren gemäß § 29 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin, des Siebentbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Elftbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Drittbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführerin, dem Neuntbeschwerdeführer und der Zehntbeschwerdeführerin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) vom 21. März 1995 wurde gemäß §§ 29 Abs. 1 und 5, 27 Abs. 1 lit. g und 98 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass das Wasserrecht, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen, Postzahl 611, erloschen ist. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass damit auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen und das Erlöschen des Wasserrechtes weder öffentliche Interessen noch Interessen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer beeinträchtigt, weshalb keine Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten. Den erst- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien wurden gemäß §§ 76 und 77 AVG Kommissionsgebühren und Barauslagen vorgeschrieben. Die BH legte ihrer Entscheidung das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zu Grunde, in welchem ausgeführt wird:
"Unter der PZ 611 ist ein Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Säge eingetragen. Diese Wasserkraftanlage bestand aus einer Stauanlage, gemeinsam für Werke PZ 750, 582 und 611. Die Unterwasserführung der jeweils oberhalb gelegenen Wasserkraftanlage ging in den Oberwerkskanal der jeweils nächstfolgenden Anlage über. Als oberste Wasserkraftanlage ist jene mit der PZ 750 eingetragen, an diese schloss die Anlage mit PZ 582 an und ging diese in die PZ 611 über. Das Wasserbenutzungsrecht PZ 582 wurde mit Bescheid vom 16. November 1967, IX-Z-27/4-1967, als erloschen festgestellt.
Wie auch beim heutigen Lokalaugenschein festgestellt werden konnte, verlief der Oberwasserkanal der WKA PZ 611 entlang einer Höhenschichtlinie in einen Erdgraben. Dieser Erdgraben ging sodann in einen Holzfluder über, wobei dieser Holzfluder eine Länge von ca. 50 m aufwies. Als Wasserkraftmaschine diente ein oberschlächtiges Wasserrad, mit einem Durchmesser von 4,0 m. Der Unterwasserkanal ging in die Oberwasserführung der jenseits der Straße nach Losenheim führenden PZ 623 über. Eine diesbezügliche Systemskizze ist im gegenständlichen Wasserrechtsakt vorhanden.
Der grabenförmige Oberwerkskanal für die gegenständliche Wasserkraftanlage wird seit zumindest einem Jahrzehnt nicht mehr verwendet und ist seither dem Verfall preisgegeben. Der Holzfluder und das Wasserrad sind gleichfalls seit Jahren nicht mehr vorhanden. Über Befragung durch den Amtssachverständigen geben die Verhandlungsteilnehmer bekannt, dass die Wasserabteilung seit etwa 25 Jahren in die Tiefenlinie verlegt worden ist - diese Tiefenlinie geht in jenem Bereich, wo früher das Wasserrad betrieben worden ist, in den Unterwerkskanal über. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Verlegung der Wasserableitung in die Tiefenlinie war eine Betriebsausübung der Wasserkraftanlage nicht mehr möglich.
Das Gerinne verläuft sowohl geländeaufwärts als geländeabwärts des Sägewerksgebäudes in einem profilierten Abflussprofil. Lediglich im Sägewerk selbst ist eine deutliche Aufweitung gegeben, wobei linksufrig eine Begrenzung durch die Ufermauer bzw. Gartenmauer der anschließenden Grundstücke gegeben ist. Rechtsufrig ist diese Begrenzung gelände- und sägewerksbedingt vorhanden.
Über Befragen durch den Amtssachverständigen geben die Eigentümer des Wasserrechtes PZ 611 bekannt, dass das Grundstück, wo die Aufweitung des Gerinnes im Sägewerksbereich gegeben ist, in ihrem Eigentum steht. Mit diesem Gerinneverlauf sind die Grundeigentümer einverstanden.
Aus der Sicht des Amtssachverständigen sind die Voraussetzungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes PZ 611 gegeben und sind anlässlich des Erlöschens dieses Wasserrechtes letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 entbehrlich.
Ergänzend wird festgehalten, dass sowohl der Holzfluder als auch das Wasserrad nach Angabe der Wasserberechtigten etwa seit dem Jahre 1968 nicht mehr vorhanden sind."
Die für erloschen erklärte Wasserbenutzungsanlage war mit Grundstück Nr. .104 der Liegenschaft der EZ 44, Grundbuch Puchberg am Schneeberg, verbunden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. Juni 1997 wurde über die Berufungen der Beschwerdeführer wie folgt entschieden:
"1. Der Berufung von (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführerin, Siebentbeschwerdeführer und Achtbeschwerdeführerin) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er das Erlöschen diesen Personen gegenüber feststellt und Kostenvorschreibungen betrifft, behoben.
2. Der Berufung von (Drittbeschwerdeführer, Fünftbeschwerdeführer, Sechstbeschwerdeführerin, Neuntbeschwerdeführer und Zehntbeschwerdeführerin) wird insofern stattgegeben, als die Vorschreibung der Kosten zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Berufung des (Elftbeschwerdeführers) wird zurückgewiesen."
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, bereits seit 1720 bestehe eine Sägemühle in der Furthau. Die Eintragung im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen zur PZ 611 sei am 12. März 1938 erfolgt und gründe sich auf Bescheide aus den Jahren 1937 (Anerkennung) und 1938 (Verhaimung). Die wasserrechtliche Bewilligung sei unbefristet gewesen und habe dem Antrieb einer Säge gedient. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe das Erlöschen gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gegenüber jenen Personen festgestellt, die im März 1995 Grundeigentümer der Bauparzelle Nr. .104, KG Puchberg am Schneeberg, gewesen seien. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 habe die Behörde den Fall des Erlöschens aber gegenüber den bisher Berechtigten festzustellen, d.h. gegenüber jenen Personen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens Wasserberechtigte gewesen seien. Um den Erlöschenszeitpunkt und die zu diesem Zeitpunkt berechtigten Personen feststellen zu können, sei von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Zeitpunkt des Erlöschens des gegenständlichen Wasserrechtes sei auf Grund der Ermittlungsergebnisse mit spätestens 1980 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die Anlage jedenfalls drei Jahre lang nicht mehr betrieben und das Wasserrecht nicht mehr in Anspruch genommen worden sei. Seit mindestens 20 Jahren, gerechnet ab 1979, sei der Sägebetrieb nicht mehr aufrecht. Die Betriebsausübung in der Wasserkraftanlage sei seit etwa 25 Jahren nicht mehr möglich. Der Erlöschenstatbestand sei im Berufungsverfahren nicht bestritten worden. Da das gegenständliche Wasserrecht mit der Bauparzelle Nr. .104 der Katastralgemeinde Puchberg am Schneeberg verbunden gewesen sei, könne das Erlöschen desselben nur jenen Personen gegenüber festgestellt werden, welche im Jahre 1980 Grundeigentümer gewesen seien. Aus dem Grundbuchsauszug ergebe sich, dass der Drittbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, die Sechstbeschwerdeführerin, der Neuntbeschwerdeführer und die Zehntbeschwerdeführerin auch schon 1980 Grundeigentümer und Wasserberechtigte gewesen seien. Hinsichtlich dieser Personen sei daher die Berufung abzuweisen gewesen, da die BH diesen gegenüber das Erlöschen des Wasserrechtes zu Recht festgestellt habe. Die Viertbeschwerdeführerin, der Siebentbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien zum Erlöschenszeitpunkt noch nicht Grundeigentümer und daher auch nicht Wasserberechtigte gewesen. Ihren Berufungen sei daher stattzugeben gewesen und der Bescheid hinsichtlich dieser Personen zu beheben gewesen. Ob 1980 noch andere Personen Grundeigentümer und Wasserberechtigte gewesen seien, sei im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu prüfen und obliege der für das Erlöschensverfahren zuständigen Behörde. Gegenüber dem Elftbeschwerdeführer sei kein Erlöschensbescheid ergangen; gegen ihn entfalte der angefochtene Bescheid keine Rechtswirkungen, ihm komme daher keine Parteistellung zu. Der Elftbeschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 18. Jänner 1995 insgesamt einen Eigentumsanteil von 9/40 an der betreffenden Liegenschaft erworben. Da das Wasserrecht bereits im Jahre 1980 erloschen sei, käme dem Elftbeschwerdeführer eine Parteistellung im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren nicht zu. Das Eigentumsrecht an der Liegenschaft sei vom Erlöschen des Wasserrechtes nicht betroffen. Entsprechend § 29 Abs. 5 WRG 1959 seien die nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten für Erloschen erklärt worden. Hinsichtlich der Barauslagen sei die Kostenentscheidung der BH abzuändern gewesen, weil eine Verlautbarung im Amtsblatt nicht erforderlich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die an den Verfassungsgerichtshof adressierte Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 1998, B 1699/97-7, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dass die Voraussetzungen des Erlöschens des Wassernutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorliegen, wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Auf Grund der insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass das beschwerdegegenständliche Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen ist und im Hinblick auf den festgestellten Erlöschenszeitpunkt als bisher Berechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 und damit als Adressaten des ausgesprochenen Erlöschens die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides genannten Beschwerdeführer in Betracht kommen.
Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur in dem Umstand, dass von den Wasserrechtsbehörden gleichzeitig "alle Dienstbarkeiten und zwar ohne Unterschied, ob diese mit dem gegenständlichen Wasserrecht im Zusammenhang stehen oder nicht, geradewegs für erloschen erklärt" worden sind. Der angefochtene Bescheid greife damit unzulässigerweise in ihre Privatrechte ein und führe zu dem Ergebnis, dass sie infolge Wegfalls des Rechtes des Gehens und Fahrens auf den die Liegenschaft der Beschwerdeführer umgebenden Nachbargrundstücken diese Liegenschaft nicht mehr erreichen könnten. Die für erloschen erklärten Dienstbarkeiten hätten konkret bezeichnet werden müssen.
Gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind. Dem hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit dem Ausspruch Rechnung getragen: "Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten". Es wurde jedoch nicht näher konkretisiert, um welche Dienstbarkeiten es sich hiebei handelt.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt (siehe hiezu Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Auflage, Rz 412, Seiten 166f), muss aus seiner Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gemäß § 59 Abs. 1 AVG erkennbar sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0166), wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, dass zur Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 446, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gestützt auf § 29 Abs. 5 WRG 1959 gewählten Spruchformulierung "Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an dieser gebotenen Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes "entbehrlich" nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw. bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, und mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs. 5 WRG 1959 i.Z.m. § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit. betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Die Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid lassen auch eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen bezüglich des von den Beschwerdeführern behaupteten Dienstbarkeitsrechtes vermissen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Belastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat.
Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerde der im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides genannten Beschwerdeführer war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides genannten Beschwerdeführer wurden jedoch, da sie nicht bisher Berechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 sind, durch den angefochtenen Bescheid in den von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Elftbeschwerdeführers ist aus den in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Rechtsausführungen ebenfalls frei von Rechtsirrtum, weshalb auch die Beschwerde des Elftbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. März 2000
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070115.X00Im RIS seit
12.11.2001