TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/5 405-9/228/1/8-2018

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Index

L92005 Sozialhilfe Mindestsicherung Grundsicherung Salzburg
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MSG Slbg 2010 §10
NAG §55
FPG §31 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von AB AA, AD 14 Top 7, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, belangte Behörde, vom 23.01.2017, Zahl 3/01-BMS/AC101/2-2017,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin für den Bedarfsmonat Februar 2017 eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 72,75 zuerkannt wird.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.01.2017, Zahl 3/01-BMS/AC101/2-2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Bedarfsmonat Februar 2017 abgewiesen.

In der Begründung heißt es dazu, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach § 4 MSG nicht erfüllen könne. Die Beschwerdeführerin habe zurzeit kein Dienstverhältnis, das letzte Dienstverhältnis habe bei der Firma AE Gebäudereinigung GesmbH & Co KG nur vier Tage gedauert. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nicht. Auch würden keine Umstände nach § 51 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegen, die ausnahmsweise zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen können. Für die Beschwerdeführerin sei eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes ausgestellt worden. Diese habe jedoch nur deklaratorischen Charakter und könne von ihr kein Recht abgeleitet werden. Auch die Voraussetzungen nach § 53a NAG erfülle die Beschwerdeführerin nicht, da sie sich nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Folglich sei der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Begründung bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21.01.2016, Zahlen 405-9/214/24-2016, 405-9/215/24-2016, vom 21.04.2016, Zahl 405-9/268/13-2016, vom 11.05.2016, Zahl 405-9/28/1/6-2016, und vom 22.09.2016, Zahlen 405-9/85/1/7-2016, 405-9/100/1/7-2016, sowie auf die Revisionsbeantwortungen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden.

Am 22.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich, als Vertrauensperson Frau AF AG vom Frauentreffpunkt sowie für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg Frau AI AJ und Frau AK AL erschienen sind. Die Parteien wurden gehört und die Akten verlesen. Aufgrund der gleichartigen Sachverhalte wurde eine gemeinsame Verhandlung hinsichtlich der Verfahrensakten zu den Zahlen 405-9/137-2016, 405-9/151-2016, 405-9/204-2016, 405-9/205-2017, 405-9/279-2017 sowie 405-9/281-2017 durchgeführt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am AC geboren und deutsche Staatsbürgerin. Am 02.08.2006 ist sie nach Österreich gezogen und lebt seitdem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem türkischen Staatsangehörigen AM AN, geboren am yy, in der Stadt Salzburg. Bis zum 03.04.2017 waren die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in der AO, 5020 Salzburg, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 03.04.2017 bewohnen sie eine Wohnung in der AD 14 Top 7 in 5020 Salzburg.

Die Wohnungsmiete belief sich auf monatlich € 400,00, zuzüglich Betriebskosten in der Höhe von € 224,00. Die Wohnbeihilfe wurde in einer Höhe von monatlich € 242,76 zuerkannt. In den Betriebskosten enthalten sind € 41,68 Heizkosten, € 20,27 Warmwasserkosten sowie sonstige Wohnkosten in der Höhe von € 33,07.

Der Beschwerdeführerin wurde am 30.07.2007 eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG mit dem Vermerk "Arbeiterin (§ 51 Z 1 NAG)" und am 09.03.2015 eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a NAG mit dem Vermerk „Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs 1 NAG“ vom zuständigen Amt der belangten Behörde ausgestellt.

Es wurde kein Verfahren über eine mögliche Aufenthaltsbeendigung nach § 55 NAG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingeleitet.

Beginnend mit 13.06.2008 ist die Bedarfsgemeinschaft durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dies ergibt sich zum einen aus den Ermessensleistungen gemäß § 4 Abs 4 MSG iVm der Mindestsicherungsverordnung-Fremde, LGBl Nr 28/2011, des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welcher über eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger gemäß § 47 Abs 3 NAG verfügt. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurden über diese Bestimmung Leistungen des Lebensunterhaltes und der aliquote Wohnkostenanteil gewährt.

Aus dem Versicherungsdatenauszug bzw der Versichertenauskunft der Beschwerdeführerin sind folgende Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich:

06.07.2006 - 07.07.2006

AP Personaldienste GmbH

Kündigung DG

08.07.2006 - 30.07.2006 Lücke

 

 

31.07.2006 - 07.10.2006

AQ gesmbh

Kündigung DG

08.10.2006 - 20.10.2006

AQ gesmbh

Krankengeld

21.10.2006 - 22.10.2006 Lücke

 

 

23.10.2006 10.11.2006

Arbeitsuche

 

11.11.2006 - 20.12.2006 Lücke

 

 

21.12.2006 - 28.01.2007

Arbeitsuche

 

29.01.2007 - 20.05.2007

AR Personalservice GmbH

Kündigung DG

21.05.2007 - 25.05.2007

UA/UE AR Personalservice GmbH

 

25.05.2007 - 22.07.2007

Arbeitsuche

 

23.07.2007 - 31.07.2007

"AS" Personalmanagement GmbH

Sonstiger Grund (Kündigung DG in Probezeit)

01.08.2007 - 06.08.2007 Lücke

 

 

07.08.2007 - 17.08.2007

AT Austria

Beendigung durch DG

18.08.2007 - 18.08.2007

UA/UE AT Austria

 

19.08.2007 - 02.09.2007 Lücke

 

 

03.09.2007 - 12.09.2007

Arbeitsuche

 

13.09.2007 - 16.09.2007 Lücke

 

 

17.09.2007 - 14.10.2007

Arbeitsuche

 

15.10.2007 - 25.03.2008

AU GmbH

Kündigung DG

26.03.2008 - 02.04.2008

UA/UE AU GmbH

 

21.11.2008 - 24.11.2008

AE Gebäudedienste Ges.m.b.H.

Sonstiger Grund (Kündigung DG in Probezeit)

Es folgen in den darauffolgenden Jahren abwechselnde Phasen des Notstandshilfe- und Krankengeldbezuges. Mit Arbeitsbeginn am 13.03.2017 kann die Beschwerdeführerin wieder eine Beschäftigung bei der AV-gmbh erlangen.

Zu den besonderen Umständen dieser Beschäftigungsverhältnisse hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie insbesondere bei der AR Personalservice GmbH & Co KG sowie beim AS Personalmanagement GmbH gesundheitlich sehr beeinträchtigt gewesen ist und die Tätigkeit für sie sehr belastend war. Dazu wurde ein Attest aus dem Jahr 2012 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen einer chronisch rezidivierenden Depression mit ausgeprägter Somatisierung bei Dr. AX AY in Behandlung gewesen ist. Weiters werden Migräne und Schmerzen im Bereich der Bandscheiben angeführt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.05.2013 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50% festgesetzt. In der Begründung wird dazu ein Sachverständigengutachten vom 20.04.2013 angeführt, woraus sich folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben: chronifizierte mittelschwere Depression gemischt mit Angst, Somatisierungsstörung sowie Harnverlust unter Stresssituationen bei Blasen- und Darmsenkung, gutartige Gebärmuttertumore (Myome) sowie Gefäßkopfschmerz, Spannungskopfschmerz sowie schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule (Lumbago). Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sie bei der Firma AQ vom Dienstgeber gekündigt wurde, da sie starke Rückenprobleme, eine Allergie auf Reinigungsmittel und Migräne hatte. Später kamen dann auch noch Probleme mit der Schilddrüse hinzu, sie hatte darüber hinaus Beschwerden im gynäkologischen Bereich und immer wieder Schmerzen. Zum Beschäftigungsverhältnis bei der AR Personalservice GmbH & Co KG hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie hier ebenfalls vom Dienstgeber gekündigt wurde. Zu diesem Arbeitsverhältnis hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie hier schwere Lasten zu bewegen hatte und hier über den Tag verteilt große Gewichte zusammengekommen sind, die zu bewegen waren. Auch die Arbeitssituation generell war nach Angaben der Beschwerdeführerin sehr belastend durch fehlendes Tageslicht und geschlossene Räumlichkeiten. Aufgrund eines daraus resultierenden Krankenstands war die Beschwerdeführerin dann in weiterer Folge gekündigt worden. Zum Beschäftigungsverhältnis bei der AS Personalmanagement GmbH hat die Beschwerdeführerin konkret angegeben, dass sie hier stark unter Depressionen, Migräne und Schmerzen in der Muskulatur gelitten hatte, ebenfalls im Krankenstand gewesen ist und in weiterer Folge das Dienstverhältnis beendet worden ist. In der Versichertenauskunft der Beschwerdeführerin scheint auf, dass das Beschäftigungsverhältnis aus "sonstigen Gründen" beendet worden ist. Auf Nachfrage bei der Gebietskrankenkasse ist unter der Angabe "sonstige Gründe" zu verstehen, dass das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst worden ist. Nach dem Beschäftigungsverhältnis bei der AS Personalmanagement GmbH war die Beschwerdeführerin auf Arbeitsuche und hat schließlich bei AT Austria begonnen. Sie hatte sich damals nicht beim AMS gemeldet, sondern wollte selber eine neue Beschäftigung suchen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin gesundheitlich schon sehr angeschlagen, weswegen die Arbeitsverhältnisse auch nicht länger gedauert haben. Im Zeitraum 2006/2007 war es nach Angabe der Beschwerdeführerin schwierig, sich an neue Arbeitsverhältnisse anzupassen; dies zum einen hinsichtlich des Tempos, der Anfahrt und auch hinsichtlich der generellen Schwierigkeit, sich in neue Arbeit einzugewöhnen.

Im Versicherungsdatenauszug sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin insbesondere ab April 2008 in einer Vielzahl von Krankenstandszeiten abgebildet.

02.04.2008

09.04.2008

Arbeitsuche

03.04.2008

09.04.2008

ALG

10.04.2008

02.05.2008

Krankengeld

03.05.2008

07.05.2008

ALG

08.05.2008

09.05.2008

Krankengeld

10.05.2008

15.05.2008

ALG

16.05.2008

16.05.2008

Krankengeld

17.05.2008

05.06.2008

ALG

19.05.2008

05.06.2008

Arbeitsuche

06.06.2008

06.06.2008

Krankengeld

07.06.2008

12.06.2008

ALG

07.06.2008

07.06.2008

Arbeitsuche

13.06.2008

24.08.2008

Krankengeld

11.07.2008

11.07.2008

Arbeitsuche

25.08.2008

12.11.2008

Arbeitsuche

25.08.2008

20.11.2008

ALG

25.11.2008

02.12.2008

ALG

29.11.2008

15.01.2009

Arbeitsuche

10.12.2008

15.01.2009

NH, ÜHG

15.01.2009

16.01.2009

Krankengeld

17.01.2009

24.01.2009

Lücke

25.01.2009

30.01.2009

Krankengeld

31.01.2009

06.02.2009

NH, ÜHG

31.01.2009

06.02.2009

Arbeitsuche

07.02.2009

27.02.2009

Krankengeld

28.02.2009

04.03.2009

NH, ÜHG

28.02.2009

04.03.2009

Arbeitsuche

05.03.2009

26.04.2009

Krankengeld

27.04.2009

17.06.2009

NH, ÜHG

27.04.2009

17.06.2009

Arbeitsuche

18.06.2009

06.09.2009

Krankengeld

07.09.2009

23.09.2009

NH, ÜHG

07.09.2009

23.09.2009

Arbeitsuche

24.09.2009

18.10.2009

Krankengeld

19.10.2009

19.11.2009

NH, ÜHG

19.10.2009

19.11.2009

Arbeitsuche

20.11.2009

03.01.2010

Krankengeld

04.01.2010

06.01.2010

Arbeitsuche

04.01.2010

25.02.2010

NH, ÜHG

12.01.2010

25.02.2010

Arbeitsuche

26.02.2010

14.05.2010

Krankengeld

15.05.2010

24.06.2010

NH, ÜHG

17.05.2010

24.06.2010

Arbeitsuche

25.06.2010

18.07.2010

Krankengeld

19.07.2010

25.08.2010

NH, ÜHG

19.07.2010

25.08.2010

Arbeitsuche

26.08.2010

29.08.2010

Krankengeld

30.08.2010

13.10.2010

NH, ÜHG

30.08.2010

13.10.2010

Arbeitsuche

14.10.2010

28.10.2010

Krankengeld

29.10.2010

13.11.2010

NH, ÜHG

29.10.2010

13.11.2010

Arbeitsuche

14.11.2010

29.11.2010

Krankengeld

30.11.2010

06.01.2011

NH, ÜHG

30.11.2010

06.01.2011

Arbeitsuche

07.01.2011

29.01.2011

Krankengeld

30.01.2011

13.02.2013

NH, ÜHG

31.01.2011

31.01.2011

Arbeitsuche

06.12.2012

13.02.2013

Arbeitsuche

14.02.2013

05.03.2013

Lücke

06.03.2013

12.4.2013

NH, ÜHG

06.03.2013

12.04.2013

Arbeitsuche

13.04.2013

02.05.2013

Lücke

03.05.2013

05.06.2014

Arbeitsuche

06.06.2014

10.06.2014

Lücke

11.06.2014

24.09.2014

NH, ÜHG

11.06.2014

24.09.2014

Arbeitsuche

25.09.2014

26.09.2014

Lücke

27.09.2014

30.09.2014

NH, ÜHG

27.09.2014

30.09.2014

Arbeitsuche

01.10.2014

30.11.2014

Sozialhilfe

01.10.2014

22.12.2014

Lücke

23.12.2014

22.04.2015

NH, ÜHG

23.12.2014

22.04.2015

Arbeitsuche

23.04.2015

23.04.2015

Lücke

24.04.2015

12.03.2017

NH, ÜHG

24.04.2015

12.03.2017

Arbeitsuche

13.03.2017

 

Arbeiterin

Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren im Bezug von monatlich im Nachhinein ausbezahlter Notstandshilfe. Im Bedarfszeitraum Februar 2017 hat sie Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 17,93 erhalten, somit hatte die Beschwerdeführerin im entscheidungserheblichen Bedarfszeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 545,37 zur Verfügung.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergaben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017. Einschau wurde in den Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführeri

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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