Entscheidungsdatum
12.03.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53cText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des AB AA, EE, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe (1. Abnahme eines Deos und eines Einweg-Nassrasierers, 2a. Abnahme eines Laptops samt Internetstick, 2b. Nichtausfolgung des Laptops ohne Internetstick, 3a. fehlender Anschlag der Regelungen über den Tagesablauf, 3b. fehlender Anschlag der Rechte und Pflichten nach der Anhalteordnung, 4. fehlende Information betreffend Verständigungstaste, 5. Nichtermöglichung einer Beschwerde beim Kommandanten und bei der Behörde betreffend Abnahme des Laptops samt Internetstick während der Anhaltung, 6. Äußerung eines Exekutivbeamten, der Beschwerdeführer könne sich "beim Papst" beschweren, 7. nächtliches Aufwecken durch Aufdrehen des Lichts in der Zelle, 8. unausgewogenes Essen, 9. mangelnde Sauberkeit in der Zelle) im Zeitraum von 30.10.2017, 15:20 Uhr, bis 01.11.2017, 14:50 Uhr,
I. zu Recht e r k a n n t :
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3a. und 5. (Punkt 5. bloß bezüglich der Nichtermöglichung der Beschwerde bei der Behörde) Folge gegeben und festgestellt, dass der fehlende Anschlag des Tagesablaufes in der Zelle und die Nichtermöglichung einer Beschwerde bei der Behörde betreffend die Abnahme des Laptops samt Internetstick rechtswidrig waren; hinsichtlich des Punktes 2b. wird die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen; hinsichtlich des Punktes 6. wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 VwGVG werden die Anträge auf Aufwandersatz - auch hinsichtlich der Anfertigung des Fotos (Spruchpunkt II) - als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anfertigung eines Fotos hat das Gericht
II. den Beschluss g e f a s s t :
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung hat das Gericht
III. den Revisionsausspruch g e t ä t i g t :
Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 13.12.2017 nachstehende Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein:
Ich erhebe gegen die im Folgenden näher dargestellte Durchführung bzw Modalitäten der Anhaltung infolge Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (als eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) wegen Verletzung subjektiver Rechte (insb. des Grundrechts auf persönliche Freiheit [insb. Art 1 Abs 4 PersFrG] sowie der Rechte aus § 53c VStG iVm der Anhalteordnung)
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
I. Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Verbüßung meiner Ersatzfreiheitsstrafe fand von 30.10.2017 (15:20 Uhr) bis 01.11.2017 (14:50 Uhr) im GG der LPD Salzburg statt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten; § 53 c VStG (und die Anhalteordnung) begründen subjektive Rechte der Häftlinge, deren Verletzung mittels Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden kann; Umstände, Vorkommnisse und Unterlassungen (Modalitäten) der Haft können direkt mittels Maßnahmenbeschwerde angefochten werden (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 53c [Stand 1.5.2017, rdb.a] Rz 3; sowie zB LVwG Wien VGW-102/076/845/2017 und VwGH 2011/ 21/0185).
II. Sachverhalt und Beschwerdegründe
Mit Erkenntnis des LVwG (405-4/1260/1/8-2017) wurde ich wegen Missachtung von Rotlicht (auf dem Weg zum Kauf eines Ersatzrades für mein gestohlenes Fahrrad) zu einer Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Auf meine knappen Vermögens- und Einkommensverhältnisse habe ich ja in diesem Verfahren schon hingewiesen. Trotzdem habe ich mir den Betrag der Geldstrafe schließlich zusammengespart gehabt. Doch dann wurde bei mir am 20.10. dieses Jahres eingebrochen. Alles Ersparte wurde mir dabei gestohlen. Auch der bereits zusammengesparte Betrag für die Geldstrafe. (Die Gründe, warum ich in Haft gehe bzw sitze, habe ich auch bei der Behörde und den Exekutivbediensteten bekannt gegeben. Das hat aber eigentlich niemanden sonderlich interessiert.)
Daraufhin war ich in der LPD und habe um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gebeten. Schon dort habe ich erklärt, dass ich meinen Laptop mitnehmen möchte. Ich habe dort dann die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (anzutreten binnen zwei Wochen) mitbekommen.
Am 30.10.2017 (15:20 Uhr) war ich also im GG zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dort wurde ich zunächst in einen Raum (offenbar eine Art Empfangsraum) gesperrt. Aus diesem wurde ich nach einiger Zeit in den Nebenraum geführt, wo die Identitätsfeststellung und Durchsuchung sowie Abnahme von Gegenständen samt einer erkennungsdienstlichen Behandlung stattfand.
1. Dabei wurden mir unter anderem auch mein Nassrasierer und mein Nivea-Deo abgenommen.
Das war meiner Meinung nach ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 AnhO. Und jedenfalls ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Dazu etwa Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 1 PersFrG (2002) Rz 82:
"Der Betroffene hat ein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, der jeweils geringstmöglichen Beschränkung unterworfen zu werden, die noch mit dem Zweck der Anhaltung vereinbart werden kann. [...] bezieht sich Art 1 Abs 4 PersFrG nicht nur auf vollzugsinterne Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, sondern auf sämtliche Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen und somit im Ergebnis auf die Ausgestaltung der Anhaltung insgesamt."
Warum bei mir, bei jemandem, der bloß aus oben dargelegten Gründen in Haft sitzt, einem Jusstudenten (der nebenher in einer Anwaltskanzlei und als Barkeeper arbeitet), der bei der Behörde um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gebeten hat, der daraufhin völlig freiwillig sich im GG einfindet und der überdies ohnehin nur eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen absitzt, warum also bei so jemandem die Abnahme eines Nassrasierers und gar eines Deos notwendig sein soll, ist schlicht unerfindlich. Was hätte ich denn damit machen sollen? Probieren auszubrechen? Und damit letzten Endes eine noch viel höhere Strafe (und dann sogar Kriminalstrafe) riskieren? Es dürfte sich dafür mE keine Begründung finden lassen. Außer gewiss Scheinbegründungen. Scheinbegründungen lassen sich gewiss auch dafür finden, wenn man mag.
Im Übrigen sei noch erwähnt, dass die AnhO in § 4 Abs 3 selber schon grob immerhin nach den verschiedenen Arten der Häftlinge unterscheidet. Ich war demgemäß bloß ein Verwaltungsstrafhäftling.
2. Überdies wurde ich anlässlich der Aufnahme bzw des Haftantritts ohne jede Rechtsgrundlage erkennungsdienstlich behandelt:
Ich wurde ohne meinen Willen fotografiert. Und das Foto mittels EDV auch auf irgendwelche Dokumente ausgedruckt. (Und das obwohl die Beamten ja ohnehin das Lichtbild meines Reisepasses hatten, der mir ja auch abgenommen wurde.) Dabei bin ich mir wie ein Verbrecher vorgekommen.
Dadurch wurde ich in meinem Recht verletzt auf (Durchführung der) Haft/Anhaltung nur in rechtmäßiger Weise und besonders in meinem Recht, dass in Haft (bzw anlässlich der Aufnahme) nicht rechtswidrig in meiner Privatsphäre [Art 8 EMRK] eingegriffen wird.
Zwar wurde seitens der Beamten kein Zwang dafür geübt. Für mich ergab sich aus den Umständen aber ganz klar ein impliziter Duldungsbefehl (und eine konkludente Zwangsdrohung):
Für einen Normalbürger, der mit so etwas keinerlei Erfahrung hat, ist ja schon alles andere als angenehm überhaupt eingesperrt zu werden an sich. Ich bin also in diesem Empfangsraum eingesperrt worden, war überhaupt schon völlig nervös. Dann werde ich in den Nebenraum geführt. In diesem befinden sich zwei Beamte (das eine davon die Kommandantin, wie sich später herausgestellt hat). Die führen die Identitätsfeststellung durch, durchsuchen mich und nehmen mir die verschiedensten Gegenstände ab (wie Deo, Laptop,..). Dass gerade die Abnahme der Gegenstände zwangsweise erfolgt ist, liegt auf der Hand. Und dazwischen werde ich von einem Beamten aufgefordert, mich für ein Foto zu positionieren. Dabei war mir dann natürlich völlig klar, dass das auch unmittelbar mit Zwang durchgeführt würde, wenn ich dem nicht nachkommen sollte.
Eine Entscheidung, nach der das Anfertigen eines Fotos ein rechtswidriger AuvBZ war, ist zB die LVwG-12/16/9-2015 des LVwG Salzburg.
Das Anfertigen des Fotos unterfällt mE in meinem Fall zwar sowieso nicht der Sicherheitsverwaltung bzw dem SPG (in meinem Fall ist es ja um die Verkehrspolizei und das daran anschließende Verwaltungsstrafverfahren gegangen), sollte das aber anders gesehen werden, kann auf die Entscheidung des VfGH B 489/2012 verwiesen werden, wonach trotzdem nicht ausschließlich eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich ist.
3. Anlässlich der Aufnahme wurde mir außerdem der Laptop und der Internet-Stick abgenommen. Auch das stellt meiner Meinung nach eine Verletzung des § 9 Abs 1 AnhO dar sowie meines Rechts, mich angemessen zu beschäftigen nach § 15 AnhO.
Wie erwähnt, habe ich bereits bei der Behörde bekannt gegeben, dass ich meinen Laptop mitnehmen möchte. Ich habe darauf auch mehrmals in Haft gedrungen, ua. gleich anlässlich der Aufnahme, bereits als mir der Laptop abgenommen werden sollte.
Ich wollte die Haft nämlich sinnvoll nützen und hatte dazu das Buch/Skript von Staudegger „Recht online gratis. RIS/EUR-Lex“ mit. Das ist sinnvoll nur mit Laptop durchzugehen. In den zwei Tagen der Haft, wäre es sich nach meiner Rechnung schön ausgegangen, dieses durchzunehmen. Das hätte ich nicht nur fürs Studium, sondern auch meine Arbeit in der Anwaltskanzlei brauchen können.
Ich hätte mich auch mit jeder Art von Kontrolle bereit erklärt - unter anderem hätte gerne jederzeit jeder Beamte mich und meinen Laptop kontrollieren können (wie ich auch dem Kommandanten beim Gespräch am 31.10. nachmittags angeboten hätte), sowie meinen Mail-Account, Internetverlauf,.. Was auch immer die Wachebeamten gewünscht hätten.
Nach § 53c Abs 6 VStG sind ja die Grundsätze des StVG sinngemäß zu berücksichtigen. (Wobei nach dem StVG [§ 24] technische Geräte im Gegensatz zu §§ 9, 15 AnhO nur als Vergünstigungen gewährt werden.) Dass selbst in gerichtlicher Strafhaft ein Laptop selbst samt Internet nicht einfach abgenommen werden darf, sondern sehr wohl eine Abwägung stattzufinden hat, ergibt sich etwa aus der VwGH-Entscheidung 2007/06/0231.
Ebenso ergibt sich aus der VwGH-Entscheidung 2006/06/0298, dass es selbst in gerichtlicher Strafhaft möglich ist, seinen Laptop dabei zu haben. Ebenso ergibt sich aus den VwGH-Entscheidungen implizit, dass es in gerichtlicher Haft jeweils möglich war, den Laptop dabei zu haben: 2009/06/0185, 2010/06/0065, 2005/06/0218.
Ich hätte mich auch selbst bereit erklärt die Festplatte zu formatieren und den Laptop neu aufzusetzen. Dies wäre deshalb weiter kein Problem gewesen, weil ich das erst vor Kurzem gemacht habe und daher keine Daten von mir auf dem Laptop sind, die ich nicht auch auf einem USB-Stick habe (hauptsächlich Bank-Unterlagen). Ebenso wäre ich natürlich bereit gewesen Positivlisten, Negativlisten oder URL-Filter,.. So wäre ich auch bereit gewesen beispielsweise nur die RIS-Seiten freizuschalten.
Dass auch das (selbst als 30-Tage-Testversion) grundsätzlich möglich ist, ergibt sich zB aus diesem Link (zu User-Control): https://www.kindersicherung-internet.com/user-control-detail
4. Es waren entgegen § 1 Abs 3 AnhO in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die AnhO ausgehängt.
Dadurch war es mir zum einen unmöglich sämtliche meiner Rechte zu kennen, noch wie ich mich gegen eine Verletzung genau wehren könnte.
Den Tagesablauf nicht zu kennen hat bei mir belastende Unsicherheit und Ungewissheit ausgelöst. Genau genommen, ist das in Haft, wie ich jetzt weiß, das einzige, was man hat und wo man sich gewissermaßen anhalten kann: den Tagesablauf und zu wissen, wann/wie spät es ist, und wann wieder ein wenig Zeit vergangen ist. Das kann man sich draußen nur schwer vorstellen, aber mir ist jetzt zB vollkommen klar, warum sich in Gefängnis-Zellen offenbar häufig Strichlisten finden, wo die verstrichenen Tage festgehalten werden (so auch in meiner Zelle).
Mir wurde auch überhaupt nichts erklärt. Kein Ablauf, nichts. Es war auch jeder der Beamten sehr wenig gesprächig. Die Insassen dürften ihnen hauptsächlich lästig gewesen sein. Nachdem ich in die Zelle geführt worden war, konnte ich noch schnell in Art eines Einwurfes fragen, was denn zu tun sei, wenn mir irgendwas passiere (verschlucken, aus dem Bett fallen,..). Die Antwort war, dass eh jeden Tag dreimal wer (fürs Essen) vorbeischaut, da habe ich dann auch Kontaktmöglichkeiten.
Mein Vater hat lauthals lachen müssen, als ich ihm das - in Freiheit - erzählt habe. Für mich war das drinnen aber alles andere als lustig.
Ich wurde dadurch auch in meinem Recht nach § 4 Abs 5 AnhO verletzt.
So habe ich dann immer, wenn Essen gebracht wurde vor allem nach der Uhrzeit gefragt, das war mir drinnen ganz wichtig (Uhr hatte ich ja nicht und Handy war mir auch abgenommen worden).
Irgendwann bin ich dann zwar draufgekommen, dass neben dem Lichtknopf ein zweiter Knopf ist mit einem Glockensymbol; ich vermute also im äußersten Notfall hätte ich mich damit schon bemerkbar machen können, und in einem Notfall hätte ich es wohl auch probiert. Das sind aber bis heute nur Vermutungen. Keine Ahnung, wofür dieser Knopf wirklich war.
Das einzige Informationsblatt, das ich erhalten habe, habe ich als Beweisstück meiner Mail angehängt. Und selbst das ist für meine Situation eine völlig falsche Belehrung gewesen.
5. Mir wurde nicht das Beschwerdeverfahren nach § 23 der AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht.
Ich wollte mich mehrmals wegen (vermeintlicher) Verletzung in Rechten beschweren. Wie gesagt, war aber keiner sehr gesprächig und immer sehr eilig angebunden, das Zellenfenster immer sofort wieder zu.
Dennoch habe ich das ein oder andere Mal geschafft, die Abnahme meines Laptops zu bemängeln.
So unter anderem bei der Aufnahme. Ich habe da sogar nach der Kommandantin verlangt. Es hat sich herausgestellt, dass die eine durchsuchende Beamtin offenbar selbst die Kommandantin war. Dann habe ich ihr gesagt, dass ich eine Entscheidung der Behörde über die Abnahme meines Laptops will und dass meines Wissens nach der AnhO die Behörde darüber zu entscheiden hat. Ich habe dann auch in einer für mich hartnäckigen Weise versucht klar zu machen, dass ich den Laptop mitnehmen möchte und dies auch - ausdrücklich - beantragen will.
Die letzten Worte der Kommandantin bevor ich in die Zelle verbracht wurde waren: „Ja, ja, das können Sie eh beantragen!“ Zu dem Zeitpunkt war ich mir noch nicht ganz sicher, ob das nur Zynismus war, oder ob vielleicht doch das Beschwerdeverfahren eingeleitet wird.
Am nächsten Tag zum Frühstück (wohl ca 08:00 Uhr) habe ich dann wieder bei einem Beamten versucht auf mein Anliegen aufmerksam zu machen.
Dabei habe ich sogar ausdrücklich gesagt, dass ich mich beim Kommandanten „beschweren“ möchte und bei der Behörde „beschweren“ möchte, und dass mir dieses Recht meines Wissens zustehen würde.
Die Worte des verständnislosen Beamten unmittelbar bevor er das Zellenfenster wieder schloss (ich zitiere wörtlich): „Ja, sie können sich eh beschweren. Sie können sich auch beim Papst beschweren!“
Ich glaube, mehr muss man dazu nicht sagen. Hohn.
Am 31.10. konnte ich dann beim Amtsarzt endlich doch mein Anliegen deponieren, der war dann auch sehr freundlich, humorvoll und verständnisvoll. Daraufhin konnte ich doch noch mit dem - neuen - Kommandanten sprechen (gegen 13:00 Uhr, vorm Hofgang). Der war zwar grundsätzlich auch verständnisvoll, hat mir zugesagt, dass er bis nach dem Hofgang (16:00 Uhr) schaut, was er tun kann, hat sich dann aber nicht mehr gemeldet und ich habe auch sonst nichts mehr von ihm gehört.
5. In der Nacht von 30.10. auf 31.10. ging bei mir ohne Grund das Licht an, wodurch ich aufgeweckt wurde.
6. Das Essen war nicht ausgewogen (immer 2 Semmeln dazu, außer eine Mahlzeit am Feiertag).
Die hygienische Situation war für einen Mitteleuropäer nicht zumutbar (dicke, schwarze 4 bis 5 cm lange schwarze Haare auf der Matratze und Kopfpolster, Zigarettenstummel drauf, Essensflecken und -rückstände am Tisch, Flecken auf Klobrille, eine Menge Staub, Fenster ließ sich nicht schließen, somit immer leichter Zug).
Die belangte Behörde legte Aktenunterlagen vor und erstattete folgende Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte:
In der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zu der gegen ihn gerichteten Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Bereich der LPD Salzburg anlässlich des Vollzugs einer Freiheitstrafe vom 30.10.2017, 15.20 Uhr, bis 01.11.2017, 14.50 Uhr in Salzburg der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
Maßgeblich ausgeführt werden durch den Beschwerdeführer (nachfolgend „Bf.“) in der beschwerten Amtshandlung aus ha. Sicht insbes. folgende Beschwerdepunkte (Beschwerdegründe):
1. Abnahme Nassrasierer und Nivea-Deo;
2. Erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich der Aufnahme bzw. des Haftantritts;
3. Abnahme des Laptops und des Internet Sticks, sowie Verletzung im Recht auf angemessene Beschäftigung gem. § 15 AnhO;
4. Entgegen § 1 Abs. 3 AnhO sei in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die Anhalteordnung (AnhO) ausgehängt gewesen;
5. Das Beschwerdeverfahren sei nach § 23 AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht worden;
6. In der Nacht von 30.10. auf 31.10.2017 sei das Licht ohne Grund angegangen, wodurch er aufgeweckt worden sei;
7. Das Essen sei nicht ausgewogen gewesen;
8. Beschwerde zur hygienischen Situation:
Gemäß Beschwerde sei der Beschwerdeführer durch diese rechtswidrigen Amtshandlungen in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.
I.) Zuerst wird mitgeteilt, dass folgende Beamte beim ggst. Vorfall eingeschritten sind:
a.) Folgende Beamten können als Zeugen namhaft gemacht werden:
? ChefInsp HH II Kommandant des GG (insbes. zu
Beschwerdepunkt grunds. zum Ablauf und
Organisation des GG, Aushang,
Abnahme von Gegenständen,
Verpflegung, etc.);
? BezInsp JJ KK Kommandantin zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Bf. in das GG
? GrIns MM NN Beamter im Dienst bei der Aufnahme des
Bf.
? GrInsp OO PP Beamter für die Essensverpflegung am
31.10.2017
II.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht:
Zur Beschreibung des gemäß den polizeilichen Ermittlungen erhobenen und in Verdacht stehenden Vorfalles wird auf die entsprechende polizeiliche Dokumentation lt. vorliegendem Akt, auf die Stellungnahme des SPK Salzburg und auf die Stellungnahme der Beamten verwiesen. In der Lichtbildbeilage befinden sich Lichtbilder der vom Bf. benützten Zelle sowie Lichtbilder der gem. § 1 Abs. 3 AnhO ausgehängten Dokumente.
III.) Zu den Beschwerdegründen:
1. Beschwerdegrund: Abnahme Nassrasierer und Nivea-Deo:
Der Beschwerdeführer wurde bei der Aufnahme in das GG von der Dienst habenden Kommandantin BezInsp KK aufgefordert, sämtliche Gegenstände, welche er mitführt, abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Bf. nach und es wurden die gefährlichen Gegenstände wie Nassrasierer und das aus Glas bestehende Deo abgenommen.
Rechtsgrundlage:
§ 9 AnhO: Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
(1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.
Aus ha. Sicht wurden die beschwerten Gegenstände gem. § 9 Abs. 1 AnhO zu Recht abgenommen, da Nassrasierer per se und ein Deo aus Glas für Zwecke der Selbst- und/oder Fremdgefährdung als gefährlich einzustufen sind. Insbes. bei Personen, die sich erst kurz in Haft befinden, ist die Gefährdung als hoch einzustufen und könnten die Gegenstände auch von anderen Häftlingen als gefährliche Gegenstände missbraucht werden. Insbes. ist auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass sich der Bf. „die ersten 24 Stunden in einem psychisch labilen Zustand befunden hat“ und daher die Gefährdungseinschätzung untermauert wird.
Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen.
Beweis insbes. durch Zeugenaussage BI KK und GI NN;
2. Erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich der Aufnahme bzw. des Haftantritts:
Vom Bf. wurde ein Lichtbild für die Aufnahme in die Datenanwendung „Anhaltedatei“ gem. der Rechtsgrundlage § 58b Abs. 1 SPG Vollzugsverwaltung erstellt bzw. ermittelt.
Vollzugsverwaltung
§ 58b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
(2) Die Übermittlung von Daten ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung von Verfahren nach § 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Landespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.
(4) Lichtbilder sind bei Entlassung des Betroffenen zu löschen. Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.
Der Bf. beschwert die mangelnde Rechtsgrundlage in der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten. Diese Daten, nämlich die Erstellung eines Lichtbildes, basiert auf der Rechtsgrundlage des § 58b Abs. 1 SPG und wird beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen.
3. Abnahme des Laptop und des Internet Sticks
Der Beschwerdeführer wurde bei der Aufnahme in das GG von der Dienst habenden Kommandantin BezInsp KK aufgefordert, sämtliche Gegenstände, welche er mitführt, abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Bf. nach und es wurde ihm der Laptop abgenommen.
Der Bf. wurde auch gefragt, ob er seine Lernunterlagen auf dem Laptop gespeichert habe oder ob er dafür einen Internetzugang bzw. W-Lan benötige, worauf er mitteilte, dass er eine Internetverbindung benötige, da er keine Unterlagen gespeichert habe. Aus diesem Grunde wurde die Mitnahme des Laptops verweigert, da dies nur genehmigt werden würde, wenn diese als bloße Schreibgeräte ohne zusätzliche Kommunikationsmöglichkeit dienen würden.
Gem. § 9 Abs. 1 AnhO bedarf die Mitnahme von Elektrogeräten einer Bewilligung des Kommandanten.
Der Briefverkehr ist in § 20 AnhO abschließend geregelt, insbes. in Abs. 1 die Möglichkeiten der Zurückhaltung von Briefen.
Gem. § 19 AnhO sind Telefongespräche geregelt und hiezu die spezielle Regelung in Abs. 1a für Mobiltelefone, jedoch nur für Schubhäftlinge.
Die Schlussfolgerung aus diesen Rechtsgrundlagen regelt, dass die Mitnahme von Laptops oder dgl. nur zulässig ist, wenn diese als bloße Schreibgeräte ohne zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten dienen und wurde aus diesen Gründen, da der Bf. auf der benötigten Internetverbindung beharrte, die Mitnahme des ggst. Laptops verweigert. Hins. der beschwerten mangelnden Beschäftigungsmöglichkeit iSd. § 15 AnhO wird auf die im GG vorgesehen Möglichkeiten im Spaziergangsbereich (mit Hof) samt Bibliothek samt Sitzmöglichkeiten hingewiesen.
Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen.
Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;
4. Entgegen § 1 Abs. 3 AnhO sei in der Zelle weder der Tagesablauf, noch die Anhalteordnung (AnhO) ausgehängt gewesen;
Gem. § 1 Abs. 3 AnhO sind in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde
1. die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
2. die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
anzuschlagen.
Der Aushang der in den oa. Ziffern 1. u. 2. angeführten Dokumente erfolgt durch standardisierte Dokumente im Spaziergang des GG, für alle sichtbar (Verweis auf Lichtbildbeilage). Eine Gesamtfassung der Anhalteordnung (in den in § 1 Abs. 2 AnhO angeführten Sprachfassungen, siehe Stellungnahme CI II) ist auf Wunsch einsehbar bzw. gem. § 1 Abs. 2 AnhO bereitgehalten. In den Zellen selbst erfolgt kein Aushang (aus Beschädigungsgründen) (In Lichtbild die Zelle Nr. 29 ersichtlich), jedoch sind am Weg zur Zelle bzw. im Spaziergang die oa. in Zif. 1. u. 2. angeführten Dokumente ersichtlich angeschlagen (siehe in Beilage die Lichtbilder des Aushanges im Spaziergang).
Dem Bf. wurde zum Zeitpunkt seiner Haft im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Möglichkeit eines Spaziergangs eingeräumt und somit nach ha. Ansicht der Bf. hins. der Informationsverpflichtung gem. § 1 Abs. 3 AnhO nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Zusätzlich wird jedem Häftling auf Anfrage ein Exemplar der Anhalteordnung in einer in § 1 Abs. 2 AnhO gewünschten Sprache ausgehändigt.
Die mit § 1 Abs. 3 AnhO obliegende Verpflichtung zur Information bez. „Grund und Dauer“ der Anhaltung ist im konkreten Fall einer Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Aufforderung zum Strafantritt mit Nennung des Zeitrahmens und des Rechtsgrundes erfüllt. (siehe Beilage 4 Strafakt, letzte Seite).
Zusätzlich werden als Information bei der Aufnahme noch ein Informationsblatt über
? die persönliche Hygiene und den ärztlichen Dienst (Beilage 5a.) und
? ein Informationsblatt für Festgenommene gem. VStG überreicht. (auch wenn dieses Informationsblatt für den beschwerten Fall unrichtig war, da die Festnahme nicht auf § 35 VStG basierte, sind dennoch die Informationen zum Rechtsschutz und zur medizinischen Betreuung hilfreich; zusätzlich hat der Bf. jede Rechtsinformation im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten und fehlt auf diesen Beschwerdepunkt die Beschwer.
Antrag:
Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen.
Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;
5. Das Beschwerdeverfahren sei nach § 23 AnhO - schon gar nicht „ohne unnötigen Aufschub“ ermöglicht worden;
Gem. vorliegender Dokumentation hat sich der Bf. mündlich bei der Kommandantin beschwert, da ihm die Mitnahme des Laptops verweigert wurde.
Gem. § 23 Abs. 2 AnhO ist ein Beschwerdeverfahren an die Behörde vorgesehen, wenn der Kommandant nicht als berechtigt anerkennt und somit nicht den beschwerten Zustand herstellt. Dieses Beschwerdeverfahren ist unterlassen worden und erfolgt zu diesem Beschwerdepunkt keine Entgegnung.
6. In der Nacht von 30.10. auf 31.10.2017 sei das Licht ohne Grund angegangen, wodurch er aufgeweckt worden sei und sei er in seiner Nachtruhe gem. § 8 AnhO verletzt worden.
Auch in der Nacht werden Kontrollrundgänge gemacht und wurden sog. Dämmerungslichter installiert um eine möglichste Störung der Häftlinge zu vermeiden.
Die Bestimmungen der Nachtruhe gem. § 8 AnhO indiziert eine Verpflichtung der Häftlinge insbes. gem. § 2 Abs. 2 AnhO und entspringen hieraus gem. ha. Rechtsansicht keine subjektiven Rechte.
Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt zurückzuweisen oder in eventu im Falle der Zuerkennung der Verletzung subjektiver Rechte abzuweisen.
Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;
7. Das Essen sei nicht ausgewogen gewesen iSv. Verletzung im Recht auf eine den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Kost:
In seiner Beschwerde bestätigt der Bf. die Einhaltung der einmal täglichen warmen Verpflegung, Trinkwasser wird nicht beschwert. Beschwert wird die Menge. Weiters beschwert iSv. § 13 AnhO wird die Ausgewogenheit bez. ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Bf. führt in der Beschwerde seinerseits die Abwechslung der Speisenfolge an den verschiedenen Tagen auf und scheint das nicht unausgewogen. Auf die Ausführungen der Stellungnahme von CI II, Seite 2, wird verwiesen.
Gem. § 13 Abs. 4 AnhO ist die Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren.
Diese Obliegenheit wird in der Weise durchgeführt, dass im Auftrag des Kommandanten das Essen täglich durch einen beauftragten (eingeteilten) Polizeibeamten kontrolliert wird und bei möglichen Beanstandungen hins. Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der (diensthabende) Kommandant verständigt wird und dieser die Polizeiamtsärztliche Begutachtung veranlasst und Lichtbilder erstellt werden. Zusätzlich wurde am 01.11.2017 (Feiertag) das Essen aus der JVA Puch-Urstein beschafft und wird auch diese Verpflegung vom Bf. beschwert; Nachschlagsforderungen hat der Bf. hins. der Menge nicht gestellt und wäre dies sicherlich kein Problem gewesen.
§ 13 Abs. 4 AnhO gewährt dem Bf. keine subjektiven Rechte und wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen, in eventu bei Anerkennung einer allfälligen Unterlassung als Verletzung subjektiver Rechte diesen Beschwerdepunkt abzuweisen.
Beweis insbes. durch Zeugenaussage CI II, BI KK und GI NN;
? weiterer Beweis als Beispiel eine auf Grund eines Mangels durch das GG veranlasste amtsärztliche Begutachtung am 17.11.2017 iSd. § 13 Abs. 4 AnhO.
8. Beschwerde zur hygienischen Situation:
Der Bf. beschwert vor allem den hygienischen Zustand von Matratze, Kopfpolster, Tisch und Klobrille.
Jedem Häftling werden bei Aufnahme ua. zwei frisch gewaschene Leintücher und ein frischer Polsterüberzug (sowie frisches Handtuch, Zahnbürste, Becher und Essbesteck) übergeben um die Matratze, die Decke und den Polster abzudecken, dh. bei ordnungsgemäßer Verwendung besteht kein Körperkontakt zu nicht frischen Textilien. Jedem Häftling wird Reinigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Zudem hätte er jederzeit mit der Rufglocke Unterstützung erreichen können.
Bez. der grundsätzlichen Reinigung bei Neubelegung einer Zelle, einer regelmäßigen professionellen Reinigung durch ein Gewerbeunternehmen samt Desinfizierung wird auf die Stellungnahme von CI II, Seite 3, verwiesen.
In den Beschwerdeausführungen kann keine Verletzung von § 12 AnhO erkannt werden.
Es wird daher beantragt, diesen Beschwerdepunkt abzuweisen oder in eventu mangels Verletzung subjektiver Rechte zurückzuweisen.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 19.12.2017 und vom 28.01.2018 ergänzte der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde und stellte weitere Beweisanträge.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, also aufgrund der von den Parteien vorgelegten Unterlagen und nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2018, in der die Parteien bzw deren Vertreter (Hofrat Dr. QQ RR für die belangte Behörde) gehört wurden, BI JJ KK, GI OO PP, GI MM NN sowie AP AO zeugenschaftlich einvernommen wurden und der medizinische Sachverständige Dr. TT UU gutachtliche Äußerungen erstattete, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Die belangte Behörde erließ wider den Beschwerdeführer eine mit 17.01.2017 datierte Strafverfügung wegen einer Rotlichtübertretung (§ 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a leg cit), in welcher sie ihn mit einer Geldstrafe von € 180 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage und 11 Stunden) belegte. Diese Strafverfügung beeinspruchte der Beschwerdeführer und teilte bereits im Einspruch mit, er habe das Geld nicht, weswegen er jetzt schon frage, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden könne.
In dem in der Folge erlassenen Straferkenntnis verhängte die Behörde über den Beschwerdeführer erneut eine Geldstrafe von € 180 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 11 Stunden.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 24.07.2017, Zahl 405-4/1260/1/8-2017, dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 150 herabgesetzt wurde. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte mit dieser Entscheidung nicht.
Das Verwaltungsgericht legte für seine herabsetzende Entscheidung die vom Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse, wonach dieser einerseits als geringfügig Beschäftigter bei einem Rechtsanwalt, andererseits als geringfügig beschäftigter Barkeeper im Jahr 2016 entsprechend seinem Einkommensteuerbescheid nur ein Einkommen von € 4.256,28 erzielt habe und darüber hinaus eine Garconniere in LL besitze, wobei ihm das Geld dafür von seinen Eltern vorgestreckt worden sei, da er sein angespartes Geld in Aktien angelegt habe, welche damals etwa € 70.000 an Wert gehabt und zur Rückzahlung des Darlehens an seine Eltern gedient hätten, zugrunde (Beilagen zur Gegenschrift vom 05.01.2018).
Nach Zustellung der gekürzten Entscheidungsausfertigung vom 24.07.2017 entschied der Beschwerdeführer zunächst, entgegen seiner Ankündigung im Einspruch gegen die Strafverfügung die Ersatzfreiheitsstrafe nicht anzutreten, sondern den Betrag von € 165 (Geldstrafe samt Kosten zum Behördenverfahren in der Höhe von 10 % des Strafbetrages) zu entrichten, weswegen er die Geldsumme ausgehend von einem monatlichen Einkommen von etwa € 650 bis € 750 ansparte. Dieser Betrag wurde ihm in der Folge bei einem Einbruchsdiebstahl in seine Zweitwohnung, die genannte Eigentumswohnung in LL, gestohlen.
Aus diesem Grund begab er sich nach Erhalt einer Mahnung am 24.10.2017 eigeninitiativ zum Strafamt der belangten Behörde und „bat“, die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu dürfen.
Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihm den ausständigen Strafbetrag von € 150 geborgt oder geschenkt; ihm war auch bewusst, dass er mit sehr guten Erfolgsaussichten einen Ratenzahlungsantrag hätte stellen können, er entschied allerdings, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, da er „die Sache hinter sich bringen“ wollte (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 3).
Er erkundigte sich bereits bei dieser Vorsprache bei der Behörde, ob er seinen Laptop mitnehmen dürfe, welche Frage durch die einschreitende Mitarbeiterin des Strafamtes der belangten Behörde nach einer Rückfrage (offenbar beim GG) verneint wurde. Weitere Details zu den näheren Modalitäten der Ersatzfreiheitsstrafe wurden bei diesem Gespräch - abgesehen vom Hinweis der Beamtin, dass Hygieneartikel vom Beschwerdeführer mitzubringen seien - nicht erörtert; weder fragte der Beschwerdeführer danach noch instruierte ihn das einschreitende Organ des Strafamtes der belangten Behörde eigeninitiativ.
Ihm wurde anlässlich dieser Vorsprache bei der Behörde eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen überreicht, wobei der Grund für die "Herabsetzung" der Ersatzfreiheitsstrafe entgegen die hg Entscheidung vom 24.07.2017 nicht geklärt werden konnte.
In diesem mit "Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe" titulierten Schriftstück wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen im GG während der Amtsstunden einzufinden. Weiter wurde darin mitgeteilt, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei und er dann, wenn er diese Aufforderung nicht befolge, damit rechnen müsse, zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt zu werden [Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 1.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 2 f; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 4 (bloß) hinsichtlich der "Herabsetzung" der Ersatzfreiheitsstrafe; behördliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.10.2017].
Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge am 30.10.2017 um 15:20 Uhr zum GG, wobei die Aufnahme durch die dienstführende Kommandantin, die Zeugin BI JJ KK, in Anwesenheit und mit Unterstützung des Zeugen GI MM NN erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurden an persönlichen Gegenständen sein Deo-Spray, sein Einweg-Nassrasierer und sein Laptop samt Internetstick abgenommen (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 4 und 6; Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02. 2018, Seiten 5 und 9).
Zur Verwendung des Laptops und des Internetsticks legte der Beschwerdeführer bei der Aufnahme dar, dass er den Laptop samt Internetstick benötige, weil er einen Zugang ins Internet, insbesondere ins RIS und in andere Rechtsdatenbanken brauche, um für sein Studium zu lernen und für seine Arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig zu sein (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 3; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6).
Deosprays werden bei Haftantritt prinzipiell abgenommen, dies bereits aus Eigensicherungsgründen, weil sonst mit dem Spray jemandem, also auch Exekutivbeamten, von wem immer, also auch von einem anderen Häftling, ins Gesicht gesprüht werden könnte (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 5; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 5 f).
Ebenso werden Nassrasierer prinzipiell abgenommen, da auch diese eine Gefahr darstellen und sicherzustellen ist, dass der Nassrasierer nicht in der Zelle oder wo immer verschwindet. Ein Trockenrasierapparat mit Akku wäre eventuell bewilligt worden. Wenn sich ein Häftling rasieren will, kann er dies beim Frühstück anmelden und geschieht dies dann mit einem seitens der Behörde zur Verfügung gestellten Einweg-Nassrasierer unter Aufsicht eines männlichen Polizeiorgans (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02. 2018, Seite 5).
Die Abnahme gefährlicher Gegenstände erfolgt aber auch aufgrund der Erfahrung der Behörde, wonach Häftlinge, die das erste Mal eine Arreststrafe verbüßen, gerade in der Anfangsphase labil sind und die Gefahr besteht, dass diese sich etwas antun (Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 5 f).
Der Grund für die Abnahme des Laptops samt Internetstick lag darin, dass der Beschwerdeführer das Gerät lediglich gemeinsam mit dem Stick benutzen wollte (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 9).
Der Beschwerdeführer äußerte bereits bei diesem Aufnahmegespräch, dass ihm ein Anspruch auf die Benützung des Laptops samt Internetstick nach der Anhalteordnung zustehe, er sich darüber beschwere und für den Fall, dass man seiner Beschwerde nicht stattgebe, eine Entscheidung durch die Behörde wolle. Auch äußerte er, einen Anspruch auf angemessene Beschäftigung zu haben und, dass es aufgrund von Kommentarmeinungen „überhaupt nicht so klar sei“, dass man ihm „den Laptop und den Internetstick nicht erlaube“ (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 5.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6).
Die Zeugin KK leitete die Beschwerde deshalb nicht an die Behörde weiter, weil sie die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer nach der Anhalteordnung der Laptop samt Internetstick ohnedies nicht überlassen werden dürfe, da damit eine Kommunikation nach außen möglich sei (Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 9f).
In der Zelle des Beschwerdeführers befand sich ein Stockbett (Beilage zur Gegenschrift vom 05.01.2018).
Der Beschwerdeführer erhielt bei seiner Aufnahme unter anderem zwei frisch gewaschene Leintücher und einen frischen Polsterüberzug, um die Decke, die Matratze und den Polster abzudecken bzw zu beziehen (Gegenschrift der Behörde, Seite 8).
Auf der Matratze und dem Kopfpolster des unteren Bettes befanden sich nicht vom Beschwerdeführer stammende Haare und ein Zigarettenstummel. Der Beschwerdeführer bezog sohin das obere Bett. Auf dem Tisch befanden sich Essensflecken und Essensreste, die so aussahen, als ob dieser nicht gründlich abgewischt worden wäre. Am Boden befand sich Staub, auf der hochklappbaren WC-Brille waren Flecken, von denen nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um Urin- oder um Wasserspritzer gehandelt hat (Maßnahmenbeschwerde vom 13.12.2017, Punkt II 6.; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 16).
Der Grund für diese Mängel konnte nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer mit Absicht eine unzureichend gereinigte Zelle zur Verfügung gestellt worden wäre, sind nicht hervorgekommen. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber während der Haft beschwert hätte, wäre eine Prüfung durch einen Beamten vorgenommen und bei Feststellung der angeführten Mängel eine Reinigung durch die Hausarbeiter beauftragt worden. Während der Reinigungsarbeiten wäre der Beschwerdeführer in eine andere Zelle verlegt worden (Zeuge NN, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 15 f).
Die festgestellten hygienischen Zustände sind weder gemeinsam noch einzeln geeignet, bei einem psychisch und physisch gesunden Menschen eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorzurufen (Sachverständiger Dr. UU, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 17).
In der Nacht von 30. auf 31.10.2017 ging in der Zelle des Beschwerdeführers einmal das normale Licht in Tageshelligkeit an und brannte für die Dauer von 10 bis 15 Sekunden, wodurch der Beschwerdeführer geweckt wurde. Der Grund dafür, warum nicht das bei den Kontrollgängen ansonsten übliche Dämmerlicht, das deutlich weniger hell gewesen wäre, angedreht wurde, wobei sich die Schalter nebeneinander befinden und infolge der Kippfunktion des Dämmerschalters schwer verwechselt werden können, konnte nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies mit Absicht geschehen wäre, fehlen (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 14; Zeugin KK, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 13; Zeuge NN, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 14; Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11).
Durch ein einmaliges nächtliches Aufwecken - etwa durch das Einschalten des normalen Lichts - während der Nachtruhe kann bei einem körperlich und psychisch gesunden Menschen keine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen werden (Sachverständiger Dr. UU, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 15).
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während seiner Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe an einer physischen oder psychischen Erkrankung gelitten hätte, sind nicht hervorgekommen (Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 13.12.2017, vom 19.12. 2017 und vom 28.01.2018; Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 2 ff).
Als dem Rechtsmittelwerber am nächsten Tag, also am 31.10.2017, das Frühstück durch den Zeugen GI OO PP in Begleitung eines Hausarbeiters, des Zeugen AP AO, eines damaligen anderen Häftlings, sowie in Begleitung eines weiteren Hausarbeiters, des damaligen weiteren Häftlings AB AL, serviert wurde, beschwerte er sich erneut, dass er den Laptop und den Internetstick haben wolle. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits graduell unterschied und zu erkennen gab, dass er auch mit der Überlassung des Laptops allein oder mit einem eingeschränkten Internetzugang einverstanden wäre, kann aus noch darzulegenden Gründen dahinstehen. Der Zeuge PP ging nicht auf die Forderung des Beschwerdeführers ein, sondern erklärte lediglich, er werde die Beschwerde weiterleiten (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6; Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11).
Dass der Zeuge PP (oder einer der beiden Hausarbeiter) die Bemerkung, der Beschwerdeführer könne sich auch "beim Papst" beschweren, getätigt hat, konnte nicht festgestellt werden (Zeuge PP, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 11; Zeuge AO, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 10).
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge routinemäßig zum polizeilichen Amtsarzt verbracht, bei welchem er erneut äußerte, seinen Laptop und seinen Internetstick haben zu wollen. Daraufhin erschien am frühen Nachmittag der diensthabende Kommandant, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer dies war, und sprach mit dem Beschwerdeführer über dessen Ansinnen. Er sicherte zu, sich darum zu kümmern, erschien aber nicht erneut und verständigte auch nicht die Behörde [Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 6f; Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02. 2018, Seite 8 (bloß) hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit des diensthabenden Kommandanten, mit dem das Gespräch am frühen Nachmittag des 31.10.2017 geführt worden war]. Nicht festgestellt werden musste auch dazu, inwieweit der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Forderung einschränkte.
Während der aufrechten Haft wäre der Beschwerdeführer aber auch bloß mit der Zurverfügungstellung des Laptops zufrieden gewesen, weil er dann "zumindest die Punkte mitschreiben" hätte können, die "aus seiner Sicht zu beanstanden waren" (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 7).
Die belangte Behörde verfügt über ein geschlossenes EDV-Netzwerk und zahlreiche Netzwerktechniker, die im Umgang damit vertraut sind. Die Behörde hätte mit Ausnahme einzelner Kriminalbeamter über keinen Techniker verfügt, der in der Lage gewesen wäre, den Internetzugang des Beschwerdeführers auf dem von ihm mitgebrachten Laptop samt Internetstick zu beschränken. Abgesehen davon hätte zur Manipulation am im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Laptop durch Organe der Exekutive aus Haftungsgründen seitens der Behörde keine Bereitschaft bestanden. Allenfalls wäre seitens der Behörde bei einer - hier nicht in Rede stehenden - deutlich längeren Verwaltungsstrafhaft einem Häftling angeboten worden, den Internetzugang durch einen von ihm selbst beigestellten Techniker an seinem eigenen Laptop auf seine eigenen Kosten zu beschränken (Behördenvertreter, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 8).
Der Beschwerdeführer bekam zu den Mahlzeiten jeweils Semmeln serviert, täglich insgesamt fünf bis sechs, wobei die übrigen Mittags- und Abendmahlzeiten vom Umfang her jeweils in etwa ein Drittel eines Tellers üblicher Größe ausfüllten. Der Beschwerdeführer wurde nicht zum Essen gezwungen (Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2018, Seite 17).
Die Verabreichung von Mahlzeiten dieser Zusammensetzung über einen Zeitraum von knapp 48 Stunden ist nicht geeignet, bei einem körperlich und psychisch gesunden Menschen gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, dies nicht einmal dann, wenn der 62 kg schwere und 1,80 m große Beschwerdeführer (aus diesem Grund) überhaupt keine feste Nahrung zu sich genommen hätt