Entscheidungsdatum
27.03.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §33Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA über die Beschwerde des AB AA, AF 36, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK 8/4, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 25.8.2017, 30406-369/24827-2017,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 9 Abs 2 VStG iVm §§ 111 Abs 1 Z 1 iVm 33 Abs 1 ASVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 25.8.2017, 30406-369/24827-2017, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: Kontrolle am 02.06.2017 um 13:55 Uhr durch die Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See
Ort der Begehung: Lokal 'AW', AX 8, AD AE
AB AA & AY AA OG, AZ 6,
AD AE
Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AB AA & AY AA OG mit Sitz in AE zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Frau BA BB, geb. am xxx als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigte ohne diese vor Arbeitsantritt (am 02.06.2017 um 11:00 Uhr) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.“
Deshalb hat – so das angefochtenen Straferkenntnis weiter – der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 33 Abs 1 und 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen, weshalb eine Strafe gemäß § 111 Abs 2 ASVG in der Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wird. Zusätzlich wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG in der Höhe von € 100 vorgeschrieben
Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf eine Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamts St. Johann Tamsweg Zell am See vom 30.6.2017, wonach anlässlich einer Kontrolle am 2.6.2017 um 13:55 Uhr im Lokal „AW“ der AB AA & AY AA OG die Arbeitnehmerin BA BB, geb xxx, hinter der Bar als Kellnerin arbeitend angetroffen worden sei.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.9.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten; die AB AA & AY AA OG habe eine Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Frau BA BB sei bis kurz vor der bezughabenden Kontrolle als Dienstnehmerin in der AB AA & AY AA OG bei der Krankenversicherung gemeldet gewesen. Es sei angedacht gewesen, diese bei deren bevorstehendem Arbeitsbeginn auch wieder als (geringfügige) Dienstnehmerin bei der Krankenversicherung zu melden.
Frau BA BB sei nur kurzfristig für den erkrankten Dienstnehmer BC BD „eingesprungen“, wobei dies zwischen diesen zwei – unter der Annahme, dies gehe so bestimmt in Ordnung – alleine ausgemacht worden sei. Der Beschuldigte habe dies erst im Rahmen der Amtshandlung erfahren.
Die verhängte Strafe sei zudem evident hochgegriffen.
In Anbetracht der oben dargestellten Umstände würden zudem auch die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen; so könnte auch mit einer Ermahnung jedenfalls das Auslangen gefunden werden.
Deshalb wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 5.2.2018 gemeinsam mit dem Verfahren 7/439-2017 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Rechtsvertreter in beiden Verfahren, RA Dr. AH AG, sowie BE BF für die Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See erschienen. Das bei der Kontrolle anwesenden Organ der Finanzpolizei (BG BH) und BC BD wurden als Zeugen einvernommen.
Mit Schreiben vom 19.2.2018 legt der Beschwerdeführervertreter eine auf 4.1.2017 datierte Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaftern AY AA und AB AA vor, wonach AB AA als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt wird.
2. Sachverhaltsfeststellung
Die AB AA & AY AA OG wurde am 30.3.1994 ins Unternehmensregister eingetragen, hat ihren Sitz in AE und betreibt unter anderem das Lokal „AW“, AX 8, AD AE.
Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind AY AA und AB AA. Mit 4.1.2017 wurde AB AA als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für das Lokal – Cafe AW und den sachlichen Zuständigkeitsbereich „AschG, AZG, ARG, ASVG und die darauf basierenden Verordnungen sowie VO561, VO3821 und VO165/2014“ bestellt.
Ursprünglich war BC BD für die Arbeit als Kellner bzw Barkeeper für Freitag, 2.6.2017, im Lokal AW eingeteilt. Am Vorabend versuchte BC BD seinen Chef AB AA telefonisch zu erreichen. Er wollte diesem mitzuteilen, dass er krankheitsbedingt seinen Dienst am 2.6.2017 nicht antreten kann. Da BC BD AB AA nicht erreichen konnte, rief dieser die damalige Lebensgefährtin von AB AA, BA BB, am Handy an und teilte ihr diesen Umstand mit.
Von dieser Information erlangte AB AA Kenntnis.
Am 2.6.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See eine Kontrolle um 13:30 Uhr im Lokal AW durch. Dabei wurde BA BB arbeitend im Lokal angetroffen. Die Arbeitnehmerin wurde vor Arbeitsantritt nicht bei der Salzburg Gebietskrankenkasse zu Pflichtversicherung als vollversicherte oder teilversicherte Personen angemeldet.
BA BB hatte schon zuvor als Kellnerin im Lokal AW gearbeitet und war vorher auch angemeldet.
3. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.
Die Umstände der Firma AB AA & AY AA OG sind im Auszug des Unternehmensregisters ebenso ersichtlich wie die unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Die Eigenschaft von AB AA als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG ergibt sich aus der dahingehenden Urkunde. Auch wenn diese Urkunde erst im Beschwerdeverfahren nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, bestehen gegen deren Echtheit keine Bedenken.
Die Umstände über die Kontaktaufnahme von BC BD gründen auf dessen glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg.
Entgegen den Angaben von AB AA in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat dieser sehr wohl Kenntnis von der Vertretung durch BA BB erlangt. Dies lässt sich erstens aus der Intention von BC BD ableiten, AB AA über seine Krankheit zu informieren. Telefonisch wurde – wie dieser als Zeuge angibt – von BA BB auch mitgeteilt, dass AB AA darüber informiert wird. Als BC BD am darauffolgenden Tag, 2.6.2017, den Schlüssel im Lokal an BA BB übergeben hat, wurde ihm zweitens von dieser mitgeteilt, dass AB AA „dann kommen wird“. Dies deutet auf eine Absprache zwischen BA BB und AB AA hin. Drittens widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Arbeitsnehmerin BA BB einen Dienst im Lokal übernimmt ohne entsprechende Mitteilung an ihren Lebensgefährten und Lokalbetreiber, mit dem diese – laut Aussage des Zeugen BC BD – „immer zusammen ist“. Die Verantwortung des Beschwerdeführers AB AA, von der Absprache zwischen BC BD und BA BB nichts gewusst zu haben, ist demnach als Schutzbehauptung zu werden.
Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle der Finanzpolizei gründen sich auf die dabei angefertigte Dokumentation sowie auf die glaubwürdigen Aussagen von BG BH, die bei der Kontrolle anwesend war.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl 1955/189 idF I 2016/44)
Beschäftigung im Inland
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
? mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
? bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.
(4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
(2) In den Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 111, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2016/120)
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Rechtliche Beurteilung
1. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der AB AA & AY AA OG mit Sitz in AE. Aufgrund der vorliegenden Urkunde ist allein AB AA als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Eine solche Bestellung ist formfrei (VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0021; 24.3.1994, 92/18/0176). Aus Ermangelung eines Neuerungsverbotes ist diese – nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte – Bestellung (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097) aufgrund des Beginns mit 4.1.2017 im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (VwGH 24.3.1994, 92/18/0176). Der sachliche Zuständigkeitsbereich deckt sich mit dem Verfahrensgegenstand. Der Beschwerdeführer ist somit für allfällige Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 VStG verantwortlich.
2. Gegenständlicher Tatvorwurf
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG von der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankversicherungsträger anzumelden. BA BB wurde im Zuge der Kontrolle von Organen der Finanzpolizei arbeitend im Lokal angetroffen, ohne dass der Beschwerdeführer für die gegenständliche Beschäftigung keine dahingehende Meldung erstattet hat. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Straferkenntnis zutreffenderweise eine Versicherungspflicht gemäß § 33 Abs 1 ASVG angenommen.
Wird jemand – wie im gegenständlich festgestellten Sachverhalt – bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde – nach der Rechtsprechung des VwGH – berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (zB VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257; 19.12.2012, 2012/08/0165). Daran können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nichts ändern. Es ist als Schutzbehauptung zu werden, dass ohne Wissen des Beschwerdeführers die Dienste selbstständig getauscht wurden.
Auch wenn die Dienste ohne Wissen des Beschwerdeführers getauscht worden wären, müsste dieser als Dienstgeber für die mangelnde Effizienz eines Kontrollsystems einstehen. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (VwGH 13.9.2017, Ra 2017/08/0076). Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde vom Beschwerdeführer nicht bewiesen.
Obwohl der Beschwerdeführer angibt, dass es sich bei der Arbeitnehmerin um seine damalige Lebensgefährtin gehandelt hat, wurden keinerlei Angaben hinsichtlich eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes getätigt. Im Regelfall kann – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht erwartet werden, dass Arbeitnehmer im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus gewinnziehenden Unternehmer leisten (VwGH 20.5.2014, 2012/08/025; 26.1.2012, 2009/09/0286). Darüber hinaus wurde weder vom Beschwerdeführer noch der betroffenen Arbeitnehmerin vorgebracht, dass ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart war (VwGH 26.5.2014, Ra 2014/08/0002). Daran kann auch die Aussage der Arbeitnehmerin BA BB im Zuge der Kontrolle nichts ändern, welche von der Zeugin BG BH in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg dargelegt wurde: Wenn die Arbeitnehmerin keine Bezahlung erwartet, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit. Auch spricht gegen das Vorliegen eines Gefälligkeitsdiensts, dass die betroffene Arbeitnehmerin vor der gegenständlichen Amtshandlung für Tätigkeiten im gegenständlichen Lokal sehr wohl angemeldet gewesen ist.
Somit erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde von der oben erwähnte Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses auszugehen als zutreffend.
Als Verschuldensgrad ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, ein Verbotsirrtum wurde nicht behauptet.
Die Herabsetzung der Geldstrafe auf € 365, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind (§ 111 Abs 2 Satz 2 ASVG), kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. Dann sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen (VwSlg 18.833 A/2014; 10.4.2013, 2013/08/0041). Auch liegt kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe vor, weshalb eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG ausscheidet.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.000 und ist für drei Kinder bzw seine Ex-Frau sorgepflichtig. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe als angemessen.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 VwGVG 20% der verhängten Strafe und somit € 200 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsrecht, Anmeldung zur Sozialversicherung, mangelndes KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.440.1.7.2018Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018