TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/28 405-1/288/1/2-2018

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Entscheidungsdatum

28.03.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z5
WRG 1959 §32 Abs2
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 52/ 1, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. AH AG, AI 17, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 06.02.2018, Zahl yyy,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            festgestellt am 25.10.2016 von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Ort der Begehung:              Betrieb AB AA, BNR xxxxx,

                                  AF 52, AD AE

1.   Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist. Der Pferdemist wird auf den GP xx und yy, je KG AN, direkt neben dem Bach (festgestellter Abstand: 1 m) gelagert.

2.   Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn spätestens nach acht Monaten - bei Schaf- und Ziegen, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt. Der Pferdemist (ca. 120 m³) wird auf der GP zz/1, KG AN, schon länger als 12 Monate gelagert.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.   Übertretung gemäß
§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm § 6(6) Ziffer 2 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

2.   Übertretung gemäß
§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm § 6(6) Ziffer 7 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 137(2) Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959

Euro

400,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

24 Stunden

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 137(2) Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959

Euro

150,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

12 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

55,00

Gesamtbetrag:

Euro

605,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der Begründung wurde beginnend mit der Anzeige der Agrarmarkt Austria das Ermittlungsverfahren wie folgt wiedergegeben:

-    Anzeige der Agrarmarkt Austria (Anm: vom 22.12.2016)

-    Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2017

-    Email Rechtsvertretung vom 06.02.2017 Ersuchen um Akteneinsicht

-    Email Rechtsvertretung vom 08.02.2017 Ersuchen um Fristerstreckung für Stellungnahme

-    Schreiben der belangten Behörde Stattgebung Fristerstreckung bis 27.02.2017

-    Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.02.2017

-    Stellungnahme der Agrarmarkt Austria zur Rechtfertigung vom 27.04.2017 samt Luftbildern und Fotos als Beilage

-    Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2017 Parteiengehör

-    Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.05.2017

-    Stellungnahme der Agrarmarkt Austria vom 21.07.2017

-    Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2017

-    Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.08.2017

In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen des § 32 WRG und des § 6 Abs 6 Z 2, 3 und 7 NAPV ausgeführt, dass die Spruchpunkte an die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, in Kraft seit 1.1.2018, anzupassen gewesen seien. Unter Verweis auf § 1 WRG wurde ausgeführt, dass der AObach als Teil des Hochwasserschutzes für die Gemeinde AE im Bereich der GN xx und yy je KG AN als betonierter Bach geführt werde. Es handle sich um ein Oberflächengewässer iS § 1 WRG, auch wenn das Bachbett im gegenständlichen Bereich betoniert sei. Das Wasser fließe trotzdem an der Erdoberfläche und nicht unterirdisch oder verrohrt. Es handle sich somit auch um ein Oberflächengewässer iS des § 30a WRG. Da die NAPV keine Begriffsbestimmung des „Oberflächengewässer“ enthalte, müsse auf die Begriffsbestimmungen des Wasserrechts zurückgegriffen werden. Da die Feldmieten auf den GN xx und yy je KG AN insgesamt an drei Stellen, in einem Abstand von 1 m vom AObach bei einer Kontrolle am 25.10.2016 festgestellt worden seien, sei der geforderte Abstand von 25 m nach der NAPV deutlich unterschritten.

Zum Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass sich die angezeigte Feldmiete ca 70-80 m südlich der Reithalle an der westlichen Grundgrenze vom GN zz/1 zum Nachbargrundstück GN y/2 je KG AN befinde. Dies sei in der Hofkarte (Beilage zur Stellungnahme der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2017) auch eingezeichnet. Die Feldmiete sei bereits am Luftbild/Hofkarte vom 07.08.2015 erkennbar und sei bei der Kontrolle am 25.10.2016 vom Prüfer an derselben Stelle eine Feldmiete festgestellt worden. Die Bestimmung des § 6 Abs 6 Z 7 NAPV halte dazu fest, dass eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen dürfe, wenn spätestens nach 12 Monaten (bei Pferdemist) eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolge. Zwischen dem Datum des Luftbildes und der Kontrolle würden mehr als 12 Monate liegen.

Es folgen noch Ausführungen, warum den gestellten Beweisanträgen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines Bruders für nicht erforderlich erachtet wurden. Ebenso habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Gewässerschutzes unterbleiben können, da der Begriff des „Oberflächengewässers“ im WRG klar formuliert sei. Ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Landwirtschaft sei nicht einzuholen gewesen, da die Gepflogenheiten (Zeitraum der Ausbringung) über die landwirtschaftliche Verwertung von Mist im alpinen Raum der erkennenden Behörde bestens bekannt seien. Auch die Einvernahme der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers habe unterbleiben können, da die Angabe zu den persönlichen Verhältnissen glaubwürdig erscheine. Seitens der Behörde bestünden keine Zweifel an den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen und scheinen die zur Last gelegten Übertretungen ebenso wie das Verschulden des Beschwerdeführers erwiesen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Verschulden Fahrlässigkeit anzulasten gewesen sei. Aufgrund von Vormerkungen habe die Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund gezählt werden können. Die persönlichen Verhältnisse seien nach Bekanntgabe berücksichtigt worden. Die Strafen würden sich im untersten Bereich des Strafrahmens befinden. Zu Spruchpunkt 1 sei festzustellen, dass nicht nur eine, sondern insgesamt drei Feldmieten mit nur 1 m Abstand zum AObach eingerichtet worden seien.

1.2.

Gegen das Straferkenntnis wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 07.03.2018 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der beantragten Beweise beantragt.

In inhaltlicher Hinsicht wurden als Beschwerdegründe die Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit sowie die Verletzung des Grundsatzes auf Parteiengehör, mangelnde Tatortkonkretisierung sowie Begründungsmängel geltend gemacht. Auf die detaillierte Wiedergabe des Beschwerdevorbringens kann jedoch aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen verzichtet werden.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 08.03.2018 die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Im Zuge einer Kontrolle eines Kontrollorgans der Agrarmarkt Austria am 25.10.2016 von 09.00 bis 13:00 Uhr des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers, Betriebsnummer xxxxx, AF 52/1, AD AE wurde festgestellt, dass (1.) der Abstand einer Feldmiete auf den GN xx und GN yy je KG AN den erforderlichen Abstand zu einem Oberflächengewässer nicht einhält, (2.) auf den vorgenannten Grundstücken Pferdemist im Ausmaß von ca. 360 m³ länger als 12 Monate gelagert wurden und (3.) auf der GN zz/1 KG AN Pferdemist im Ausmaß von ca. 120 m³ schon länger als 12 Monate gelagert wurde.

Die festgestellten Verstöße wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.12.2016 angezeigt, wobei als Rechtsgrundlage das Aktionsprogramm Nitrat 2012 neben der RL 91/676 EWG, BGBl Nr. L 375/1 genannt wurde.

Mit Schreiben vom 10.01.2017 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung, wobei als Zeit der Begehung „festgestellt am 25.10.2016 von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr“ und drei Verwaltungsübertretungen auf Rechtsgrundlage § 32 WRG iVm § 6 Abs 6 Ziffer 2 und Ziffer 6 Aktionsprogramm Nitrat 2012 vorgeworfen wurden.

In den vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, abgegeben Stellungnahmen mit Schreiben vom 24.02.2017, 23.05.2017 und vom 22.08.2017 sowie den von der Agrarmarkt Austria von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen vom 27.04.2017 und 21.07.2017 ging es um die Fragen, ob es sich bei dem betroffenen Oberflächengewässer (betonierter AObach) tatsächlich um ein Oberflächengewässer handelt oder nicht, ob die Lagerung des Pferdemist tatsächlich mehr als 12 Monate erfolgt ist bzw. wurde vom Beschwerdeführer die nicht ausreichende Tatortumschreibung moniert. Vom Beschwerdeführer wurden Angaben zu seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Weiters wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie weiterer Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet des Gewässerschutzes zur Frage, ob es sich bei dem Entlastungsgerinne um ein Oberflächengewässer handelt und die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Ausbringen von Mist aus Feldmieten bei einem Grünlandbetrieb Anfang November landwirtschaftliche Übung im alpinen Raum darstellt, beantragt.

Gemäß Aktenvermerk vom 06.02.2018 wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Übertretungspunktes 2. gemäß Aufforderung zur Rechtfertigung (betreffend Lagerung von Pferdemist auf den GN xx und yy je KG AN im Ausmaß von 360 m³) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, da nicht mehr genau feststellbar war, welche Feldmieten auf welchen Grundstücken länger als 12 Monate abgelagert worden sind. Festgehalten wurde, dass hinsichtlich der Übertretungspunkte 1. und 3. das Verfahren fortgeführt wird. In der Folge erging das Straferkenntnis vom 06.02.2018.

Von der belangten Behörde wurden keine Ermittlungen dahingehend geführt, ob es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Maßnahmen um wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 32 WRG handelt oder nicht. Insbesondere wurde nicht erhoben und festgestellt, ob es durch die Lagerung des Pferdemist zu Einwirkungen auf das Gewässer, welche die unmittelbar oder mittelbar dessen Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, gekommen ist. Weiters wurde auch nicht geprüft, ob allenfalls die Ausnahmebestimmung des § 32 Abs 7 WRG greift.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl Nr. 215/1959 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

Gemäß § 32 Abs 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8 Anm: richtig Abs 7), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 WRG bedürfen nach Maßgabe des Abs 1 einer Bewilligung insbesondere

a)   Die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)   

c)   Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren beginnend mit der Verfolgungshandlung mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Tatvorwurf die Nichteinhaltung der Festlegungen gemäß § 6 Abs 6 Ziffer 2 und 6 Aktionsprogramm 2012, seit 01.01.2018 § 6 Abs 6 Ziffer 2 und 7 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV zur Last gelegt.

Unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der zu geringe Abstand des gelagerten Pferdemist auf GN xx und yy je KG AN von nur einem Meter zum Bach anstatt dem von der NAPV (§ 6 Abs 6 Z 2) geforderten Abstand von 25 Metern und unter Spruchpunkt 2. die Lagerung von Pferdemist (ca 120 m³) auf der GN zz/1 KG AN über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten entgegen der Festlegung in § 6 Abs 6 Z 7 NAPV als Taten iS des § 44a Z 1 VStG vorgeworfen.

Dass der Beschwerdeführer durch diese Maßnahmen die Bestimmung des § 32 WRG verletzt hätte, sprich die Lagerungen des Pferdemist ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG durchgeführt hat, wurde ihm nicht vorgeworfen bzw. von der Behörde auch gar nicht ermittelt.

Die belangte Behörde ging offenbar davon aus – wie auch die Agrarmarkt Austria in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2017 Seite 2 - dass alleine die Nichteinhaltung der Festlegungen laut NAPV schon eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 WRG darstellt.

Dieser Rechtsansicht kann aber aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Anders als in anderen Materiengesetzen wie zB dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr. 73/1999 isgF, wo in dessen § 61 jemand eine Verwaltungsübertretung begeht, wer in den auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, ist in der Strafnorm des § 137 WRG ein umfassender Deliktskatalog normiert.

Eine explizite gesetzliche Regelung, dass (generell) der Verstoß gegen Festlegungen in der NAPV eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 WRG bildet, findet sich in dieser Norm nicht. Auch aus der NAPV selbst ergibt sich kein Hinweis, dass der Verstoß gegen Festlegungen in der NAPV eine Verwaltungsübertretung und damit eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung darstellt.

Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Entsprechend den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. … Der Gesetzgeber hat die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162).

Die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm des § 137 Abs 2 Z 5 WRG stellt die bewilligungslose oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 32 WRG Einwirkung auf Gewässer unter Strafe. Straftatbestand ist daher, dass trotz Bewilligungspflicht eine Einwirkung auf Gewässer ohne eine wasserrechtliche Bewilligung erfolgt ist bzw. wenn eine Bewilligung gemäß § 32 WRG vorliegt, entgegen dieser Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde. Die Lagerung von Pferdemist in einem zu geringen Abstand von einem Oberflächengewässer und über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten hinaus entgegen der Festlegungen in der NAPV erfüllt für sich alleine jedoch noch nicht den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG.

Die belangte Behörde hätte aufgrund der Anzeige der Agrarmarkt Austria vielmehr zu ermitteln und zu prüfen gehabt, ob tatsächlich der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vorwerfbar ist, sprich im gegenständlichen Fall ob eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG (konkret nach lit a oder lit c leg cit) durch die Maßnahmen der Lagerung des Pferdemist überhaupt gegeben ist.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß dieser Bestimmung hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. … Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027 vgl. E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Von der belangten Behörde wurde zwar im Spruch § 32 WRG (ohne nähere Präzisierung) angeführt, jedoch findet sich bei den beiden erhobenen Tatvorwürfen keinerlei Angabe darüber, dass der Beschwerdeführer die Ablagerung des Pferdemist ohne eine hiefür jeweils erforderliche Bewilligung getätigt hat. Die Umschreibung der Taten entspricht somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG iVm § 137 Abs 2 Z 2 WRG iVm § 32 Abs 2 lit a und/oder lit b WRG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da schon bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (auch nur teilweise) Folge gegeben wird.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit überschaubar liegt zwar keine Judikatur zur Frage, ob Verstöße gegen Festlegungen in der NAPV für sich schon Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 WRG darstellen, jedoch ergibt sich aus den in der Begründung dieses Erkenntnisses dargelegten Rechtsvorschriften des § 1 Abs 1 VStG, § 44a Z 1 VStG, § 137 Abs 2 Z 5 WRG und § 32 WRG und der diesbezüglichen Judikatur für das Landesverwaltungsgericht die dargelegte Rechtsansicht.

Schlagworte

Wasserrecht, Pferdemistlagerung, NAPV, Bewilligung, als erwiesen angenommene Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.288.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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