Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. Demnach steht das Eigentumsrecht an einem Einlaufbauwerk oder einem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes zu, auf welchem sich diese Baulichkeiten befinden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Regenwasserkanal; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018