Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Regenwasserkanal; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018