Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat die Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Regenwasserkanal; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018