RS Lvwg 2018/3/22 LVwG-AV-674/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §279
BAO §2a
KanalG 1977 §5 Abs1
KanalG 1977 §12 Abs3
KanalG 1977 §14
AAEV 1996 §1 Abs3 Z12

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Regenwasserkanal; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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