TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 2000/11/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2000
beobachten
merken

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
WrKonsÜbk Art71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Ing. R in W, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Februar 2000, Zl. 8 B-KFE-228/3/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Honorarkonsul der Republik Albanien. Am 3. August 1999 überschritt er als Lenker eines im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Kraftfahrzeuges auf der A 2 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h. Die Überschreitung wurde mit einem geeichten Lasergeschwindigkeitsmessgerät festgestellt. Gemessen wurden 196 km/h. Eine Messfehlergrenze von 3 % wurde berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Jänner 2000 rechtskräftig bestraft. Soweit sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auf seine Immunität als Honorarkonsul berufen hatte, wurde ihm erwidert, die Pkw-Fahrt sei nicht als eine in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommene Amtshandlung zu qualifizieren.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

Zu dem auch im Entziehungsverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Auftrag des albanischen Präsidenten nach Wien gefahren, um dessen Tochter vom Flughafen Wien-Schwechat abzuholen und nach Venedig zu bringen, weshalb ein Fall der konsularischen Immunität vorliege, verwies die belangte Behörde auf ihre Bindung an die rechtskräftige Bestrafung, gegen deren Richtigkeit sie im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1982, Zl. 82/02/0019, und vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0166, keine Zweifel habe. Die Pkw-Fahrt von Villach nach Wien-Schwechat stelle keine Amtshandlung in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben dar, sondern sei eine der Möglichkeiten gewesen, den Beschwerdeführer an den Ort der Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit zu bringen.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei unbestritten geblieben. Nach der Aktenlage bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten habe. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vor, die im Hinblick auf die erstmalige Begehung gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zur Folge habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "infolge konsularischer Immunität nicht der Jurisdiktion der österreichischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden unterworfen zu werden", verletzt. Sein gesamtes Beschwerdevorbringen bezieht sich allein auf dieses Recht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung und deren Ausmaß werden nicht bestritten.

Im Hinblick auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gilt für ihn Art. 71 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsuln ist der Empfangsstaat ferner durch die in Art. 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn er festgenommen ist oder in Haft gehalten wird, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt."

Der Beschwerdeführer genießt daher nur Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen. Um eine solche handelte es sich bei der Autofahrt nach Wien-Schwechat nicht. Zur näheren Begründung, dass das Lenken eines Pkws keine Amtshandlung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 des genannten Übereinkommens darstellt, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1982 (= Slg. Nr. 10767/A) hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Auffassung abzugehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret auf die Begründung dieses Erkenntnisses eingeht. Der in der Beschwerde aufgezeigte Zusammenhang zwischen der Pkw-Fahrt mit einer behaupteten konsularischen Aufgabe reicht nach dem zitierten Erkenntnis nicht aus, im Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Amtshandlung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 des zitierten Übereinkommens zu erblicken.

Der Beschwerdeführer durfte deshalb wegen der Verwaltungsübertretung vom 3. August 1999 bestraft werden. Desgleichen durfte die an die Begehung einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung geknüpfte und mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2, § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 3 FSG ergriffen werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf konsularische Immunität berufen konnte.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2000

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110044.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten