Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2191620-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 1088541510-151410846, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschai, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 23.09.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Salzburg gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass zu Hause ein Bürgerkrieg sei. Vor Ort hätten die Taliban alles beherrscht und "wir" hätten alles für sie tun müssen. Afghanistan sei einfach ein unsicheres Land.
3. Am 29.11.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme.
A.: Wegen der Religion nicht. Die Paschai leben in einem kleinen Gebiet, die Taliban belästigten uns.
V. Die Taliban "belästigen" alle, nicht weil Sie Paschai sind.
A. Das stimmt. Aber auch die anderen Volksgruppen fragen, ob wir überhaupt aus Afghanistan sind. Wir haben keinen Vertreter im Parlament. Keiner akzeptiert uns.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Wir leben neben einem großen Dorf und in diesem Dorf gibt es 2 Parteien, nämlich die Taliban und eine andere, die für die Regierung ist.
Die Taliban kamen zu meinen Eltern und sie sollten ihre Söhne zu den Taliban schicken. Die Taliban wollen nicht, dass wir für die Regierung sind, die Regierung will nicht, dass wir für die Taliban kämpfen.
Das ist die Bedrohung.
Die Taliban sagen, dass wir fünfmal beten sollen, wenn wir das nicht taten, wurden wir gewaltsam in die Moschee gebracht.
Die Taliban lassen die Frauen und Kinder nicht in die Schule gehen, ich bin insgesamt gegen die Gesetze der Taliban.
Das ist alles.
[...]
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Unser Problem ist, dass wir als Paschai von niemandem akzeptiert werden. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätten die Taliban mich mitgenommen.
F. Geben Sie das konkret an.
A. Wenn die Kinder jugendlich wurden, schickten die Eltern sie weg, aus Angst vor den Taliban, damit diese die Jugendlich nicht rekrutieren konnten.
Wenn ich dort geblieben wäre, müsste ich mitkämpfen, dabei wäre ich ums Leben gekommen.
Das ist alles.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben.
A.: Ich kann auch nicht woanders in großen Städten leben, da ich Paschai bin.
F. Woran erkennt man, dass Sie Paschai sind.
A. Wenn ich die Sprache Paschai rede, erkennt man das.
F. Sie sprechen ja Dari.
A. Aber irgendwo werde ich Paschai sprechen.
V: Aus den unseren Infos lassen sich Probleme für die Paschai keinesfalls ableiten.
A. Wir haben die Probleme, die ich gesagt habe.
F. Wo hatten Sie ein konkretes Problem, da Sie Paschai sind.
A. Ich hatte deshalb kein Problem. Aber sie haben eines.
F. Wen meinen Sie mit sie.
A. Paschtunen, Tadschiken, Hazare.
F. Wie wollen Sie wissen, dass Sie als Paschai Probleme hätten, wenn Sie selbst nie welche hatten.
A. Ich war noch klein, wäre ich älter geworden und dort geblieben, hätte ich Probleme bekommen.
F: Welche Probleme.
A. Die Taliban hätten mich zwangsrekrutiert und in den Tschihad geschickt.
F: Verstehe ich das richtig, dass konkret gar nichts vorgefallen ist.
A. Ich dachte, dass ich flüchte, bevor ich Probleme bekomme.
[...]
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
F. Hatten Sie selbst Kontakt mit den Taliban.
A. Nein.
F. Ihre Eltern haben Sie vorausschauend weggeschickt.
A. Mein Vater sagte mir das und ich habe die Gefahr gespürt.
F. Was soll bedeuten, dass Sie die Gefahr spürten.
A. Der Staat hat uns nicht beschützt und die Taliban wären gekommen und hätten mich mitgenommen.
F. Hatten Sie Kontakt mit der Tante in Kabul.
A. Ich habe sie zweimal aus Österreich kontaktiert,
[...]"
4. Am 12.12.2017 wies der Beschwerdeführer auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan hin, wie sie auch eindeutig in der Länderinformation Afghanistans aufgelistet sei. Ferner wurde auf die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hingewiesen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV)., gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V..) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wohen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
? Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen folgende Verfahrensidentität:
XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan
Fest steht, dass Sie afghanischer Staatsangehöriger sind.
Sie stammen aus Kapisa, Bezirk XXXX.
Ihre Eltern, Ihre verheiratete Schwester und ein Onkel väterlicherseits leben in Kapisa/Afghanistan, Ihr Schwager ist dort Polizist. Ihre Eltern besitzen ein Haus und Grundstücke in Kapisa, Bezirk XXXX.
Sie haben eine Tante väterlicherseits in Kabul und einen Bruder und 2 Onkeln väterlicherseits im Iran.
Sie gehören der Volksgruppe der Paschai und dem moslemischen-sunnitischen Glauben an.
Sie sind gesund.
? Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschai haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen.
Sie konnten keine Verfolgungsgefährdung glaubhaft machen.
Von der ho. Behörde wird festgestellt, dass Sie keiner Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt waren.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
? Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der behaupteten Probleme einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind und zu befürchten hätten
Fest steht, dass Sie ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sind.
Sie sind ein junger, gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr, durch Arbeitsaufnahme bestreiten kann. Sie haben in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, im Iran als Elektriker und in Österreich seit 9 Monaten als Tischlerlehrling. Zudem wäre es Ihnen auch zumutbar wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie sind im erwerbsfähigen Alter, Sie können für Ihren Unterhalt sorgen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Sie verfügen in Afghanistan, Kapisa, über Ihre Eltern, Schwester, Schwager, in Kabul über eine Tante väterlicherseits in Kabul und über weitere Familie (einen Bruder, 2 Onkeln) im Iran, sodass Sie für die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan, wenn Sie schon nicht nach Kapisa zurückkehren, zumindest finanzielle Unterstützung in Afghanistan von Ihrer Familie erhalten können.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihre Heimatgegend, Kapisa oder auch Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr laufen würden, grundlegende und notwenige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in einer ausweglosen beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraden.
Es steht fest, dass ein Erreichen Ihres Herkunftslandes und der o.a. Regionen zumutbar und möglich ist.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, konnten nicht festgestellt werden.
[...]
? Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
In einer Gesamtschau dieser Ausführungen geht die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen in Afghanistan aus.
Aufgrund folgender Umstände war Ihr Vorbringen als nicht glaubwürdig einzustufen.
So gaben Sie bei der Erstbefragung am 23.9.2015 bei der PI Wals-Siezenheim AGM zum Fluchtgrund an, dass zuhause Bürgerkrieg herrsche, die Taliban vor Ort alles kontrollieren würden und Sie aufgrund der Unsicherheit geflüchtet wären.
Bei der Befragung am 29.11.2017 brachten Sie, nach Belehrung alles detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, nur abstrakt vor, dass Sie als der Volksgruppe der Paschai Zugehöriger deswegen von niemanden akzeptiert sein würden und wenn Sie nicht geflüchtet wären, hätten die Taliban Sie mitgenommen.
Nochmals aufgefordert Ihre Fluchtgründe zu konkretisieren, führten Sie wieder nur vage an, dass Eltern Jugendliche aus Ihrer Heimatgegend wegzuschicken, damit die Taliban Jugendliche nicht rekrutieren könnten.
Wie ausgeführt, brachten Sie bei der Erstbefragung keinesfalls Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschai vor, die Sie dann am 29.11.2017, wenn auch nur abstrakt, als Fluchtgrund ausführten.
Auch zu der angeblichen Talibanbedrohung hielten Sie Ihre Ausführungen mehr als vage und waren auch in sich widersprüchlich.
Sie sagten dazu am 29.11.2017 aus, dass von den Taliban in den Dschihad geschickt worden wären, wenn Sie dort geblieben wären, deshalb hätten die Eltern Sie weggeschickt.
Eine diesbezüglich gegebenen Vorfall konnten Sie nicht nennen, verneinten einen solchen dann auch auf konkrete Nachfrage.
Wenn Sie angeben, dass in Ihrer Gegend die Taliban ab dem jugendlichen Alter, Übergang Kind-Jugendlicher, Personen zwangsrekrutiert hätten, erweist sich dies in Hinblick darauf, dass Sie mit ca. 16-17 Jahre Afghanistan verlassen haben - dies ergibt sich daraus, da Sie am 29.11.2017 angaben vor 4,5 Jahren Afghanistan verlassen hätten, Sie dann ca. 16 Jahre waren - und dem Umstand, dass Ihr Bruder über 20 Jahre bei seiner Abreise aus Afghanistan war, so Ihre Angaben am 29.11.2017, als keinesfalls schlüssig und glaubwürdig, denn mit Ihrem Alter und dem Alter Ihres Bruders beim angeblichen Verlassen wegen einer befürchteten Talibanrekrutierung waren weder Sie noch Ihr Bruder in dem von Ihnen als dahingehend gefährlich angeführten Alter, sondern schon weit darüber.
Dies wurde Ihnen auch am bei zit. Befragung am 29.11.2017 auch vorgehalten, worauf Sie dann angaben, dass es Ihrer Familie finanziell nicht gut gegangen wäre, man hätte sich Ihr Verlassen und jenes Ihres Bruders nicht leisten können.
Ebenso wurde Ihnen bei zit. Befragung am 29.11.2017 vorgehalten, dass die Taliban grundsätzlich genug Zulauf hätten, Zwangsrekrutierungen jedoch vorkommen können, jedoch eine generelle Zwangsrekrutierung nicht nachvollziehbar wäre, worauf Sie zuerst ausweichend antworteten, dass die Taliban Leute mitnahmen, die gegen Gesetze verstoßen, auf weiteres Nachfragen Sie wieder keinesfalls auf den Vorhalt antworteten, sondern angaben, dass die Taliban Leute zwingen würden zu beten. Wie in all Ihren Angaben brachten Sie auch da keine Sie konkret betreffende Gefährdung vor.
Sie konkretisierten auch nie Ihre Behauptungen, sondern brachten stereotyp vor, dass Ihnen Rekrutierung seitens der Taliban gedroht hätte, irgendwie konkretisieren oder durch eine nachvollziehbare Schilderung untermauerte Darstellung brachten Sie keinesfalls vor, es verblieb in der abstrakten Behauptung dieses Umstandes.
Ebenso wie bei der vorgebrachten Zwangsrekrutierung verblieben Ihre Aussagen zu einer Gefährdung wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschai abstrakt, vage und keinesfalls nachvollziehbar.
Sie gaben am 29.11.2017 zuerst an, dass Sie als Paschai von den Taliban in Ihrer Umgebung belästigt worden wären, auf Nachfragen relativierten Sie dann und führten aus, dass alle von den Taliban belästigt werden würden.
Später in der zit. Befragung brachten Sie vor, dass Sie als Paschai nicht in den großen Städten leben könnten, da Sie Paschai wären.
Auch diesbezüglich nachgefragt (Seite 6 der zit. Befragung) brachten Sie wieder nur vor, dass man Sie an der Sprache Paschai erkenne, vorgehalten, dass Sie Dari sprechen würden, gaben Sie an, dass Sie irgendwo Paschai reden werden würden.
Vorgehalten, dass den Länderinfos nicht zu entnehmen ist, dass Paschai Probleme wegen der Volksgruppe hätten, antworteten Sie, dass es Probleme gebe, wieder konkretisierten Sie dies überhaupt nicht.
Vielmehr gaben Sie dann gefragt, welche Probleme Sie konkret als Paschai gehabt hätten an, dass Sie kein Problem gehabt hätten.
[...]
? Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung in Afghanistan nicht als gegeben anzusehen war.
Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Afghanistan niederlassen könnten. Sie gaben an, dass Ihre Eltern, Schwester, Schwager, einen Onkel alle in Kapisa leben, Sie haben in Kabul eine Tante väterlicherseits und weitere Familie (einen Bruder, 2 Onkeln) im Iran, sodass Sie für die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan, wenn Sie schon nicht nach Kapisa zurückkehren, zumindest finanzielle Unterstützung in Afghanistan von Ihrer Familie erhalten können.
Dass Sie arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihrem angegebenen Gesundheitszustand und Ihrem erwerbsfähigen Alter.
Sie haben 3 Jahre Schulbildung in Afghanistan, haben in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, im Iran als Elektriker und in Österreich seit ca. 10 Monaten als Tischlerlehrling.
Sie verfügen somit über eine gewisse Schulbildung, über langjährige Berufserfahrung, in versch. Bereichen.
Mit Ihrer Schul- und insbesondere auch Ihrer Berufsausbildung ist es Ihnen zumutbar, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Dass Sie bei Ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohliche Notlage geraten, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Länderinformationen und Ihren Angaben. Unter diesen Aspekt ergibt sich zweifelsfrei, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände anzunehmen sind, die annehmen lassen, dass Sie keine Lebensgrundlage vorfinden und die Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten noch kein Hinderungsgrund für eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan darstellt.
Weiters leben noch die o.a. Familienangehörigen in Kapisa, Kabul und im Iran und eine Unterstützung durch diese kann, im speziellen für die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr, angenommen werden.Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung Ihre Angehörigen außer Stande setzen sollte, Sie finanziell zu unterstützen.
Auch UNHCR-Richtlinien sehen insbesondere für Kabul vor, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen. Sie konnten durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen diese zukünftige Bedrohung, Verfolgung oder aussichtslose Notsituation in Afghanistan untermauern. Dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul oder Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohliche Notlage geraten, ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Länderinformationen.
Bei Ihnen kommt noch dazu, dass Sie in Kabul über eine Tante verfügen, so gaben Sie dies am 29.11.2017 an, somit auch hier Verbindungen bestehen, die Sie sogar in eine bessere Lage versetzen, als oben beschrieben.
Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft und der Landessprache vertraut, sind Sie dort auch aufgewachsen.
[...]
E) Rechtliche Beurteilung
[...]
Soweit Sie geltend machen, Angehöriger der Volksgruppe der sunnitischen Paschai zu sein, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung, die den Länderfeststellungen keinesfalls entnommen werden kann, angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Sie und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Konkrete Probleme oder Verfolgungshandlungen aufgrund Ihrer Volksgruppe konnten Sie, trotz Nachfragens, nicht darlegen, brachten Sie auch nicht vor.
Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl.: 94/19/0183). Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt.
6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.03.2018. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe fast ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen. Die Beweiswürdigung sei insbesondere nicht überzeugend im Vergleich zu den ausführlichen und konkreten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Die Bedrohungslage, der der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, gehe auch aus den Länderberichten klar hervor. Hingewiesen wurde insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien, im Speziellen auf die "Risikoprofile". Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinerlei familiäre oder soziale Unterstützung erwarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter I., Rn 5, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit geringfügiger finanzieller Hilfe seiner Familie rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Mazar-e-Sharif und Herat - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. "Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat", Seite 15 bis 103) verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an (siehe die oben unter I., Rn 5. zitierten Passagen) und kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Auch im Rahmen der Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohungslage darzulegen, insbesondere nicht substantiiert auszuführen, warum der Beschwerdeführer eine der in den UNHCR-Richtlinien aufgezählten Risikoprofile erfüllen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde besteht die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht "fast ausschließlich aus selektiven Zitaten und Textbausteinen". Vielmehr hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass keine individuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).
3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der Beschwerdeführer kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat auf diesen Umstand in der rechtlichen Beurteilung hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an (siehe die oben unter I., Rn 5. zitierten Passagen).
Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
3.6. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137).
Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt wird, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität, andernfalls geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten "bestimmten Umstände" vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005 K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium ua die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mwN). Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung demzufolge ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (und demnach die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul) für afghanische Asylwerber bejaht hatte, ohne sich weder mit dem in Bezug auf Art. 3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinanderzusetzen, noch Feststellungen dazu zu treffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät (vgl. ua VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; 06.06.2013, U 2666/2012; 13.09.2013, U 370/2012); auch in jüngerer Vergangenheit entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung vermissen lässt, wenn es unterlässt, einzelfallbezogene Ermittlungen und Feststellungen zu
treffen, dass eine Rückkehr und Neuansiedlung des Beschwerdeführers auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in Kabul möglich sei (vgl. VfGH 22.09.2017, E 240/2017; 23.02.2017, E 1197/2016). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedürfe, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw. in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707/2015).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach jüngst in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001):
"Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN)."
3.7. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil ist. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Situation in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan in Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den
Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Herats existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.
Die Stadt Mazar-e-Sharif gilt als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Balkh ist die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e-Sharif von Kabul aus sicher erreichen. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan.
Kabul ist eine vergleichsweise sichere und mit dem Flugzeug gut erreichbare Stadt. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als relativ sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher oder öffentlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude oder NGOs) ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Was die Reise in Gebiete außerhalb der Hauptstadt Kabul betrifft, ist auszuführen, dass angesichts der auf den meisten Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit grundsätzlich zwar nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige von Kabul aus auf dem Landweg durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen (sicheren) Zielort zu erreichen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit offen steht, auf dem Luftweg von Kabul nach Mazar-e Sharif und Herat zu gelangen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, stehen in der Hauptstadt Kabul mehrere Transportmöglichkeiten in andere Gebiete Afghanistans zur Verfügung.
Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist angesichts des allgemeinen Niedergangs der Wirtschaft auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, zwar häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, die Versorgung der Bevölkerung jedoch zumindest grundlegend gesichert ist.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen bzw. die Unzumutbarkeit der Ansiedelung im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative bewirken würden. Solche Umstände bzw. Merkmale hat der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht dargetan und diese waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten, verfügt über eine dreijährige schulische Ausbildung sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Elektriker. Ferner gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Des Weiteren lebt die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und eine Schwester und ein Onkel) im Heimatort des Beschwerdeführers. Ferner lebt eine Tante in Kabul sowie zwei Onkeln im Iran. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher an, dass von der Kernfamilie (eventuell auch von den im Iran lebenden Onkeln väterlicherseits) des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine (zumindest geringfügige) Unterstützung zuteil wird (beispielsweise durch Überweisungen). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinerlei familiäre oder soziale Unterstützung in Afghanistan erwarten könne, widersprechen somit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 101/102). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufwuchs sowie mit den generellen Strukturen und den landestypischen sozialen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul, möglich und auch zumutbar ist.