TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 2000/11/0002

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs5;
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. August 1999, Zl. UVS 20.3-16,17,18/99-2, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof , der dieser angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides und der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einer der Sache nach auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs.1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde an die belangte Behörde vom 5. Mai 1999 bekämpfte der Beschwerdeführer den von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden GKK) vorgenommenen Einbehalt von Teilen der ihm für das 4. Quartal 1998 zustehenden Honorare für an Versicherte dieses Sozialversicherungsträgers erbrachte ärztliche Leistungen im Betrag von S 26.928.-. Er qualifizierte diesen Vorgang als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und beantragte den Ausspruch, den bekämpften Akt für rechtswidrig zu erklären und die GKK zur unverkürzten Auszahlung zu verpflichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde vom 5. Mai 1999 gemäß § 67c AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1724/99, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 10. Dezember 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der bekämpfte Einbehalt von Honorarteilen stützt sich auf § 91 Abs. 5 ÄrzteG 1998. Diese Bestimmung lautet:

"Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig."

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers damit, dass dem Beschwerdeantrag kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entnehmen sei, weil im ÄrzteG ein mit Bescheid abzuschließendes Verfahren über die Höhe der zu leistenden Umlagen vorgesehen sei. Dieser dem verpflichteten Arzt zur Verfügung stehende Rechtsweg schließe die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde aus.

Maßnahmenbeschwerden stellten einen subsidiären Rechtsbehelf zur Schließung von Lücken im Rechtsschutz dar und eröffneten keine "Zweigeleisigkeit ein- und desselben Rechtes".

Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, durch den der Beschwerdeführer nach Lage der Dinge lediglich im Recht auf Sachentscheidung über seine Maßnahmenbeschwerde verletzt sein kann, ist ungeachtet der in der Beschwerde angeführten Beschwerdepunkte zu prüfen, ob die Verweigerung einer derartigen Sachentscheidung rechtlich bestehen kann oder nicht.

Die belangte Behörde ist mit ihrer Meinung, es liege keine mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, im Ergebnis im Recht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer (dem freiberuflich tätigen Arzt) und der GKK (dem Träger der Sozialversicherung) beruhen auf einem zwischen ihnen abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag gemäß § 338 Abs. 1 ASVG. Aus diesem Vertrag ergibt sich die Verpflichtung der GKK zur Auszahlung der Honorare des Beschwerdeführers für an ihre Versicherten erbrachte ärztliche Leistungen. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde geltend gemacht, dass ihm die GKK zu Unrecht lediglich die um eine Umlagenverpflichtung gegenüber der Ärztekammer für Steiermark verringerten Honorare ausbezahlt hätte. Damit hat er mit seiner Maßnahmenbeschwerde eine Vorgangsweise der GKK bekämpft, der keine gegen ihn gerichtete hoheitliche Willensbildung der GKK zu Grunde liegt. Die GKK handelt in Vollziehung des Ärztegesetzes ohne eigene Entscheidungsbefugnis. Die (behauptete) Beschwer des Beschwerdeführers besteht in Wahrheit gegenüber der Ärztekammer, der die von der GKK von seinen Honoraren einbehaltenen Beträge zufließen. Gegen die Ärztekammer aber hat der Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419) hinweist, das Recht, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe der für ihn bestehenden Umlagenverpflichtungen zu begehren. Darin ist ein dem Beschwerdeführer offen stehender Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu erblicken. Wie die belangte Behörde weiters - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Beschwerde - zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel, das nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dient und keine Zweigeleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes eröffnet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1994, Slg. Nr. 13 994/A, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1999 erfolgte daher zu Recht. Da bereits der Inhalt der Beschwerde (der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung) erkennen lässt, dass die der Sache nach geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2000

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110002.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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