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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des ASVG über den Ersatz der Reise(Fahrt)kosten im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung; Unsachlichkeit der den Krankenversicherungsträgern durch den Gesetzeswortlaut eingeräumten Möglichkeit eines gänzlichen Ausschlusses des Ersatzes von TransportkostenRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung" in §135 Abs4 ASVG idF des ArtI Z108 und Z109 des Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 (SRÄG 1996), BGBl 411/1996.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, die Transportleistung (wie andere Aufwendungen des täglichen Lebens) in erster Linie in der Finanzierungsverantwortung der versicherten Person zu belassen und daher die Satzung zu ermächtigen, den Anspruch auf Transportkosten nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers einzuschränken, ihn insbesondere von der Art und der Schwere der krankheitsbedingten Beeinträchtigung, von der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges und schließlich von wirtschaftlich berücksichtigungswürdigen Umständen in der versicherten Person, die der Kostentragung für die Inanspruchnahme von Fahrtendiensten durch die Patienten selbst im Einzelfall entgegenstehen können, abhängig zu machen.
Es ist aber im Ergebnis unsachlich und daher verfassungswidrig, wenn es der Gesetzgeber den Krankenversicherungsträgern völlig freistellt, den Ersatz von Transportkosten zur Erlangung ärztlicher Hilfe entweder nach bestimmten Kriterien zu gewähren oder aber unabhängig von allen sonstigen Begleitumständen voraussetzungslos und schlechthin auszuschließen. Gerade Letzteres sollte aber - wie die Materialien zeigen und die Bundesregierung gar nicht in Zweifel zieht - dadurch ermöglicht werden, dass nach dem Gesetzeswortlaut Transportkosten nur mehr "nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung" ersetzt werden.
Auf Grund des Wortlautes der in Prüfung gezogenen Bestimmungen würde es aber - im Gegensatz zur Regelung des §135 Abs5 ASVG für gehunfähige Personen - sogar genügen, wenn in der Satzung überhaupt keine Regelung über die Transportkosten getroffen wird, um den Anspruch auf Ersatz der Transportkosten schlechthin auszuschließen, weil ein solcher Anspruch von der "Maßgabe der Satzung" abhängt. Es bestätigt sich somit die im Prüfungsbeschluss dargelegte Annahme des VfGH, dass der Sitz der vom antragstellenden Gericht im Verordnungsprüfungsverfahren geltend gemachten Verfassungswidrigkeit bereits das Gesetz ist.
Angesichts der Determinanten des zweiten Satzes des §135 Abs4 ASVG genügt es zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes, die Wortfolge "nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung" aus dem Text des ersten Satzes des §135 Abs4 ASVG zu entfernen. Damit wird der vom Landesgericht Innsbruck als gesetzwidrig angefochtenen Verordnungsbestimmung die gesetzliche Grundlage entzogen, und der verbleibende Gesetzestext ermöglicht es dem Gericht im Ausgangsverfahren, über den Ersatz von allenfalls notwendigen Transportkosten unter Beachtung der verbleibenden Bestimmungen des §135 Abs4 ASVG und unabhängig von einer näheren Regelung in der Satzung nach pflichtgemäßem Ermessen abzusprechen.
Im Übrigen keine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle ist entbehrlich: Durch den gewählten Aufhebungsumfang verbleibt nämlich ein Gesetzeswortlaut, der es auch ohne Erlassung einer neuen Satzungsbestimmung oder einer neuen gesetzlichen Regelung ermöglicht, den Ersatz von Transportkosten zuzusprechen, ihn aber auch auf jene Fälle zu beschränken, bei denen eine solche Ersatzleistung sachlich geboten ist.
(Anlassfall V27/2016, E v 27.06.2017, Aufhebung des §43 der Satzung 2011 der Tiroler Gebietskrankenkasse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Reisekosten, Satzung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G386.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018