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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer flächendeckenden Kurzparkzone sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe als offenbar aussichtslos wegen zumutbaren anderen Rechtswegs zur Geltendmachung der BedenkenRechtssatz
Der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Einschreiter aber offen, indem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die flächendeckende Kurzparkzone im 14. Wiener Gemeindebezirk im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens vortragen hätte können.
Rechtsverfolgung erscheint als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und die Zurückweisung des Individualantrages zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Kurzparkzone, ParkometerabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E274.2018Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018