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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0047Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. E W und 2. A W, beide in K, beide vertreten durch Riel/Grohmann/Sauer Rechtsanwälte in 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-87/001-2018, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Krems; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften begründen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009). Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann (Art. 132 Abs. 6 B-VG), sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN). Weiters kommt Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 (NÖ BO 2014) in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017 in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung und damit u. a. ein Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektivöffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können und rechtzeitig gemäß § 42 AVG in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050046.L00Im RIS seit
24.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018