TE Vwgh Beschluss 2018/4/24 Ra 2017/05/0031

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Ares Tower, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. November 2016, Zl. LVwG-AV-474/003-2014, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. E K und

2. Ing. M K, beide in G, weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Im gegenständlichen Verfahren war das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 16. Mai 2013 mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G vom 17. Juni 2014 abgewiesen worden.

2 Dagegen erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G vom 17. Juni 2014 behoben.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G.

4 Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde G dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Mitbeteiligten ihr Bauansuchen mit Schreiben vom 19. März 2018 zurückgezogen haben.

5 Mit Schreiben vom 16. April 2018 äußerte sich die revisionswerbende Partei dahingehend, dass sie sich durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der Mitbeteiligten als klaglos gestellt erachte.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat (vgl. VwGH 28.11.2014, 2011/06/0093, und 21.4.2015, Ra 2015/01/0008, mwN).

8 Ein solcher Fall ist hier - wie dies die Revisionswerberin selbst ausführt - gegeben.

9 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

10 Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGG.

Wien, am 24. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050031.L00

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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