Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
StVO 1960 §84 Abs2Rechtssatz
Ein „Firmenlogo“, das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweist ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit dem „Firmenlogo“ soll nämlich eine Anpreisung der Produkte eines Unternehmens vorgenommen und potenziellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden (VwGH 93/02/0313).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Werbung; Firmenlogo;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.915.001.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018