Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
StVO 1960 §84 Abs2Rechtssatz
Unter Werbung iSd § 84 Abs. 2 StVO sind nicht Angaben rein beschreibender Natur zu verstehen, weshalb z.B. eine Tafel mit der Beschriftung „Restaurant – Gasthof – Gästezimmer“ nicht unter diese Gesetzesbestimmung fällt. Eine im Gegensatz zu
§ 84 Abs. 2 StVO angebrachte Werbung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat (VwGH 1941/76).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Werbung; Firmenlogo;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.915.001.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018