TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/13 LVwG-AV-913/001-2017

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Juni 2017, Zl. ***, betreffend Bewilligung nach § 84 StVO auf dem Grundstück GrStNr. ***, KG ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) den Antrag auf Bewilligung zur Aufstellung einer „Wegführungstafel“ für „***“ auf dem Grundstück GrStNr. ***, KG *** neben der *** bei km *** ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Werbeanlage innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der *** auf einem Grundstück außerhalb des Ortsgebietes befinde. Laut Flächenwidmungsplan solle die Werbetafel nicht auf einem Grundstück errichtet werden, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist, sondern als Grünland ausgewiesen sei. Ein dringliches Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer oder erhebliches Interesse selbiger sei nicht ersichtlich.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Bescheid wurde in seinem vollen Umfang bekämpft. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Verwaltungsverfahren in erster Instanz grob mangelhaft geblieben sei, zumal nicht erkennbar sei, ob die belangte Behörde überhaupt irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es seien weder konkrete Feststellungen getroffen worden, noch liege eine Beweiswürdigung vor. Weiters seien die verfahrensgegenständlichen „Wegführungstafeln“ keine Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO. Der Bewilligungsantrag sei nur für den Fall, dass man der Auffassung wäre, dass es sich um solche Ankündigungen handle, gestellt worden. Es sei primär zu klären gewesen, ob überhaupt Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO vorhanden seien. Der Standort sei in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet angesiedelt, sodass eine Bebauungsmöglichkeit bestehe, wie dies § 84 Abs. 3 Z 3 StVO vorsehe. Das erhebliche Interesse der Straßenbenutzer sei darin zu sehen, dass der angeführte Betrieb leichter aufgefunden werden könne, sodass gefährliche Verkehrssituationen tunlichst vermieden werden könnten. Über dies seien Parkmöglichkeiten für die Straßenbenutzer Thema, was wiederum deren erhebliches Interesse daran begründe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Bewilligungsantrag zurückgewiesen werde, weil keine Bewilligung für die Errichtung der Wegführungstafeln notwendig sei, in eventu, die „Wegführungstafeln“ als Ankündigungen gemäß § 84 StVO zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zwecks Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des gegenständlichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan sowie das von der belangten Behörde in der Verhandlung ergänzende Vorbringen und die von ihr vorgelegten Dokumente (Verordnungen zur Grenze des Ortsgebietes von ***, Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkung auf der ***, Fotos von der gegenständlichen Örtlichkeit).

4.   Feststellungen:

Verfahrensgegenständlich ist die Aufstellung einer Tafel auf dem Grundstück
GrStNr. ***, KG *** neben der *** bei km *** mit einem Hinweis auf den Baumarkt „***“.

Das gegenständliche Sujet besteht aus dem Wort „***“, wobei sich die weißen Großbuchstaben auf roten Rechtecken befinden. Weiters weist das Sujet einen geraden Pfeil und die Wortfolge „Die Richtung stimmt“ auf.

Diese beabsichtigte Werbeanlage befindet sich innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der ***. Das gegenständliche Grundstück ist als Grünland gewidmet. Das Grundstück liegt nicht in einem Bereich innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“.

Der Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, befindet sich bei Straßenkilometer ***. Dazwischen verläuft die Straße *** praktisch geradeaus. Es gibt in diesem Bereich zwei Abzweigungen, nämlich jene gegenüber des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, welches zu einem anderen Baumarkt und weiteren Betrieben führt.

Vom verfahrensgegenständlichen Grundstück *** (***-Tafel) in Fahrtrichtung ***/*** besteht auf der *** bei Strkm. ca. *** eine Abbiegung nach links zu einer nur für Mitglieder zugänglichen sogenannten Super-Moto-Strecke. Dort ist ersichtlich, dass diese nach links führende Abzweigung nicht zum Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, führt. Diesen sieht man schon, wenn man sich auf Höhe dieser Abzweigung befindet, aufgrund des geradlinigen Straßenverlaufes.

Auf der *** weiter in Richtung ***/*** befindet sich eine weitere Abbiegung bei Km. ***. Von dort sieht man ebenso wie vom oben genannten Standpunkt direkt zum Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll.

Der Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, liegt direkt neben der ***. Die Einfahrt ist von der *** ersichtlich.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hinsichtlich der Ortstafeln ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Verordnung über das Ortsgebiet von *** sowie das Foto, das den Beginn des Ortsgebietes von *** östlich der Einfahrt zum Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, zeigt. Der Verlauf der Strecke und die Sichtverhältnisse ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Fotos der belangten Behörde.

6.   Rechtslage:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b);

§ 84 StVO lautet:

(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. (..)

7.   Erwägungen:

7.1.     Werbung

Unter Werbung iSd § 84 Abs. 2 StVO sind nicht Angaben rein beschreibender Natur zu verstehen, weshalb z.B. eine Tafel mit der Beschriftung „Restaurant – Gasthof – Gästezimmer“ nicht unter diese Gesetzesbestimmung fällt. Eine im Gegensatz zu § 84 Abs. 2 StVO angebrachte Werbung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat (VwGH 26. 6. 1979, 1941/76).

Ein „Firmenlogo“, das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweist ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit dem „Firmenlogo“ soll nämlich eine Anpreisung der Produkte eines Unternehmens vorgenommen und potenziellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden (VwGH 22. 4. 1994, 93/02/0313).

Im gegenständlichen Fall besteht der Inhalt des Sujets aus dem Logo des Baumarktes, nämlich seinem Namen unter Verwendung des Schriftzuges, wobei die einzelnen Buchstaben in roten Rechtecken befinden.

Aufgrund dieses äußeren Erscheinungsbildes und dem wirtschaftlichen Zweck, auf ein bestimmtes Unternehmen – nämlich den Baumarkt – hinzuweisen, ist dies ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren.

7.2.     Ortsgebiet

Ortsgebiet im Sinne der StVO ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO).

Die Werbeanlage befindet sich innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der *** und auf einem Grundstück, das außerhalb des Ortsgebietes liegt, weil das Grundstück nicht im Bereich eines Straßennetzes innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gelegen ist.

7.3.     Dringliches Bedürfnis bzw. erhebliches Interesse der Straßenbenützer

Der Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, befindet sich bei Straßenkilometer ***. Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem Baumarkt verläuft die Straße *** praktisch geradeaus. Es gibt in diesem Bereich zwei Abzweigungen, nämlich jene gegenüber des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, welches zu einem anderen Baumarkt und weiteren Betrieben führt.

Vom verfahrensgegenständlichen Grundstück *** (***-Tafel) in Fahrtrichtung ***/*** besteht auf der *** bei Strkm. ca. *** eine Abbiegung nach links zu einer nur für Mitglieder zugänglichen sogenannten Super-Moto-Strecke. Dort ist ersichtlich, dass diese nach links führende Abzweigung nicht zum Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, führt. Diesen sieht man schon, wenn man sich auf Höhe dieser Abzweigung befindet, aufgrund des geradlinigen Straßenverlaufes.

Auf der *** weiter in Richtung ***/*** befindet sich eine weitere Abbiegung bei Km. ***. Von dort sieht man aber ebenso wie vom oben genannten Standpunkt direkt zum Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll.

Der Baumarkt, auf den hingewiesen werden soll, liegt direkt neben der ***. Die Einfahrt ist von der *** ersichtlich.

Diese Situation zeigt, dass der verfahrensgegenständliche Baumarkt und die Einfahrt dorthin gut erkennbar sind. Der nahezu gerade Straßenverlauf und die dadurch bedingte weite Sichtbarkeit ermöglichen es den Verkehrsteilnehmern, sich entsprechend zu orientieren, ohne auf zusätzliche Hinweise angewiesen zu sein.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht damit kein dringliches Bedürfnis bzw. erhebliches Interesse der Straßenbenützer an der verfahrensgegenständlichen Hinweistafel.

7.4.     Bauland-Widmung

Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ergibt sich, dass die Werbetafel nicht auf einem Grundstück errichtet werden soll, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist. Das gegenständliche Grundstück ist als Grünland nach dem NÖ ROG ausgewiesen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass keiner der Ausnahmetatbestände des § 84 Abs. 3 StVO erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Werbung; Firmenlogo;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.913.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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