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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des C, (geb. 21. März 1974), in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Oktober 1998, Zl. SD 836/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 12. August 1997 unter Zuhilfenahme eines Schleppers und unter Verwendung eines fremden Reisepasses illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. September 1997 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei am 17. Oktober 1997 in Rechtskraft erwachsen, sodass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß, weshalb sich die Ausweisung des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grunde des § 33 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Sofern auf Grund des etwa 15-monatigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge, überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben die Rede sein könne, so sei dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer sei rechtens nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es liefe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider, wenn ein Fremder auf diese Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Dieses öffentliche Interesse sei von solchem Gewicht, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - selbst unter der Annahme, dass er einer erlaubten Beschäftigung nachgehe - auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass sein Asylantrag vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22. September 1997 abgewiesen worden sei. Er räumt weiters ein, dass seine Berufung gegen diesen Bescheid mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 zurückgewiesen worden sei, vertritt aber den Standpunkt, diese Zurückweisung sei zu Unrecht erfolgt, weil er seine Berufung vom 14. Oktober 1997, die eine Berufungsbegründung nicht enthalten habe, innerhalb der Berufungsfrist entsprechend ergänzt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die besagte Zurückweisung ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis kommen konnte, dass die mit dem Bescheid des Bundesasylamtes erfolgte Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde, und dass sich der Beschwerdeführer seit dieser rechtskräftigen Abweisung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sah doch der zum maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 1997 anzuwendende § 7 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 (unter anderem) vor, dass dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. - sofern ihm eine solche zugekommen sein sollte - mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr zukommt (eine entsprechende Regelung trifft im Übrigen auch § 19 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997).
Nach dem Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und in seinem Fall der Tatbestand des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung. Er sei seit dem 6. August 1998 als selbstständiger Zusteller mit einem näher bezifferten Einkommen bei der "Singh Zustelldienst OEG" beschäftigt und habe eine private Krankenversicherung, beginnend ab 1. Oktober 1998, abgeschlossen. Weiters sei er in Wien polizeilich gemeldet, unbescholten und bemühe sich nach dem Scheitern des Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die zu seinen Ungunsten vorgenommene Abwägung seiner privaten Situation mit "den angeblich bewirkten Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses" habe daher von der belangten Behörde nur auf Grund eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes und somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgenommen werden können. Überdies sei eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG eine "Kann"-Bestimmung; diese Regelung sehe daher keine unbedingte Rechtspflicht zur Verhängung einer Ausweisung vor, vielmehr liege es im Ermessen der Behörde, im Hinblick auf § 37 FrG zu prüfen, ob eine Ausweisung notwendig erscheine.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Einerseits hat der Beschwerdeführer dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch den von der Behörde angenommenen unerlaubten Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags in der Dauer von etwa zwölf Monaten gravierend beeinträchtigt, zumal er diesen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts vom 12. August 1997 bis zum 24. August 1998 (vgl. Bl. 31 der Verwaltungsakten) fortgesetzt hat. Andererseits werden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erheblich dadurch relativiert, dass diese auf seinen unberechtigten Aufenthalt bzw. auf einen Asylantrag zurückzuführen sind, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat; dies gilt insbesondere für seine ins Treffen geführte Beschäftigung, die der Beschwerdeführer nach der Beschwerde zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, als er nicht mehr damit rechnen durfte, ohne die dafür erforderliche Berechtigung in Österreich verbleiben zu dürfen. Schließlich ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, unbescholten zu sein, im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG nichts gewonnen, weil dies weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hat. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte. Auf dem Boden des Gesagten ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte bezüglich ihrer nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommenen Beurteilung den Sachverhalt unvollständig festgestellt, nicht zielführend.
4. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180412.X00Im RIS seit
20.11.2000