TE Lvwg Beschluss 2018/1/24 KLVwG-298/12/2017

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
AVG §17 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über den Antrag der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 10.01.2018 auf Übermittlung des im Beschwerdeverfahren zu Zahl KLVwG-298/2017 erstellten Verhandlungsprotokolles und ergangenen Erkenntnisses folgenden

 

B E S C H L U S S :

 

I.           Der Antrag wird mangels Parteistellung

 

z u r ü c k g e w i e s e n .

 

 

II.         Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Mit dem im Beschwerdeverfahren zu Zahl: KLVwG-298/9/2017 ergangenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde des xxx xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.01.2017, Zahl: xxx, mit welchem über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgesprochen wurde, entschieden.

 

Mit Eingabe vom 10.01.2018, eingetroffen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 23.01.2018, beantragte xxx die Übersendung von Aktenstücken wie folgt:

 

„Unter Hinweis auf die ihm erteilte Vollmacht stelle ich zunächst den nachstehenden

ANTRAG

diese Vollmachtsbekanntgabe zur Kenntnis zu nehmen und in Hinkunft sämtliche Ladungen und Zustellungen zu Handen meines ausgewiesenen Verteidigers zu bewirken.

II.

Auszugehen ist davon, dass im Verfahren betreffend die Beschwerde xxx, geb. am xxx vertreten durch die Kindesmutter xxx xxx, diese vertreten durch xxx xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.01.2017, Zahl: xxx wegen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 NAG gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz am 08.11.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu welcher ich als Zeugin geladen und in dieser Eigenschaft auch vernommen wurde.

 

In diesem Zusammenhang stelle ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter den

ANTRAG

um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des ergangenen Erkenntnisses

und begründe dies wie folgt:

 

1. Auszugehen ist davon, dass ich zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 08.11.2017 als Zeugin geladen wurde, mir gegenständlich jedoch ein rechtliches Interesse zukommt, welches über jenes eines einfachen Zeugen hinausgeht, sodass tatsächlich eine ParteisteIlung gegeben ist.

 

Das gegenständliche Verfahren, behandelt aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Angelegenheit, welche ein rechtliches, das heißt eines von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Interesse meinerseits begründet.

 

Das gegenständliche Erkenntnis hat unmittelbare Auswirkungen auf meine RechtssteIlung, sodass eine ParteisteIlung gegeben ist.

 

Aus den dargelegten Gründen stelle ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

ANTRÄGE:

1. meinem ausgewiesenen Vertreter eine Abschrift des Protokolles der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.

2. meinem ausgewiesenen Vertreter das im Verfahren zu KLVwG-298/2/2017 ergangene Erkenntnis zu übermitteln.“

 

 

Die Antragstellerin ist die Mutter des Zusammenführenden im oben erwähnten Verwaltungsverfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Sie verfügt über ein Wohnrecht im Erdgeschoss seines Wohnhauses und wurde in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen.

 

Der den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und - insoweit sie an der Sache in Form eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind - Parteien.

 

Ein subjektives Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 Abs. 1 AVG ausschließlich den Parteien zu.

 

Verfahrensparteien sind jedoch nur jene Beteiligten, die an der Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes und deren Ergebnis nicht bloß faktisch interessiert sind, sondern vielmehr ein rechtliches Interesse haben. Mit „rechtlichem Interesse“ ist ein Interesse gemeint, dass vom positiven Recht als schutzwürdig anerkannt ist. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften.

Welcher Rechtsanspruch oder welches rechtliche Interesse der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Aufenthaltstitel des xxx nun bestehen soll, konnte die Antragstellerin selbst nicht benennen. Auch die Rechtsvorschrift durch welche ihr Interesse geschützt sein soll, konnte sie nicht bekanntgeben. Einen Hinweis darauf, welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf ihre Rechtsstellung haben soll, enthält ihr Antrag auch nicht. Eine Auswirkung des begehrten Erkenntnisses auf die Rechtsstellung der Antragstellerin ist nicht erkennbar.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ergibt sich weder aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch nach den anzuwendenden formellen Vorschriften eine Parteistellung der Antragstellerin.

 

Der Antrag auf Übermittlung des im Beschwerdeverfahren zu Zahl KLVwG-298/2017 erstellten Verhandlungsprotokolles und ergangenen Erkenntnisses war daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Fall iVm § 31 VwGVG zurückzuweisen.

 

Der Antragstellerin steht es jedoch frei, bei der Evidenzstelle des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine anonymisierte Ausfertigung des Erkenntnisses anzufordern.

 

3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

Schlagworte

Parteistellung, Akteneinsicht, Rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.298.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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