TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 W154 2194329-1

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W 154 2194329-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 zur Zl. 118590006; VZ180401727, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 23.03.2018 mit Flug aus Ankara kommend am Flughafen Wien-Schwechat an und wurde zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses, sondern wies sich mit einem fremden spanischen Reisepass aus. Er stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrollen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.03.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus, dass ein Mann seine Verlobte belästigt habe. Er habe diesen daraufhin mit Hilfe seiner Freunde umgebracht. Der Mann sei mit dem Motorrad gefahren und seine Freunde und er hätten ihn mit dem Auto umgefahren, wodurch er gestorben sei. Er habe Angst vor der Polizei und habe deshalb das Land verlassen. In Pakistan lebten noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester.

Der BF stellte seinen Asylantrag gemeinsam mit XXXX ., StA Pakistan, welcher den gleichen Fluchtgrund vorbrachte.

Der BF wurde am 29.03.2018 im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Verlobte von einem Mann telefonisch belästigt worden sei. Er habe diesen angerufen, aber er habe sich geweigert, mit den Anrufen aufzuhören. Daraufhin habe er den Mann in dessen Tankstelle getroffen und versucht, mit ihm zu reden, dieser habe das Gespräch aber verweigert. Der BF sei diesem Mann daraufhin gemeinsam mit XXXX gefolgt und habe herausgefunden, wo er hingehe. Als der Mann mit seinem Motorrad aus dem Dorf zu seiner Tankstelle gefahren sei, hätten XXXX . und der BF ihn im Auto von XXXX verfolgt und ihn angefahren, wodurch er gestützt sei. Sie seien dann in einen anderen Ort zu einem Freund namens S. geflüchtet. Dieser habe über den Zustand des Opfers Informationen eingeholt. Er habe das Opfer vorher nicht gekannt, er habe erst später erfahren, dass der Mann aus einer prominenten Familie stamme.

Im Zuge der Einvernahme fand eine Recherche im Internet statt, bei der kein Hinweis auf einen Unfall im genannten Ort gefunden werden konnte. Es wurde aber ein Eintrag von einem Unfall im Jahr 2011 gefunden, bei dem drei Personen auf einem Motorrad von einem Van angefahren wurden und starben.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 30.03.2018 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da sein Vorbringen in Zusammenschau mit dem des XXXX unglaubwürdig sei.

Am 03.04.2018 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 2 AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.

Mit Schreiben vom 05.04.2018 des UNHCR wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018, Zl. 1185390006/180293908, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Die vom BF geschilderte Bedrohungssituation sei offenkundig tatsachenwidrig, da mehrere Widersprüche zwischen seinen Angaben und denen von XXXX vorlägen. Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall eine Rückkehr nach Pakistan einer Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen könnte. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zu Lage im Herkunftsstadt getroffen.

Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.04.2018 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, GZ W241 2192619-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Z 2 sowie § 57 Asylgesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten habe, dass eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Des Weiteren wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Vertreter des BF am 20.04.2018 zugestellt.

2. Da die Übernahme des BF durch die türkischen Behörden nicht erwirkt werden konnte, wurde auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme des BF mit Festnahmeauftrag vom 27.04.2018 für den selben Tag angeordnet.

3. Am 27.04.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Auch wurde das Beschwerdeverfahren und die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise erklärt.

F: Haben Sie den Verfahrensgegenstand verstanden?

A: Ja ich habe den Verfahrensgegenstand verstanden.

F: Können Sie der Einvernahme am heutigen Tage folgen?

A: Ja ich kann der Einvernahme am heutigen Tage folgen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja ich verstehe den Dolmetscher.

F: Sind Sie gesund oder benötigen Sie dauerhafte Medikation?

A: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.

LA: Sie sind am 23.03.2018 mit Flug PC1674 aus Ankara am Flughafen Wien-Schwechat eingereist und wurden zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie haben sich mit einem fremden spanischen Reisepass ausgewiesen.

VP: Ja so wie der Schlepper uns geführt hat, so sind wir gegangen. Die Farbe des Passes war rot.

F: Wo haben Sie das fremde Dokument bekommen?

A: Das hat mir der Schlepper in Dubai gegeben. Bezahlt habe ich 10.000 Amerikanische Dollar dafür. Der Schlepper hat dann in Dubai meinen pakistanischen Reisepass genommen und mir gesagt, dass er eine Reise nach Kanada bucht und sich um einen Sitzplatz kümmert.

LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2018 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Diese Entscheidung ist am 19.04.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.

VP: Das Gericht weiß es ja besser. Man hat sich nicht alles angehört von mir.

F: Wann waren Sie das letzte mal in Pakistan?

A: Das war am 19.03.2018.

F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde...)?

A: Meinen Reisepass hat mir der Schlepper in Dubai abgenommen. Meine ID-Card ist auch beim Schlepper. Meine Geburtsurkunde ist in Pakistan.

F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Europa zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein.

F: Wie war Ihre Reiseroute?

A: Von Pakistan nach Abu Dhabi, dann weiter nach Zypern und von Zypern nach Wien.

F: Waren Sie vorher auch schon mal in Europa?

A: Nein.

F: In welchen europäischen Staaten haben Sie sich schon aufgehalten?

A: Zypern und Österreich.

F: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz und/oder sind Sie angemeldet?

A: Nein.

F: Als Sie ihr Heimatland verlassen haben - was war das Zielland ihrer Reise?

A: Mein Zielland war Kanada.

F: Wurden Sie jemals festgenommen, verurteilt oder hatten Sie anderwärtigen Kontakt zur Polizei (weltweit)?

A: Nein.

F: Sind Sie in Europa je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal?

A: Nein.

F: Von was leben Sie in ihrem Heimatland?

A: In Pakistan habe ich viele Grundstücke. Darauf habe ich gearbeitet als Landwirt. Das ist ein Familienbetrieb.

F: Von was können Sie in Österreich ohne staatliche Unterstützung leben?

A: Nein ich habe nichts. Alles was ich gehabt habe ist beim Schlepper. Mein Vater hatte 3.000 Dollar und das restliche Geld war von Verwandten.

F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

A: Nein. Ich habe eine Kreditkarte in Pakistan.

F: Haben Sie in Europa Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Nein. Ich habe einen Cousin in Portugal.

F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen oder Aktivitäten....)?

A: Nein. Ich habe niemanden.

F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?

A: Nein. Nein.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?

A: In Pakistan leben meine Eltern, meine beiden Brüder und meine Schwester.

F: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Welche Ausbildung haben Sie abgeschlossen und wo (Schule, Beruf)?

A: Ich habe 10 Jahre Grundschule abgeschlossen. Dann war ich noch ein Jahr am Kollege. Dieses habe ich nicht abgeschlossen.

F: Können Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen?

A: Ja im Familienbetrieb als Landwirt.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen...)?

A: Ich habe 26 Dollar bei mir und 15 Euro. Sonst habe ich nichts.

Vorhalt:

Sie können die Mittel zu Ihrem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen.

Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 (fünf) Jahren zulässig!

F: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

A: Ich kann nichts sagen dazu.

F: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Pakistan ein?

A: Ja.

F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Pakistan zu widersetzen?

A: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit

alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

LA: Die weitere Vorgehensweise wurde erklärt.

Im Anschluss an die Einvernahme wird das Formular für das HRZ ausgefüllt."

4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2018, Zahl: IFA 1185390006, VZ 180401719, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde vom BF durch persönliche Übergabe am 27.04.2018 zugestellt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 27.04.2018 zugestellt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben angegeben XXXX zu heißen, am XXXX

geboren, und pakistanischer Staatsbürger zu sein.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben am 23.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde am

19.04.2018 in Rechtskraft II. Instanz negativ abgewiesen.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen Ihre Person ist seit 27.04.2018 durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie sind noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden werden.

-

Sie wiesen sich mit fremden Dokumenten aus, zumal Sie damit innerhalb der EU gereist sind.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie ein fremdes Dokument gebracht haben.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich."

Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA-Aktes verwiesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Heranziehung des § 76 Abs. 3 FPG und unter Hervorhebung der Ziffern 1, 3 und 9 aus:

"Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Sie sind am 23.03.2018 mit Flug PC1674 aus Ankara am Flughafen Wien-Schwechat angereist und wurden zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie haben sich mit einem fremden spanischen Reisepass ausgewiesen. Sie sind nicht im Besitze eines gültigen pakistanischen Reisepasses. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie Ihre Abschiebung umgehen und behindern wollen.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.

Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Pakistan zurückzukehren. Sie haben bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend das Staatsgebiet der Republik Österreich begangen und sich mit einem fremden Dokument ausgewiesen. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig einen legalen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.

Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, um Ihren Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union zu legalisieren.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

6. Am 27.04.2018 stellte der BF an die pakistanische Botschaft den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

7. Gegen den Mandatsbescheid vom 27.04.2018, die Festnahme und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft wurde seitens des BF mit Schriftsatz vom 03.05.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft, die Festnahme und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass im Fall des BF weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorlägen. Der BF habe angegeben, einer Ausreiseverpflichtung Folge leisten zu wollen und keinen Widerstand gegen die Abschiebung leisten zu wollen, weshalb dem BF keinesfalls Ausreiseunwilligkeit vorgeworfen werden könne. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, welches die Notwendigkeit einer Schubhaft rechtfertigen könnte. Darüber hinaus vermeint die Beschwerde, die Behörde habe sich mit der individuellen Situation des BF schon deshalb nicht auseinandergesetzt, weil im Mandatsbescheid stehe, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die "Abschiebung gem. § 46 FPG nach SERBIEN" zulässig sei. Ein "derartiger Schreibfehler", so die Beschwerde explizit, zeige nicht nur, wie ungenau sich die Behörde in dem Verfahren mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt habe, sondern widerspiegle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Hinsichtlich der seitens der Behörde im bekämpften Bescheid angesprochenen Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Verankerung handle es sich um Umstände, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorlägen und für sich allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Dasselbe gelte für das angelastete Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit. Schließlich könne die Behörde nicht alleine gestützt auf die Kriterien der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers die Schubhaft anordnen. Des Weiteren lasse die Beschwerde eine ausführliche Begründung, weshalb mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen habe gefunden werden können, vermissen.

8. Am 04.05.2018 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und fasst in einem Schriftsatz im Wesentlichen nochmals den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen, dabei führte sie aus, dass die jetzige Bereitschaft des BF zur freiwilligen Ausreise nach Pakistan seitens der Behörde zur Kenntnis genommen werde, rechtfertige jedoch nicht eine Beendigung der Schubhaft, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als äußerst vertrauensunwürdig erwiesen habe. Auch bestehe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 Grundversorgungsgesetz kein Anspruch auf Grundversorgung, da der Asylantrag des BF am 19. 04.2018 "in Rechtskraft II. Instanz negativ" abgewiesen worden sei. Des Weiteren beantragte die belangte Behörde Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß.

9. In Beantwortung einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichts an die zuständige Abteilung im BFA betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF wurde seitens der angefragten Abteilung am 08.05.2018 mitgeteilt, dass der Antrag für den BF am 27.04.2018 übermittelt worden sei. In weiterer Folge sei sein Verfahren mittels Einzelurgenz am 07.05.2018 nochmals mit der Bitte um prioritäre Behandlung an die pakistanische Botschaft herangetragen worden. Das BFA erhalte regelmäßig Zustimmungen und Ablehnungen von der pakistanischen Botschaft nach Übermittlung von sog. Urgenz-Listen, welche in einem Intervall von 1 Monat an die Botschaft übermittelt würden. Innerhalb dieser würden alle HRZ-Anträge, welche in diesem Zeitraum an die Botschaft übermittelt worden seien, erfasst und urgiert. Nach Information der pakistanischen Botschaft werde diese Liste in Kombination mit den HRZ Anträgen per Diplomatenpost an die pakistanischen Behörden in Islamabad übermittelt. Die Beantwortung der HRZ Anträge erfolge 2-3 Wochen nach Übermittlung der Urgenz-Liste.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte und der guten Kooperation des BFA mit der pakistanischen Botschaft rechne das BFA mit der Beantwortung des HRZ-Antrages des BF innerhalb der nächsten 2 Monate.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgangwird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF reiste am 23.03.2018 mit Flugzeug aus Ankara kommend am Flughafen Wien-Schwechat an. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses, sondern wies sich mit einem fremden spanischen Reisepass aus. Er stellte am selben Tag am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrollen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018, Zl. 1185390006/180293908, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.04.2018 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, GZ W241 2192619-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Z 2 sowie § 57 Asylgesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten habe, dass eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Des Weiteren wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Vertreter des BF am 20.04.2018 zugestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2018, Zahl: IFA 1185390006, VZ 180401719, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach PAKISTAN gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde vom BF durch persönliche Übergabe am 27.04.2018 zugestellt.

Gegen den BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF versuchte, seine wahre Identität durch Verwendung eines falschen spanischen Reisepasses zu verschleiern und so die Einreise nach Österreich zu erreichen. Im Asylverfahren versuchte er durch tatsachenwidrige Aussagen Asylstatus zu erlangen.

Für den BF liegt in Österreich keine behördliche Wohnsitzmeldung vor.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist im Bundesgebiet auch sprachlich nicht verankert.

Der BF befindet sich seit 27.04.2018, 09.45 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Vertretungsbehörde wurde bereits eingeleitet. Die Bereitschaft der pakistanischen Botschaft zur raschen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes ist gegenwärtig gegeben. Mit der Ausstellung ist innerhalb der nächsten 2 Monate zu rechnen.

Die Abschiebung des BF nach Pakistan bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellungen zur Anreise des BF nach Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 27.04.2018.

Die Feststellung, dass sich der BF im Besitz eines falschen spanischen Reisepasses befand und damit versuchte nach Österreich einzureisen, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 27.04.2018. Dass der BF versuchte, durch tatsachenwidrige Aussagen Asylstatus zu erlangen, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. So hat der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme am 27.04.2018 angeführt, schlepperunterstützt versucht zu haben mit einem falschen Reisedokument in Österreich einzureisen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Barmittel in der Höhe von wenigen Euro sind jedenfalls zu gering, um etwas im Hinblick auf das Vorliegen einer sozialen Verankerung für seine Person zu gewinnen. Die Feststellung hinsichtlich seiner deutschsprachlichen Kenntnisse stützt sich auf die Aussagen des BF in der Einvernahme vom 27.04.2018.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich zum einen aus den Aussagen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, seines Versuches unter Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes mit Alias-Identität nach Österreich einzureisen und unmittelbar nach dem gescheiterten Einreiseversuch durch tatsachenwidrige Aussagen im Asylverfahren Asylstatus zu erlangen von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Pakistan der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Wenn die Beschwerde vermeint, die Behörde habe sich mit der individuellen Situation des BF schon deshalb nicht auseinandergesetzt, weil im Mandatsbescheid stehe, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die "Abschiebung gem. § 46 FPG nach SERBIEN" zulässig sei, und somit zeige, dass sie sich in dem Verfahren nicht mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt habe, und so die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens widergespiegelt werde, sei dem entgegengehalten, dass die Beschwerde selbst explizit von einem Schreibfehler ausgeht. Im Übrigen sei auf den og. Bescheid des BFA vom 27.04.2018, der der Schubhaftanordnung zugrunde gelegt wurde, verwiesen, in dem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I. des genannten Bescheides).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Nach Aussage der zuständigen Abteilung des BFA ist aufgrund der guten Kooperation des BFA mit der pakistanischen Botschaft innerhalb der nächsten 2 Monate mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb eine Abschiebung des BF in sein Heimatland somit zeitnah möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seines Antrages auf Erteilung eines Heimreisezertifikates pakistanischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2018, Zahl: IFA 1185390006, VZ 180401719, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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