TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 99/11/0339

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. Michael Wittek-Jochums, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 1999, Zl. 3/01-27.530/2-1999, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1999 (nach der Aktenlage offenbar richtig: vom 1. März 1999) auf (Weiter-)Gewährung von Sozialhilfe gemäß den §§ 6 und 8 Salzburger Sozialhilfegesetz LGBl. Nr. 19/1975 "idgF" (SSHG) wegen Vorhandenseins verwertbaren eigenen Vermögens (eines Kraftfahrzeuges) abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 1 SSHG (in der Stammfassung) lautet:

"Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält."

§ 8 Abs. 1 bis 4 SSHG (in der Fassung LGBl. Nr. 78/1983 und 27/1994) lauten:

"(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen.

(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist."

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er arbeitslos sei und nur Gelegenheitsbeschäftigungen als Hilfsarbeiter finde; das Kraftfahrzeug - das im Übrigen einen Verkehrswert von S 70.000,-- (abzüglich eines behaupteten Unfallschadens) habe - benötige er, um zu den Baustellen zu gelangen. Er würde die Beschäftigung, die er seit 22. September 1999 habe, ohne das Kraftfahrzeug verlieren.

Dieses Vorbringen ist schon deswegen unbegründet, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Jahre 1999 vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich von 1. bis 8. Mai 1999 einer Beschäftigung nachging; die von ihm konkret ins Treffen geführte Beschäftigung wurde erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingegangen und ist daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Relevanz.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er habe zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges von seinem Sohn ein Darlehen erhalten, welches er in dem Fall, dass er das Kraftfahrzeug veräußere, sofort zurückzahlen müsse. Er würde demnach gar nicht in den Genuss des Verkaufserlöses kommen, sondern mangels eines Kraftfahrzeuges wäre seine Notlage noch größer.

Die belangte Behörde hatte daraufhin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen im Sinne des § 8 Abs. 1 SSHG verfügt. Ob das in Rede stehende Kraftfahrzeug ein derartiges verwertbares Vermögen darstellt, ob insbesondere der Beschwerdeführer in der Lage wäre, aus dem Erlös von dessen Veräußerung zumindest eine Zeit lang seinen Lebensbedarf zu decken, wäre eingehender zu prüfen gewesen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegte Erklärung seines Sohnes wären - gegebenenfalls nach erfolgten zusätzlichen Ermittlungen - einer Würdigung zu unterziehen gewesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine Aussagen in dieser Richtung. Sie geht vielmehr an dem zu behandelnden Thema der Verwertbarkeit des Kraftfahrzeuges für den eigenen Lebensbedarf des Beschwerdeführers vorbei, wenn davon die Rede ist, dass Schulden keinen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf begründen können oder dass eine Veräußerung des Kraftfahrzeuges den Beschwerdeführer in die Lage versetzen würde, die seinem Sohn gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht erhoben und Verfahrensvorschriften (in Ansehung der Begründungspflicht) verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110339.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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